Einstweilige Anordnung: Zulassung zur Ausbildung im gehobenen Polizeivollzugsdienst
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte eine einstweilige Anordnung, ihn bis zur rechtskräftigen Entscheidung an der Ausbildung zum gehobenen Polizeivollzugsdienst teilnehmen zu lassen. Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag in vollem Umfang statt und ordnete die Fortsetzung der Ausbildung an, bis eine vollziehbare Entlassungsverfügung oder ein Verbot der Dienstgeschäfte ergeht. Zur Begründung stellte das Gericht sowohl den glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch als auch den Anordnungsgrund (drohende, nicht wiedergutzumachende Nachteile der Ausbildung) fest.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Zulassung des Antragstellers zur Ausbildung bis zur rechtskräftigen Entscheidung stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 123 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch zusteht, dieser gefährdet ist und vorläufig gesichert werden muss.
Besteht ein Widerrufsbeamtenverhältnis mit Ausbildungszweck, hat der Beamte Anspruch auf Teilnahme an der Ausbildung, solange das Widerrufsverhältnis besteht und keine vollziehbare Untersagung der Dienstgeschäfte vorliegt.
Der Ausschluss eines Beamten von der Ausbildung aus Fürsorgegründen ist nur zulässig, wenn konkrete und hinreichende Anhaltspunkte für eine dauerhafte fehlende Dienstfähigkeit vorliegen, die ein Verbot der Dienstgeschäfte rechtfertigen.
Ein einstweiliger Rechtsschutz ist insbesondere dann geboten, wenn ohne ihn dem Auszubildenden wesentliche Ausbildungsinhalte entgehen und dadurch die erfolgreiche Ablegung von Prüfungen unmöglich oder wesentlich erschwert würde.
Tenor
1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO aufgegeben, den Antragsteller an der Ausbildung zum gehobenen Polizeivollzugsdienst teilnehmen zu lassen, bis der Antragsgegner eine vollziehbare Entlassungsverfügung oder ein sofort vollziehbares Verbot der Dienstgeschäfte gem. § 39 BeamtStG gegenüber dem Antragsteller erlassen hat.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, ihn im Rahmen der Ausbildung zum gehobenen Polizeivollzugsdienst weiter zu beschäftigen, bis über den Verbleib des Antragstellers im Polizeidienst rechtskräftig entschieden ist,
hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Eine einstweilige Anordnung des vorliegend begehrten Inhalts kann gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Der Antragsteller hat zunächst den erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er besitzt gegenüber dem Antragsgegner einen Anspruch auf Ausbildung zum Erwerb der Laufbahnbefähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst. Dieser Anspruch folgt daraus, dass der Antragsteller als Kommissaranwärter in einem Widerrufsbeamtenverhältnis zum Antragsgegner steht. Der Zweck dieses Beamtenverhältnisse besteht in der Ausbildung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst (vgl. § 12 LVOPol NRW). Solange das Widerrufsbeamtenverhältnis des Antragstellers besteht oder dem Antragsteller die Führung der Dienstgeschäfte nicht vollziehbar gem. § 39 BeamStG verboten ist, hat der Antragsgegner den Antragsteller an der Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst teilnehmen zu lassen. Die vom Antragsgegner angeführten Zweifel an der Polizeidienstfähigkeit des Antragstellers rechtfertigen den Ausschluss des Antragstellers von der Ausbildung nur, wenn sie hinreichenden Anlass bieten, dem Antragsteller aus Fürsorgegründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten. Ein solches Verbot hat der Antragsgegner bislang nicht ausgesprochen. Ungeachtet dessen bestehen Zweifel daran, ob der derzeitige Gesundheitszustand des Antragstellers ein Verbot der Dienstgeschäfte rechtfertigt. Die vom Antragsteller vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen seiner behandelnden Ärzte vom 27.03.2017 und 02.05.2017 gehen beim Antragsteller – u.a. auf der Grundlage einer am 07.04.2017 durchgeführten Kernspintomographieuntersuchung - von einem „restitutio ad integrum“ der im Sommer 2016 erlittenen Wirbelkörperfraktur aus und bescheinigen dem Antragsteller eine „freie Belastbarkeit für allgemeine sportliche Aktivitäten“. Fundierte Feststellungen, die die Polizeiärztin Dr. U. auf der Grundlage der Untersuchung des Antragstellers am 04.01.2017 zu der Annahme veranlasst haben, dass der Antragsteller dauerhaft nicht in Bereichen mit erhöhter Widerstandsgefahr eingesetzt werden kann, sind den vom Antragsgegner übersandten Verwaltungsvorgängen nicht zu entnehmen. Dass auch der Antragsgegner den Gesundheitszustand des Antragstellers nicht für abschließend geklärt hält, ergibt sich im Übrigen daraus, dass er den Polizeiärztlichen Dienst beim Polizeipräsidium B. mit der Erstellung eines weiteren polizeiärztlichen Gutachtens beauftragt hat.
Ein Anordnungsgrund ist ebenfalls gegeben. Dem Antragsteller kann nicht zugemutet werden, den Ausgang des von ihm gegen den Ausschluss von der Ausbildung anzustrengenden Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Ohne die einstweilige gerichtliche Regelung drohen dem Antragsteller unzumutbare, nicht rückgängig zu machende Nachteile, die auch eine teilweise Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen. Könnte der Antragsteller nicht weiterhin an den Ausbildungsmodulen seines fachpraktischen Studiums teilnehmen, würden ihm wesentliche Ausbildungsinhalte seines Studiums vorenthalten. Damit würde dem Antragsteller das Bestehen der II. Fachprüfung unmöglich gemacht oder zumindest wesentlich erschwert. Der einstweiligen Regelung steht nicht das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme entgegen. Die vorläufige Regelung beinhaltet keine vollständige Vorwegnahme der Hauptsache, weil sie eine Teilnahme des Antragstellers am fachpraktischen Studium nur solange zulässt, bis der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller eine vollziehbare Entlassungsverfügung erlassen oder dem Antragsteller vollziehbar die Führung der Dienstgeschäfte verboten hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Bestimmung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Hierbei hat die Kammer wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens die Hälfte des Auffangstreitwertes von 5.000,00 € zugrundegelegt.