Eilverfahren Beamtenbeförderung: Auswahlentscheidung wegen nicht bekannter Anlassbeurteilungen rechtsfehlerhaft
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Untersagung der Besetzung mehrerer ausgeschriebener Beförderungsstellen bis zur erneuten Entscheidung über ihre Bewerbung. Das VG Köln gab dem Antrag überwiegend statt und untersagte die Besetzung der für mehrere Beigeladene vorgesehenen Stellen, weil die Auswahlentscheidung voraussichtlich den Bewerbungsverfahrensanspruch verletzte. Der Dienstherr hatte Anlassbeurteilungen herangezogen, die zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung teilweise noch nicht bekanntgegeben waren, sodass keine vergleichbare Beurteilungslage bestand. Soweit eine ursprünglich für eine weitere Beigeladene vorgesehene Stelle wieder frei geworden war, fehlte mangels aktueller Auswahlentscheidung das Rechtsschutzbedürfnis; insoweit wurde der Antrag abgelehnt.
Ausgang: Besetzung mehrerer Beförderungsstellen vorläufig untersagt; im Übrigen (mangels Rechtsschutzbedürfnis bzgl. einer frei gewordenen Stelle) abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt keinen Anspruch auf Beförderung, wohl aber einen Anspruch auf eine rechts- und ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung nach dem Leistungsgrundsatz.
Eine einstweilige Anordnung zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs setzt voraus, dass die Auswahlentscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtsfehlerhaft ist und nicht auszuschließen ist, dass eine fehlerfreie Entscheidung zugunsten des Antragstellers ausfallen kann.
Für den Qualifikationsvergleich bei Beförderungsentscheidungen ist vorrangig auf die letzten hinreichend zeitnahen dienstlichen Beurteilungen abzustellen; diese müssen eine hinreichend vergleichbare und inhaltlich aussagekräftige Beurteilungsgrundlage bilden.
Anlassbeurteilungen können einer Auswahlentscheidung nicht zugrunde gelegt werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Entscheidung den betroffenen Bewerbern nicht bekanntgegeben waren und dadurch eine nicht vergleichbare Beurteilungslage entsteht.
Entfällt mangels (aktueller) Auswahlentscheidung die Möglichkeit gerichtlicher Kontrolle, fehlt für einen Eilantrag auf Freihaltung einer Stelle das Rechtsschutzbedürfnis.
Tenor
1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die am 11.06.2015 ausgeschriebenen Beförderungsstellen in den Ämtern der Regierungsoberamtsrätin/des Regierungsoberamtsrates und der Regierungsbauoberamtsrätin/des Regierungsbauoberamtsrates mit den Beigeladenen zu 1.) – 4.) und zu 6.) – 8.) zu besetzen, bevor über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 1/8 und der Antragsgegner zu 7/8; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der (wörtliche) Antrag,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die ihr zur Verfügung stehende Stelle als Regierungsoberamtsrätin (Besoldungsgruppe A13) mit einer anderen Bewerberin/einem anderen Bewerber zu besetzen und ihr aufzugeben, alles zu unterlassen, was eine Ernennung und Beförderung einer Mitbewerberin/eines Mitbewerbers bewirken könnte, bis über die Bewerbung der Antragstellerin um diese Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden hat,
hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Der Antrag ist bei verständiger Würdigung des Antragsbegehrens gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass die Antragstellerin die Verletzung ihres Bewerbungsverfahrensanspruches für alle dem Antragsgegner im streitigen Auswahlverfahren zur Verfügung stehenden, für die Beigeladenen vorgesehenen Stellen geltend macht und der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht auf die vorläufige Untersagung der Besetzung einer bestimmten Stelle beschränkt wird.
Der Antrag ist dagegen nicht dahingehend auszulegen, dass er auch die 9. Stelle, die nach dem Vermerk vom 07.01.2016 (Bl. 123, Beiakte 2.) unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die hier streitgegenständliche Stellenausschreibung vom 11.06.2015 für die Beförderung zur Verfügung steht, betreffen soll. Die Antragstellerin hat hierzu nicht – auch nicht auf die Verfügung der Einzelrichterin vom 19.05.2016 und den Schriftsatz des Antragsgegners vom 25.05.2016, wonach diese Stelle (erneut) ausgeschrieben werden soll, – vorgetragen und insbesondere nicht die Fortsetzung des Bewerbungsverfahrens unter Berücksichtigung ihrer Bewerbung beantragt.
Der so verstandene Antrag ist teilweise unzulässig.
Hinsichtlich der Stelle, die ursprünglich mit der Beigeladenen zu 5.) besetzt werden sollte, ist das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag entfallen. Der Antragsgegner hat über die Besetzung der im laufenden Verfahren wieder frei gewordenen Stelle noch nicht entschieden. Eine Auswahlentscheidung, die im Rahmen des Erlasses einer einstweiligen Anordnung überprüft werden könnte, liegt demnach derzeit nicht vor. Die Antragstellerin ist gehalten, die Auswahlentscheidung über diese Stelle abzuwarten. Der Antragsgegner hat das Bewerbungsverfahren insoweit auch nicht abgebrochen. Sollte er das Verfahren bezüglich dieser Stelle abbrechen, hat er der Antragstellerin hierüber eine Mitteilung zu machen, gegen diese der Antragstellerin ebenfalls die Möglichkeit des Eilrechtsschutzes eröffnet wäre,
vgl. BVerwG, Urteil vom 03.12.2014 – 2 A 3/13 –, juris, Rn. 22.
Im Übrigen ist der Antrag zulässig und begründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der einstweiligen Sicherung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
Die Antragstellerin hat zunächst den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Mit der beabsichtigten Beförderung der Beigeladenen würde der geltend gemachte Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin untergehen. Eine Beförderung der Beigeladenen könnte aus den Gründen der Ämterstabilität in einem Hauptsacheverfahren nicht mehr rückgängig gemacht werden.
Die Antragstellerin hat auch den erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Nach geltendem Dienstrecht hat ein Beamter auch bei Erfüllung aller laufbahnrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Übertragung eines bestimmten Dienstpostens; er kann vielmehr nur verlangen, in seinem beruflichen Fortkommen nicht aus gesetzes- oder sachwidrigen Erwägungen des Dienstherrn beeinträchtigt zu werden. Die Entscheidung über eine Stellenbesetzung obliegt nach Maßgabe des Personalbedarfs und des Vorhandenseins freier besetzbarer Planstellen dem pflichtgemäßen Ermessen des für den Dienstherrn handelnden Dienstvorgesetzten. Der Dienstherr ist aufgrund des durch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verbürgten und für Landesbeamte in Nordrhein-Westfalen durch §§ 19 Abs. 6 LBG NRW, 9 BeamtStG einfachgesetzlich konkretisierten Grundsatzes der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) gehalten, die Stelle mit demjenigen von mehreren Bewerbern zu besetzen, der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für die Wahrnehmung der betreffenden Dienstaufgaben gemäß den vom Dienstherrn aufgestellten Anforderungen am besten qualifiziert erscheint. Im Übrigen ist die Auswahlentscheidung bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Dem einzelnen Bewerber steht insoweit ein Anspruch auf eine rechts- und ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu. Dieser sogenannte Bewerbungsverfahrensanspruch ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch eine einstweilige Anordnung in der Weise sicherungsfähig, dass dem Dienstherrn untersagt werden kann, die streitbefangene Stelle vorläufig bis zu einer erneuten Auswahlentscheidung (endgültig) zu besetzen. Ein Anordnungsanspruch für eine derartige Sicherungsanordnung ist dann gegeben, wenn die angegriffene Auswahlentscheidung nach dem im Anordnungsverfahren erkennbaren Sachverhalt wegen Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des antragstellenden Beamten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtsfehlerhaft ist und nicht auszuschließen ist, dass eine fehlerfreie Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten ausfallen würde.
Dies ist hier der Fall. Die angegriffenen Auswahlentscheidungen zugunsten der Beigeladenen erweisen sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtsfehlerhaft; ferner ist nicht auszuschließen, dass die Antragtellerin bei einer erneuten, rechtsfehlerfreien Entscheidung zu berücksichtigen wäre.
Für den vom Leistungsgrundsatz geforderten Qualifikationsvergleich ist in erster Linie auf die Ergebnisse der jeweils letzten, hinreichend zeitnahen dienstlichen Beurteilungen abzustellen, die den aktuellen Leistungsstand der Bewerber wiedergeben. Denn dienstliche Beurteilungen dienen vornehmlich dem Zweck, einen am Leistungsgrundsatz orientierten Vergleich der Beurteilten bei Entscheidungen über ihre Verwendung und ihre Beförderung zu ermöglichen. Als Vergleichsgrundlage müssen sie inhaltlich aussagekräftig sein, d.h. sie müssen die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sein, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Bei der Auswahl unter mehreren nach Maßgabe der aktuellen dienstlichen Beurteilung im Wesentlichen gleich qualifizierten Beförderungsbewerbern ist es gemäß Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich geboten, vorrangig die aktuellen Beurteilungen im Hinblick auf Qualifikationsbewertungen inhaltlich auszuschöpfen und gegebenenfalls frühere, hinreichend vergleichbare dienstliche Beurteilungen als zusätzliche Erkenntnismittel zu berücksichtigen, bevor auf Hilfskriterien zurückgegriffen wird,
vgl. BVerwG, Urteile vom 19.12.2002 – 2 C 31.01 –, vom 27.02.2003 – 2 C 16.02 – und vom 21.08.2003 – 2 C 14.02 –, juris, Beschluss vom 20.06.2013 – 2 VR 1.13 –, juris.
Der Antragsgegner konnte vorliegend für den Leistungsvergleich unter den Bewerbern nicht auf die anlässlich der Auswahlentscheidung erteilten Beurteilungen abstellen.
Der Berücksichtigung der Anlassbeurteilungen bei der Auswahlentscheidung vom 20.02.2016 (vgl. Vermerk, Bl. 190 der Beiakte 2.) und der Einleitung des Beteiligungsverfahrens auf dieser Grundlage steht entgegen, dass die Anlassbeurteilungen zu diesem Zeitpunkt teilweise noch nicht bekanntgegeben waren. Sechs der Anlassbeurteilungen wurden nach dem 20.02.2016 bekanntgegeben, eine am 24.02.2016, mithin dem Tag, an dem die Negativmitteilungen verfügt wurden (vgl. Blatt 200 der Beiakte 2.), und eine sogar erst am Tag danach, am 25.02.2016.
Kann die Anlassbeurteilung für sechs der 38 Bewerber nicht berücksichtigt werden, sondern nur deren vorangegangene Regelbeurteilung zum Stichtag 31.01.2013 bzw. im Falle einer Bewerberin deren Anlassbeurteilung über den Beurteilungszeitraum vom 01.10.2010 bis zum 30.09.2012, so liegt keine vergleichbare Beurteilungslage vor, auf der nach den Leistungsgrundsätzen eine Auswahlentscheidung getroffen werden könnte.
Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass die Antragsstellerin bei einer erneuten Auswahlentscheidung zu berücksichtigen wäre. Zum einen dürften die Bewerber – jedenfalls zum Teil – zwischenzeitlich zum Stichtag 31.01.2016 regelbeurteilt worden sein. Zum anderen ist nicht auszuschließen, dass sich aufgrund der Neuregelung zur Frauenförderung in § 19 Abs. 6 Sätze 2 bis 5 LGB NRW, ein Vorteil für die Antragstellerin ergibt, der bei der Auswahlentscheidung nach alter Rechtslage noch nicht vorgelegen hat.
Einer über die im Tenor bestimmten hinausgehenden einstweiligen Regelung bedurfte es nicht; es besteht für die Kammer kein Anlass zu zweifeln, dass der Antragsgegner (auch) in einem künftigen Auswahlverfahren die ihm obliegenden Informations- und Wartepflichten gegenüber der Antragstellerin einhält.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Den Beigeladenen sind keine Kosten aufzuerlegen, da sie jeweils keinen Antrag gestellt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren auch nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Die Bestimmung des Streitwertes in dem vorliegenden, auf die vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Stellen im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gerichteten Verfahren folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG. Der sich danach ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte zu reduzieren. Da die Antragstellerin letztlich nur eine Beförderungsstelle besetzen könnte, wirkt sich es nicht streitwerterhöhend aus, dass sie mit dem Antrag die vorläufige Untersagung der Besetzung aller Stellen begehrt.