Einstweilige Untersagung der Besetzung einer Brandoberinspektoranwärterstelle
KI-Zusammenfassung
Der Bewerber begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Besetzung einer zum 01.10.2016 frei werdenden Anwärterstelle bei der Berufsfeuerwehr Köln. Streitpunkt ist die Ausschließung wegen angeblicher Zweifel an der charakterlichen Eignung auf Grundlage einer acht Jahre zurückliegenden Drogenverurteilung. Das Gericht untersagte vorläufig die Besetzung, weil die Zweifelsgründe nicht hinreichend belegt sind; eine sofortige Ernennung lehnte es jedoch ab.
Ausgang: Hilfsantrag, die Besetzung der Anwärterstelle zu untersagen, stattgegeben; Hauptantrag auf sofortige Ernennung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO setzt voraus, dass der Antragsteller glaubhaft einen Anordnungsanspruch, die Gefährdung dieses Anspruchs und einen Anordnungsgrund darlegt.
Der Bewerbungsverfahrensanspruch gebietet eine rechts- und ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung; bei Anhaltspunkten für Rechtsfehler kann dem Dienstherrn untersagt werden, die streitbefangene Stelle vorläufig endgültig zu besetzen.
Bei der Beurteilung der charakterlichen Eignung sind das Gewicht der begangenen Straftat und der seit der Tat verstrichene beanstandungsfreie Zeitraum zu berücksichtigen; lang zurückliegende, geringfügige Verfehlungen können an Bedeutung verlieren.
Einstweilige Anordnungen, die die Hauptsache vorwegnehmen würden, sind nur bei drohenden unzumutbaren Nachteilen und hoher Erfolgsaussicht im Hauptsacheverfahren zu erlassen.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 543/16 [NACHINSTANZ]
Tenor
1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die zum 01.10.2016 zur Verfügung stehende Ausbildungsstelle als Brandoberinspektoranwärter bei der Berufsfeuerwehr der Antragsgegnerin nicht mit einem anderen Bewerber zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragsgegnerin und der Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 6.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die sinngemäß gestellten Anträge des Antragstellers,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller als Brandoberinspektoranwärter bei der Stadt Köln zum 01.10.2016 zu ernennen,
hilfsweise,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die zum 01.10.2016 zur Verfügung stehende Ausbildungsstelle als Brandoberinspektoranwärter bei der Berufsfeuerwehr der Stadt Köln mit einem anderen Bewerber zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wurde,
haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Der Hilfsantrag ist zulässig und begründet.
Eine einstweilige Anordnung des insoweit begehrten Inhalts kann gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund).
Diese Voraussetzungen liegen bezüglich des Hilfsantrags vor.
Der Antragsteller hat zunächst den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Mit der Besetzung der Anwärterstelle durch einen anderen Bewerber würde der geltend gemachte Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers bezogen auf die zum 01. 10. 2016 zu besetzende Stelle untergehen, eine Besetzung der Stelle mit einem anderen Bewerber könnte aus Gründen der Ämterstabilität in einem Hauptsacheverfahren nicht mehr rückgängig gemacht werden.
Der Antragsteller hat den Anordnungsanspruch ebenfalls glaubhaft gemacht.
Die Entscheidung über eine Stellenbesetzung obliegt nach Maßgabe des Personalbedarfs und des Vorhandenseins freier besetzbarer Stellen dem pflichtgemäßen Ermessen des für den Dienstherrn handelnden Dienstvorgesetzten. Wenn dieser sich – wie vorliegend – bei der Entscheidung über die Stellenbesetzung an dem durch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verbürgten und für Landesbeamte in Nordrhein-Westfalen durch §§ 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW, 9 BeamtStG einfachgesetzlich konkretisierten Grundsatz der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) orientiert, ist er gehalten, die Stelle mit demjenigen von mehreren Bewerbern zu besetzen, der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für die Wahrnehmung der betreffenden Dienstaufgaben gemäß den vom Dienstherrn aufgestellten Anforderungen am besten qualifiziert erscheint. Im Übrigen ist die Auswahlentscheidung bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Dem einzelnen Bewerber steht insoweit ein Anspruch auf eine rechts- und ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu. Dieser sogenannte Bewerbungsverfahrensanspruch ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch eine einstweilige Anordnung in der Weise sicherungsfähig, dass dem Dienstherrn untersagt werden kann, die streitbefangene Stelle vorläufig bis zu einer erneuten Auswahlentscheidung (endgültig) zu besetzen. Ein Anordnungsanspruch für eine derartige Sicherungsanordnung ist dann gegeben, wenn die angegriffene Auswahlentscheidung nach dem im Anordnungsverfahren erkennbaren Sachverhalt wegen Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des antragstellenden Bewerbers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtsfehlerhaft ist und nicht auszuschließen ist, dass eine fehlerfreie Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten ausfallen würde.
Für die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Antragsteller wegen Zweifeln an der charakterlichen Eignung für das Beamtenverhältnis vom Auswahlverfahren auszuschließen, fehlt eine hinreichende Tatsachengrundlage, weshalb auch der Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht ist. Die Antragstellerin begründet die bestehenden Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers allein mit einer Verurteilung des Antragstellers durch das Polizeigericht Eupen zu einer Geldbuße und einem Fahrverbot von 15 Tagen. Verurteilt wurde der Antragsteller weil er am 25. 06. 2008 einen PKW führte, obwohl er unter dem Einfluss von Drogen stand und Cannabis bei sich führte. Zwar kann eine Straftat grundsätzlich geeignet sein, Zweifel an der charakterlichen Eignung für das Beamtenverhältnis zu begründen. Bei der vorzunehmenden Würdigung im Einzelfall ist aber sowohl das Gewicht der Straftat als auch der seit der Tat vergangene beanstandungsfreie Zeitraum in den Blick zu nehmen. Die Beurteilung der charakterlichen Eignung stellt sich als das Ergebnis einer Abwägung dar, bei der die beanstandungsfreie Zeit zwischen der Verurteilung und dem Einstellungsbegehren mildernd berücksichtigt werden kann und die Verurteilung als möglicher Hinderungsgrund für die Einstellung mit zunehmendem Zeitablauf an Bedeutung verliert,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. 04. 2009 - 6 B 415/09 -, juris.
Vorliegend hat der 29 Jahre alte Antragsteller die Tat im Alter von 21 Jahren begangen. Mit weiteren Straftaten oder sonstigen Verfehlungen ist der Antragsteller nicht in Erscheinung getreten. Die für das Bundeszentralregister maßgeblichen Tilgungsfristen nach § 34 BZRG und § 46 BZRG für den knapp acht Jahre zurückliegenden Verstoß sind abgelaufen. Für Straftaten, die nicht in das Führungszeugnis eingetragen werden, enthält das Bundeszentralregistergesetz zwar kein Verwertungsverbot, die Verwaltungspraxis verwehrt aber in solchen Fällen die Einstellung in das Beamtenverhältnis ebenfalls nicht auf Dauer, sondern sieht lediglich eine Sperrfrist von üblicherweise drei Jahre ab Rechtskraft der Verurteilung vor,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. 04. 2009 - 6 B 415/09 -, juris,
die vorliegend ebenfalls schon seit mehreren Jahren abgelaufen ist. Ebenfalls in den Blick zu nehmen ist, dass die nahezu acht Jahre zurückliegende Straftat angesichts der verhängten Strafe - 15 Tage Fahrverbot und nach Angaben des Antragstellers 200,- € Geldstrafe - zwar nicht unbedeutend, aber letztlich doch von überschaubarem Gewicht war. Zu berücksichtigen ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch, dass der Antragsteller sich mit sämtlichen im konkreten Fall in Betracht kommenden Maßnahmen zum Nachweis der Drogenfreiheit einverstanden erklärt hat. In der Gesamtschau liegen damit hinreichende Gründe für das Bestehen begründeter Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers allein wegen des nahezu acht Jahre zurückliegenden Gesetzesverstoßes nicht vor.
Es ist nicht auszuschließen, dass der Antragsteller bei einer erneuten Entscheidung über die im Oktober 2016 zu vergebende Stelle zum Zug kommen wird, denn die Antragsgegnerin hatte dem Antragsteller bereits mit Schreiben vom 11. 12. 2015 mitgeteilt, dass er im Falle eines beanstandungsfreien Führungszeugnisses für eine Einstellung in Betracht kommt.
Der Hauptantrag ist demgegenüber unbegründet. Er ist auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet und hat schon aus diesem Grund keinen Erfolg. Da die einstweilige Anordnung lediglich der Sicherung, nicht schon der Befriedigung von Rechten dient, darf sie die Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen. In den Fällen, in denen - wie hier - der Erlass der begehrten Anordnung zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen würde, sind hohe Anforderungen an das Vorliegen der Voraussetzungen zu stellen. Nur wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache zu schlechterdings unzumutbaren Nachteilen führt und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg im Hauptsacheverfahren spricht, kann die begehrte einstweilige Anordnung erlassen werden. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Antragsteller hat die erneute Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin abzuwarten, denn durch die stattgebende Entscheidung hinsichtlich des Hilfsantrags und die dadurch bewirkte einstweilige Untersagung der Besetzung der zum 01. 10. 2016 zur Verfügung stehenden Ausbildungsstelle als Brandoberinspektoranwärter drohen ihm keine unzumutbaren Nachteile. Die unbedingte Verpflichtung zur Ernennung zum Beamten ist mit dem vorläufigen Charakter einer Entscheidung im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nicht vereinbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Den Beigeladenen konnten keine Kosten auferlegt werden, weil sie keinen Sachantrag gestellt haben. Deshalb entsprach es auch der Billigkeit i.S.v. § 162 Abs. 3 VwGO, ihre außergerichtlichen Kosten nicht für erstattungsfähig zu erklären.
Die Bestimmung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 GKG. Der sich danach für jeden Antrag ergebene Betrag ist im Hinblick auf den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte, das heißt auf ein Viertel des Jahresgehaltes des angestrebten Amtes zu reduzieren.