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Verwaltungsgericht Köln·19 L 585/19·11.04.2019

Einstweilige Anordnung: Kein Anspruch auf KiTa-Platz April–Juni 2019 für Zwillinge

SozialrechtKinder- und JugendhilferechtEinstweiliger Rechtsschutz im VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Zwillinge beantragten einstweilig einen ganztägigen Betreuungsplatz von April bis Juni 2019. Das VG Köln lehnt den Antrag ab, da die Voraussetzungen für eine Regelungsanordnung nicht glaubhaft dargelegt sind. Insbesondere beginnt nach § 3b Abs.1 KiBiz NRW bei Änderung der Bedarfslage die sechsmonatige Anmeldefrist neu, und ein unzumutbarer Nachteil oder hohe Obsiegenswahrscheinlichkeit in der Hauptsache wurde nicht aufgezeigt. Die Antragsteller tragen die Kosten.

Ausgang: Einstweiliger Antrag auf Gewährung eines Betreuungsplatzes April–Juni 2019 abgewiesen; weder Anordnungsanspruch noch Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs.2, 294 ZPO setzt voraus, dass der Antragsteller glaubhaft einen konkreten Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund darlegt.

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Eine Regelungsanordnung, die die Hauptsache vorwegnimmt, ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn effektiver Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht erreichbar ist, dem Antragsteller ohne Anordnung unzumutbare Belastungen drohen und im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit obsiegt wird.

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Nach § 24 Abs.2 SGB VIII besteht ein Anspruch auf frühkindliche Förderung; nach § 3b Abs.1 KiBiz NRW setzt die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes eine sechsmonatige Anzeigefrist voraus, die bei Änderung der Bedarfslage neu zu laufen beginnt.

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Weder SGB VIII noch KiBiz NRW begründen einen unbedingten Anspruch auf gemeinsame Unterbringung von Zwillingen in derselben Einrichtung; eine Bedarfsmeldung, die ausschließlich gemeinsame Betreuung angibt, gilt als Willensbekundung und ist vom Anmelder zu berichtigen, wenn getrennte Plätze zumutbar sind.

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Das Kindeswohl kann im Rahmen der Abwägung gegen die Anordnung kurzfristiger Zwischenlösungen sprechen, etwa wenn wiederholte Eingewöhnungen oder Trennungen dem Kindeswohl nachteilig wären.

Relevante Normen
§ 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII§ 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO§ Art. 19 Abs. 4 GG§ 3 b Abs. 1 KiBiz NRW§ 154 Abs. 1 VwGO§ 188 Satz 2 VwGO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

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Der Antrag der Antragsteller,

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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen von April 2019 bis Juni 2019 einen ganztägigen Betreuungsplatz in einer städtischen Kindertageseinrichtung oder hilfsweise in einer Kindertagespflege zur Verfügung zu stellen, welche zudem für die Antragsteller in zumutbarer Art und Weise entsprechend dem gesetzlichen Zweck des § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII bereitgestellt wird,

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hat keinen Erfolg.

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Das Aktivrubrum wurde von Amts wegen dahingehend geändert, dass Antragsteller allein die Kinder sind, da allein die Kinder hinsichtlich des Primäranspruchs aus § 24 SGB VIII, der auch den Umfang der Förderung regelt, leistungsberechtigt sind.

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Der Antrag der Antragsteller ist zulässig, aber unbegründet.

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Eine einstweilige Anordnung der vorliegend begehrten Art kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO nur ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und eine Regelung in Bezug auf diese Leistung getroffen werden soll, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder sich die Notwendigkeit aus anderen Gründen ergibt (Anordnungsgrund).

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Die von den Antragstellern begehrte Regelungsanordnung ist auf die - jedenfalls zeitweilige - Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet; die Antragsteller möchten mit dem vorliegenden Verfahren sofort das erreichen, was ihr in einem Klageverfahren zugesprochen werden könnte. Eine solche einstweilige Anordnung ist grundsätzlich mit dem Zweck des Anordnungsverfahrens nicht vereinbar und kann nach einhelliger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nur dann ausnahmsweise getroffen werden, wenn ein wirksamer Rechtsschutz im ordentlichen Klageverfahren nicht erreichbar ist, die Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung in schlechthin unzumutbarer Weise belastet würden und wenn sie nach dem von ihnen glaubhaft gemachten Sachverhalt im Hauptsacheverfahren voraussichtlich mit hoher Wahrscheinlichkeit obsiegen werden.

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Das Vorliegen dieser Voraussetzungen haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.

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Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf die von ihnen konkret beanspruchte Betreuung für die Zeit von April bis Juni 2019.

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Zwar hat nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ein Kind, das – wie die am 00.00.2018 geborenen Antragsteller – das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Gemäß § 3 b Abs. 1 KiBiz NRW setzt die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes aber grundsätzlich voraus, dass Eltern dem Jugendamt spätestens sechs Monate vor Inanspruchnahme den für ihr Kind gewünschten Betreuungsbedarf, den gewünschten Betreuungsumfang und die Betreuungsart angezeigt haben. Vorliegend haben die Antragsteller, vertreten durch ihre Eltern, zwar am 11.09.2018 bzw. 17.09.2018 über den KiTa-Navigator der Antragsgegnerin einen Betreuungsbedarf angemeldet. Sie müssen sich aber so behandeln lassen, als hätten sie einen Bedarf ausschließlich für die gemeinsame Betreuung in derselben Einrichtung angezeigt. Einen unbedingten Rechtsanspruch auf gemeinsame Betreuung in derselben Einrichtung sieht weder das SGB VIII noch das KiBiz NRW vor. Es bedarf in diesem Zusammenhang im vorliegenden Eilverfahren nicht der Aufklärung, ob die Eltern der Antragsteller ausdrücklich erklärt haben, sie hätten nicht die Möglichkeit, die Zwillinge morgens zu verschiedenen Betreuungsstellen bzw. Tagespflegepersonen zu bringen. Denn die Antragsgegnerin hat sowohl in der Bestätigung der Bedarfsanzeige vom 19.09.2018 als auch in dem weiteren schriftlichen Austausch mit den Eltern der Antragsteller (mails der Antragsgegnerin vom 04.02.2019 und 11.03.2019, Schreiben der Antragsgegnerin vom 27.03.2019) deutlich zu verstehen gegeben, dass die Bedarfsmeldung der Eltern der Antragsteller so verstanden wurde,  dass ausschließlich die gemeinsame Betreuung der Zwillinge in derselben Einrichtung gewünscht wird. Es hätte den Eltern der Antragsteller bei dieser Sachlage oblegen, die Antragsgegnerin darüber aufzuklären, dass die Unterbringung der Zwillinge in derselben Einrichtung nicht zwingend notwendig ist. Die Eltern der Antragsteller haben aber erst mit Schriftsatz vom 08.04.2019 im vorliegenden Eilverfahren erstmals klargestellt, dass die Betreuung der Zwillinge in derselben Einrichtung keine zwingende Bedingung ist. Noch in der Antragsschrift vom 26.03.2019 war ausgeführt worden, „... dass es sich bei den Antragstellern um Zwillinge handelt, die nicht in getrennten Einrichtungen unterzubringen sind“. Der nunmehr angemeldete geänderte Bedarf führt nicht nur zu einer neuen Ausrichtung der Suche bei der Antragsgegnerin, sondern gemäß § 3 b Abs. 1 KiBiz NRW auch dazu, dass die Suchfrist von sechs Monaten erneut zu laufen beginnt. Für die hier geltend gemachten Monate April bis Juni 2019 besteht damit noch kein Rechtsanspruch.

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Es wurde darüber hinaus auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung in schlechthin unzumutbarer Weise belastet würden. Die Antragsteller verfügen bereits über Zusagen für KiTa-Plätze in der öffentlich geförderten und von ihnen u.a. als WunschKiTa angegebenen KiTa „C.          “ des B.   ab dem 01.08.2019. Das Kindeswohl gebietet es nicht, eine vorübergehende Zwischenlösung für drei Monate anzubieten. Es ist dem Kindeswohl nicht zuträglich, den 12 Monate alten Antragstellern innerhalb  kurzer Zeit zwei Eingewöhnungsphasen zuzumuten, von denen die erste Eingewöhnungsphase zudem gegebenenfalls getrennt voneinander in unterschiedlichen Einrichtungen stattfinden würde.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

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Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

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Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der  Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO  und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.

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Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

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Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.