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Verwaltungsgericht Köln·19 L 562/18·22.04.2018

Einstweilige Anordnung unzulässig: kein Rechtsschutzbedürfnis, formloser Widerspruch

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKindertagesbetreuungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte einstweilige Anordnung und Prozesskostenhilfe zur Gewährung eines Betreuungsplatzes; beides wurde abgelehnt. Das Gericht sah keinen Erfolgsaussicht und insbesondere kein Rechtsschutzbedürfnis, weil der Bescheid bestandskräftig ist und das Vorverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Ein per E‑Mail eingelegter Widerspruch erfüllte nicht die Formerfordernisse; ein Wiedereinsetzungsantrag war ebenfalls verspätet. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.

Ausgang: Antrag auf Erlass einstweiliger Anordnung mangels Rechtsschutzbedürfnis und formlosem Widerspruch als unzulässig verworfen; Kosten trägt der Antragsteller.

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Hauptsacheklage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

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Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung fehlt es an der Zulässigkeit, wenn kein Rechtsschutzbedürfnis besteht, etwa weil der angefochtene Verwaltungsakt bestandskräftig ist und eine Verpflichtungsklage unzulässig wäre.

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Ein Widerspruch gegen einen Verwaltungsbescheid muss innerhalb der einmonatigen Frist des § 70 Abs. 1 VwGO in der gesetzlich vorgeschriebenen Form (schriftlich oder zur Niederschrift) eingelegt werden; eine formlose E‑Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur oder De‑Mail erfüllt nicht die elektronische Form i.S.d. § 3a VwVfG NRW.

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Ein Antrag auf Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO ist unzulässig, wenn die versäumte Handlung nicht innerhalb der nach § 60 Abs. 2 VwGO geltenden Antragsfrist nachgeholt wurde.

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Die Verpflichtung zur Kostentragung im gerichtskostenfreien Verfahren kann nach §§ 154 Abs. 1, 188 VwGO dem Antragsteller auferlegt werden.

Relevante Normen
§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 123 Abs. 1 Sätze 1 f. VwGO§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO§ 68 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 70 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

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1. Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers war gem. § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO abzulehnen, weil der Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO aus den unten genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

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2. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,

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der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihm vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache einen individuell bedarfsgerechten Betreuungsplatz in einer öffentlich geförderten Kindertageseinrichtung im Stadtteil Köln-Widdersdorf nachzuweisen,

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hat keinen Erfolg.

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Der gem. § 123 Abs. 1 Sätze 1 f. VwGO statthafte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist bereits unzulässig.

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Dem Antragsteller fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da der streitgegenständliche Bescheid der Antragsgegnerin vom 26.09.2017 bestandskräftig ist und eine in der Hauptsache zu erhebende Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) unzulässig wäre. Das vor Klageerhebung durchzuführende Vorverfahren gem. § 68 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO ist nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Der Antragsteller hat nicht binnen der Monatsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO den erforderlichen Widerspruch gegen den Bescheid vom 26.09.2017 erhoben. Die Jahresfrist gem. §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist nicht anwendbar, da die im Bescheid vom 26.09.2017 enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung ordnungsgemäß über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde, bei der der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt hat. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch nicht irreführend; insbesondere hat die Antragsgegnerin vollständig und auch im Übrigen in nicht zu beanstandender Art und Weise über die entsprechenden Formvorschriften aufgeklärt und in hinreichendem Maße die Möglichkeiten zur Erhebung des Widerspruchs in elektronischer Form gem. § 3a VwVfG NRW dargelegt.

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Die einmonatige Widerspruchsfrist begann gem. § 57 Abs. 2 i. V. m. § 222 ZPO i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB am 30.09.2017 zu laufen, da ausweislich der im Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin enthaltenen Postzustellungsurkunde der streitige Bescheid dem Antragsteller am 29.09.2017 durch Niederlegung in den Briefkasten gem. § 41 Abs. 5 VwVfG NRW i. V. m. § 3 Abs. 1, 2 LZG NRW i. V. m. § 180 ZPO wirksam bekanntgemacht wurde. Diese Frist endete erst mit Ablauf des 30.10.2017 gem. § 57 Abs. 2 i. V. m. § 222 Abs. 1, 2 ZPO i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB, da der 29.10.2017 ein Sonntag war. Der Antragsteller hat innerhalb dieser Frist jedoch keinen ordnungsgemäßen Widerspruch erhoben. Insbesondere genügt die E-Mail vom 29.10.2017 schon nicht den Formerfordernissen eines wirksamen Widerspruchs gem. § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO in der bis zum 31.12.2017 gültigen Fassung vom 19.03.1991, da sie weder schriftlich noch zur Niederschrift bei der Behörde erfolgte. Zwar kann gem. §§ 79, 3a Abs. VwVfG NRW eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Allerdings genügt die hier formlose E-Mail nicht den besonderen Anforderungen der elektronischen Form, da diese einerseits nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des § 3a Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW versehen wurde. Andererseits erfüllt die E-Mail der Mutter des Antragstellers auch nicht die übrigen Tatbestände über die Schriftformsurrogate im Sinne des § 3a Abs. 2 Satz 4 VwVfG NRW, insbesondere erfolgte sie nicht durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes.

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Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 29.03.2018 hinsichtlich der Widerspruchsfrist gem. §§ 70 Abs. 2, 60 VwGO ist bereits unzulässig. Der Antragsteller hat die versäumte Rechtshandlung im Sinne der Erhebung eines (formgerechten) Widerspruchs gegen den streitgegenständlichen Bescheid nicht innerhalb der gem. § 60 Abs. 2 Sätze 1, 3 VwGO geltenden Antragsfrist nachgeholt. Denn selbst wenn man entsprechend dem Vorbringen des Antragstellers davon ausginge, dass im Zeitraum vom 03.10.2017 bis einschließlich 14.02.2018 ein Hinderungsgrund vorgelegen haben sollte, so wäre dieses Hindernis spätestens am 15.02.2018 weggefallen. Die mit Ablauf des 01.03.2018 endende Antragsfrist (§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 ZPO i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB) ist jedenfalls erfolglos verstrichen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.