Abweisung des Antrags auf aufschiebende Wirkung gegen Abschiebungsandrohung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Anordnung aufschiebender Wirkung seiner Asylklage gegen eine Abschiebungsandrohung des Bundesamtes. Streitfrage war, ob die Abschiebungsandrohung offensichtlich unbegründet ist. Das VG Köln lehnte die Anordnung und die Prozesskostenhilfe ab, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids fehlten und das öffentliche Interesse überwog. Der Antragsteller trägt die Kosten.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Asylklage gegen Abschiebungsandrohung abgewiesen; PKH-Antrag ebenfalls abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Entscheidung über die Anordnung aufschiebender Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache zu berücksichtigen; überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung, ist die aufschiebende Wirkung zu versagen.
Nach § 36 Abs. 4 AsylG ist die aufschiebende Wirkung nur anzuerkennen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen oder die Verfügung des Bundesamtes offensichtlich rechtsfehlerhaft ist; nicht vorgebrachte Tatsachen bleiben unberücksichtigt, soweit sie nicht gerichtsbekannt oder offenkundig sind.
Eine auf offensichtliche Unbegründetheit gestützte Abschiebungsandrohung setzt voraus, dass das Anerkennungsbegehren der Sache nach offensichtlich aussichtslos ist, insbesondere wenn an den vom Bundesamt getroffenen tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel besteht.
Fluchtgründe sind nur dann asylrelevant, wenn sie eine Verfolgung durch staatliche Akteure oder eine dem Staat zurechenbare Schutzversagung begründen; wirtschaftliche Motive oder Bedrohungen durch private Akteure ohne substantiierten Nachweis staatlicher Verantwortlichkeit genügen nicht.
Tenor
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 19 K 1677/17.A. wird abgelehnt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage vom 08.02.2017 (Az. 19 K 1677/17.A.) gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 27.01.2017 anzuordnen,
ist zwar gemäß §§ 36 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung, bei der die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu berücksichtigen sind, überwiegt das öffentliche Interesse gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Asylklageverfahren in der Bundesrepublik Deutschland bleiben zu dürfen.
Gemäß § 36 Abs. 4 AsylG ist die aufschiebende Wirkung der Klage nur anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder die Verfügung des Bundesamtes für sich genommen, also unbeschadet der Beurteilung des Asylgesuchs als offensichtlich unbegründet, unter Rechtsfehlern leidet. Dabei bleiben Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben wurden, nach § 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG unberücksichtigt, soweit sie nicht gerichtsbekannt oder offenkundig sind.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,
vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 02.05.1984 – 2 BvR 1413/83, BVerfGE 67, 43 ff. (62) und vom 20.04.1988 – 2 BvR 1506/87, DVBl. 1988, 631,
erfordert eine auf die offensichtliche Unbegründetheit des Asylantrages gestützte Abschiebungsandrohung, dass das Anerkennungsbegehren auch der Sache nach offensichtlich aussichtslos ist. Dies ist der Fall, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Bundesamtes vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylbegehrens geradezu aufdrängt.
Diese Voraussetzungen, die für das auf Art. 16a GG gestützte Asylbegehren und die erstrebte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gleichermaßen gelten, liegen vor.
Die vom Antragsteller angegebene Begründung für das Verlassen seines Heimatlandes ist nicht geeignet, eine asylerhebliche Verfolgung oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
Gegenüber dem Bundesamt gab der Antragsteller lediglich an, das Land verlassen zu haben, um Geld zu verdienen (Beiakte, Bl. 66). In der Antragsschrift vom 08.02.2017 wird mit dem Hinweis, dass er bei der Anhörung „verwirrt“ gewesen sei und nicht alles zu seinen Asylgründen angegeben habe eine weitere Begründung geliefert. Danach sei er geflüchtet weil er im Streit um den Verkauf eines Grundstücks vom Dorfvorsteher („Chief“) mit dem Tode bedroht worden sei (Bl. 2 d.A.). Weder der vorherige Grund noch die zuletzt geschilderte Problematik – auch als glaubhaft unterstellt – begründen eine Verfolgungshandlung durch einen Akteur im Sinne des § 3a AsylG und sind dem Staat Ghana nicht zurechenbar. Es ist nichts substantiiertes dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass der Staat Ghana nicht bereit oder in der Lage gewesen wäre, den Antragsteller vor rechtswidrigen Übergriffen des „Chief“ zu schützen. Ghana verfügt über Sicherheitsbehörden, die prinzipiell Schutz vor Übergriffen Privater gewährleisten. Soweit die Behörden von Übergriffen Dritter erfahren, versuchen sie, diesen Übergriffen entgegenzutreten,
vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 12.02.2016, GZ.: 508-516.80/3 GHA.
Ungeachtet dessen war es dem Antragsteller auch zuzumuten, sich der angeblichen Bedrohung durch den Dorfvorsteher dadurch zu entziehen, dass er sich in einem sicheren Landesteil Ghanas niederlässt, wo dieser keinen Zugriff auf ihn hat.
Auch die Ablehnung des subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Weder dem Vorbringen der Antragsteller noch auf der Grundlage der Erkenntnisse der Kammer ist erkennbar, dass den Antragstellern bei seiner Rückkehr nach Ghana die Todesstrafe, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht.
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG liegen nicht vor. Das Gericht folgt den zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid und sieht von einer weiteren Begründung gemäß § 77 Abs. 2 AsylG ab.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO abzulehnen, da die mit dem Klageantrag beabsichtigte Rechtsverfolgung nach dem Vorstehenden keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Zudem hat er trotz entsprechender Aufforderung die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht im Sinne von § 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO glaubhaft gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.