Zwischenentscheidung abgelehnt: Keine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei §25 JuSchG
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller begehrten eine Zwischenentscheidung zur vorläufigen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Indizierungsentscheidung nach §25 Abs.4 JuSchG. Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil die Voraussetzungen für einen Hängebeschluss nicht vorlagen. Insbesondere wurden keine konkreten, schweren und unabwendbaren Nachteile dargelegt und das öffentliche Interesse an der Indizierung überwog. Eine gesonderte Kostenentscheidung unterblieb.
Ausgang: Antrag auf Zwischenentscheidung zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Indizierungsentscheidung nach §25 JuSchG abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Zwischenentscheidung (Hängebeschluss) zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes kommt nur in begründeten Einzelfällen in Betracht, in denen ohne sie unumkehrbare Tatsachen geschaffen oder schwere und unabwendbare Nachteile entstehen würden.
Ist die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes ausgeschlossen (vgl. §25 Abs.4 JuSchG i.V.m. §80 Abs.2 Nr.3 VwGO), überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse; ein Vorrang privater Interessen ist nur bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit oder sonstigen besonderen und gewichtigen Gründen anzunehmen.
Zur Prüfung des Erforderlichkeits einer Zwischenentscheidung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, die die Folgen des Zuwartens gegen die Nachteile einer vorläufigen Anordnung gegenüberstellt; diese Prüfung darf nicht das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorwegnehmen.
Ein Antrag auf Erlass einer Zwischenentscheidung sowie das zugeordnete Beschwerdeverfahren lösen keine eigenständige Kostenfolge aus; deshalb ist für das Zwischenentscheidungsverfahren keine Streitwertfestsetzung erforderlich.
Tenor
1. Der Antrag der Antragsteller auf Erlass einer Zwischenentscheidung wird abgelehnt.
2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Gründe
Der (sinngemäße) Antrag der Antragsteller,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung der Antragsgegnerin Nr. 0000 vom 07.12.2020, das Internetangebot „Bezugsquelle wurde entfernt“ in Teil C der Liste der jugendgefährdenden Medien einzutragen, im Wege einer Zwischenentscheidung vorläufig bis zur Entscheidung über den Antrag der Antragsteller im vorläufigen Rechtsschutzverfahren anzuordnen,
bleibt ohne Erfolg.
Eine für die Dauer des gerichtlichen Eilverfahrens geltende Zwischenentscheidung trifft das Gericht in begründeten Einzelfällen, um sicherzustellen, dass es zu einem späteren Zeitpunkt noch effektiven Rechtsschutz entsprechend den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisten kann. Eine solche Zwischenentscheidung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn ohne sie bereits vor der gerichtlichen Eilentscheidung in unumkehrbarer Weise vollendete Tatsachen zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden geschaffen bzw. diesem schwere und unabwendbare Nachteile entstehen würden. Allerdings ist es nicht Aufgabe des Verfahrens auf Erlass einer Zwischenentscheidung, die Prüfung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz vorwegzunehmen. Ob eine Zwischenentscheidung vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Gebots effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist, ist im Wege einer Abwägung der Interessen der Verfahrensbeteiligten zu ermitteln. In diese Abwägung einzustellen sind einerseits die Folgen, die einträten, wenn die Zwischenentscheidung nicht ergehen würde und der Eilantrag später Erfolg hätte und andererseits die Nachteile, die entstünden, wenn eine Zwischenentscheidung getroffen, der Eilantrag aber abgelehnt würde.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.02.2021 – 5 B 175/21 Rn. 5, 6 m. w. N.
Ein Hängebeschluss ist nach dieser Maßgabe zur Sicherung der Effektivität des Rechtsschutzes nicht geboten. Die anzustellende Abwägungsentscheidung fällt hier zu Lasten der Antragsteller aus.
In den Fällen, in denen – wie hier gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 JuSchG – die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kraft Gesetzes entfällt, kommt ein Überwiegen des privaten Interesses an der Aussetzung der Entscheidungen nur dann in Betracht, wenn sich die angefochtene Entscheidung als offensichtlich rechtswidrig erweist oder wenn aus sonstigen besonderen und gewichtigen Gründen den privaten Interessen ausnahmsweise Vorrang einzuräumen ist. Denn der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung durch den Gesetzgeber bewirkt eine Vermutung für den Vorrang des öffentlichen Interesses. Durch die Regelung in § 25 Abs. 4 JuSchG hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er grundsätzlich der unmittelbaren und effektiven Wirkung einer Indizierungsentscheidung zum Schutz der Jugend den Vorrang gegenüber den privaten Interessen an der Verbreitung eines Mediums eingeräumt hat.
Vgl. Beschluss der Kammer vom 02.10.2015 – 19 L 1437/15 –, juris Rn. 4 m. w. N.
Dieses vorrangige öffentliche Interesse überwiegende private Interessen, die eine Zwischenentscheidung zur Abwehr schwerer und unabwendbarer Nachteile für die Antragsteller erfordern, haben die Antragsteller nicht aufgezeigt. Ihr diesbezüglicher Vortrag, es bestehe ein tatsächlicher Eingriff in die Meinungs- und Kunstfreiheit und den Gewerbetrieb, der sich täglich vertiefe, legt solche nicht im Ansatz dar. Konkrete schwere und unabwendbare Nachteile für den Fall des Zuwartens auf die Eilentscheidung haben die Antragsteller mit diesem Vortrag weder aufgeführt noch sind diese ersichtlich. Solche sind auch nicht in etwaigen kommerziellen Interessen der Antragsteller zu sehen, die im Übrigen aufgrund der Kostenfreiheit des streitgegenständlichen Spiels nur in geringen Maße berührt sein dürften.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Verfahren auf Erlass einer Zwischenentscheidung einschließlich des ihm zugeordneten Beschwerdeverfahrens keine eigenständige Kostenfolge auslöst. Aus diesem Grund ist auch eine Streitwertfestsetzung nicht erforderlich.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.
Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
In Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.