Antrag auf aufschiebende Wirkung gegen Abschiebungsandrohung wegen Fristversäumnis verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Abschiebungsandrohung des BAMF. Das Gericht prüfte die Einhaltung der einwöchigen Eilfrist nach § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG. Die Zustellung des Bescheids war am 26.02.2016 erfolgt, der Eilantrag jedoch erst am 08.03.2016 eingegangen. Wegen Fristversäumnis ist der Antrag unzulässig verworfen; der Antragsteller trägt die Kosten.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wegen Fristversäumnis als unzulässig verworfen; Antragsteller trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Eilanträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Abschiebungsandrohung bei offensichtlich unbegründetem Asylantrag sind gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG binnen einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen.
Die Fristberechnung richtet sich nach §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 ZPO und 188 Abs. 2 BGB; die Zustellung ist anhand der Postzustellungsurkunde (§ 181 ZPO) maßgeblich für den Fristbeginn.
Ein nach Ablauf der gesetzlich vorgegebenen Wochenfrist gestellter Eilantrag ist unzulässig und kann vom Gericht verworfen werden, sofern keine hemmernden oder wiedergutzumachenden Umstände vorliegen.
Die Kostenentscheidung in kostenfreien Verwaltungsverfahren kann dem Antragsteller nach § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG auferlegt werden.
Tenor
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage VG Köln 19 K 1573/16.A wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage VG Köln 19 K 1573/16.A gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 02. 02. 2016 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist unzulässig, denn er ist verfristet.
Gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG sind in dem hier gegebenen Fall der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet Eilanträge gegen die Abschiebungsandrohung innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen.
Diese Frist wurde nicht eingehalten. Ausweislich der im Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin aktenkundigen Postzustellungsurkunde (Bl. 89 f. BA1) wurde der Bescheid vom 02. 02. 2016 am Freitag, dem 26. 02. 2016 gemäß § 181 ZPO zugestellt. Die nach §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 ZPO, 188 Abs. 2 BGB zu berechnende Wochenfrist endete damit am Freitag, dem 04. 03. 2016. Der vorliegende Eilantrag ging - ebenso wie die Klage im Hauptsacheverfahren - erst am Dienstag, dem 08. 03. 2016 bei Gericht ein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.