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Verwaltungsgericht Köln·19 L 4876/17·11.03.2018

Einstellung nach teilweiser Antragsrücknahme bei Eilantrag zur Beförderungsstellenbesetzung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBeamtenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller hatte Eilantrag gegen die Besetzung mehrerer Beförderungsstellen zum Gewerbeamtmann (Fachbereich Arbeitsschutz) gestellt und änderte diesen durch Schreiben dahin, dass nur noch die Stelle des Beigeladenen zu 1) angefochten wird. Das Gericht stellte das Verfahren insoweit aufgrund der teilweisen Antragsrücknahme ein und erklärte den vorläufigen Eilbeschluss insoweit für wirkungslos. Es sprach dem Beigeladenen zu 3) aus Billigkeitsgründen außergerichtliche Kosten zu, hob die Beiladung der übrigen Beigeladenen auf und traf die entsprechenden Kostenentscheidungen.

Ausgang: Verfahren insoweit eingestellt nach teilweiser Antragsrücknahme; Antragsteller trägt Kosten; Beiladung der übrigen Beteiligten aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine teilweise Rücknahme des Antrags auf einstweilige Anordnung ist nach § 92 Abs. 1 VwGO bis zur Rechtskraft des Beschlusses möglich und führt insoweit zur Einstellung des Verfahrens nach § 92 Abs. 3 VwGO.

2

Ein zuvor ergangener Eilbeschluss wird insoweit wirkungslos, als der zugrunde liegende Antrag wirksam zurückgenommen wird (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO).

3

Die Grundlage der Kostenentscheidung bei zurückgenommenen Anträgen bildet § 155 Abs. 2 VwGO; nach Billigkeitsgesichtspunkten (§ 162 Abs. 3 VwGO) können außergerichtliche Kosten eines Beteiligten erstattungsfähig sein, wenn dieser einen eigenen Sachantrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat.

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Voraussetzungen für eine Beiladung entfallen, wenn durch eine (teilweise) Antragsrücknahme der Anlass für die Beiladung wegfällt; in diesem Fall ist die Beiladung aufzuheben.

Relevante Normen
§ 92 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 HS 2 ZPO§ 155 Abs. 2 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 154 Abs. 3 VwGO

Tenor

Soweit der Antragsteller den des Antrag hinsichtlich der vorläufigen Untersagung der Beförderungsstellenbesetzung (A 11) zum Gewerbeamtmann im Fachbereich „Arbeitsschutz“ – Sonderlaufbahn – für die Beigeladenen zu 2) bis 5) zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Insoweit trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 3). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2), 4) und 5) tragen diese jeweils selbst.

Die mit Beschluss vom 25.01.2018 erfolgte Beiladung der Beigeladenen zu 2) bis 5) wird aufgehoben.

Gründe

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Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 28.02.2018 (Eingang bei Gericht per Fax am 01.03.2018) seinen Eilantrag dahingehend abgeändert, dass er sich ausschließlich auf die Beförderungsstelle des Beigeladenen zu 1) bezieht. Die Stellen der übrigen Beigeladenen sollen demnach nicht angefochten werden. Der Antragsteller hat damit konkludent seinen Antrag auf einstweilige Anordnung wirksam teilweise zurückgenommen. Eine entsprechende teilweise Antragsrücknahme ist gem. § 92 Abs. 1 Satz 1 VwGO bis zur Rechtskraft des Beschlusses möglich, sodass das Verfahren insoweit gem. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen war. Der Eilbeschluss der Kammer vom 28.02.2018 (Az.: 19 L 4876/17) ist gem. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 HS 2 ZPO entsprechend aus den vorgenannten Gründen wirkungslos geworden soweit sich dieser auf die Ablehnung hinsichtlich des Antrags auf vorläufige Untersagung der Beförderungsstellenbesetzung (A 11) zum Gewerbeamtmann im Fachbereich „Arbeitsschutz“ – Sonderlaufbahn – der Beigeladenen zu 2) bis 5) bezieht.

3

Soweit der Antragsteller den Antrag zurückgenommen hat, findet die Kostenentscheidung ihre Grundlage in § 155 Abs. 2 VwGO. Es entsprach der Billigkeit gem. § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 3) für erstattungsfähig zu erklären, weil er einen Sachantrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Dies galt indes nicht für die außergerichtlichen Kosten der übrigen Beigeladenen, sodass diese Kosten von ihnen jeweils selbst zu tragen sind, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO.

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Die mit Beschluss vom 25.01.2018 erfolgte Beiladung der Beigeladenen zu 2) bis 5) war aufzuheben, weil die Voraussetzungen für ihre Beiladung nach der teilweisen Antragsrücknahme nicht mehr gegeben sind.

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.