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Verwaltungsgericht Köln·19 L 48/19·02.04.2019

Eilrechtsschutz gegen Entlassung eines Probebeamten wegen zweckwidriger Datenabfragen

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Entlassungsverfügung aus dem Probebeamtenverhältnis. Streitentscheidend war, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO) und die Entlassung wegen mangelnder Bewährung (§ 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BeamtStG) voraussichtlich rechtmäßig sind. Das VG Köln lehnte den Antrag ab, weil die Vollziehungsanordnung formell hinreichend begründet und der Entlassungsbescheid bei summarischer Prüfung rechtmäßig sei. Die zahlreichen dienstlich nicht veranlassten Datenabfragen begründeten berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung; das öffentliche Vollzugsinteresse überwog das Suspensivinteresse.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erfordert eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Darlegung des besonderen Vollzugsinteresses.

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Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; überwiegt das öffentliche Interesse, wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist.

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Die Feststellung mangelnder Bewährung eines Probebeamten ist eine wertende Entscheidung des Dienstherrn mit Beurteilungsspielraum und unterliegt gerichtlicher Kontrolle nur auf Beurteilungsfehler, unrichtige Tatsachengrundlage, sachfremde Erwägungen oder Verkennung des Bewährungsbegriffs.

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Dienstlich nicht veranlasste Abfragen personenbezogener Daten in polizeilichen Informationssystemen stellen eine zweckwidrige Datenverarbeitung dar und können berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Polizeibeamten begründen.

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Steht die Nichtbewährung eines Probebeamten endgültig fest, besteht hinsichtlich der Entlassung keine Wahlmöglichkeit des Dienstherrn; die Regelung in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG eröffnet insoweit lediglich die Möglichkeit einer Probezeitverlängerung bei noch nicht endgültiger Prognose.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG i. V. m. § 28 Abs. 2 a. E. LBG NRW§ 28 VwVfG NRW§ 72 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 8 LPVG NRW§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LGG NRW§ 18 Abs. 1 LGG NRW

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 539/19 [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe

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1. Der Antrag des Antragstellers,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 136/19 gegen die Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 18.12.2018 (Az.: ZA 21 – 42.01.06) wiederherzustellen,

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hat keinen Erfolg.

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Der gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zulässige Antrag ist nicht begründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist zu Recht ergangen.

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Zunächst ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell ordnungsgemäß. Insbesondere hat der Antragsgegner das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gem. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hinreichend begründet. Im streitgegenständlichen Bescheid führt er auf den konkreten Einzelfall bezogen substantiiert aus, dass bei einer Weiterbeschäftigung des Antragstellers aufgrund seiner charakterlichen Ungeeignetheit insbesondere die Funktionsfähigkeit der Polizei beeinträchtigt werde und das Ansehen der Polizei nachhaltig Schaden erleiden könnte.

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Auch in materieller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht zu beanstanden. Die vom Gericht nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Entlassungsbescheides gegenüber dem privaten Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt. Im Rahmen der im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und auch nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich der Entlassungsbescheid vom 18.12.2018 (Az.: ZA 21 – 42.01.06) als rechtmäßig.

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Der Entlassungsbescheid findet seine rechtliche Grundlage in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG i. V. m. § 28 Abs. 2 a. E. LBG NRW. Hiernach können Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Die Entlassung tritt mit dem Ende des Monats ein, in dem die Entlassungsverfügung dem Beamten zugestellt worden ist.

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Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

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Zunächst genügt die Entlassungsverfügung den formellen Voraussetzungen. Insbesondere hat der Antragsgegner den Antragsteller vor Erlass der Verfügung ordnungsgemäß angehört (§ 28 VwVfG NRW). Der Personalrat der KPB Oberbergischer Kreise hat unter dem 06.12.2018 gem. § 72 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 8 LPVG NRW der Entlassung zugestimmt. Die Gleichstellungsbeauftragte wurde unter dem 03.12.2018 gem. §§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 18 Abs. 1, 2 LGG NRW ordnungsgemäß beteiligt.

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Die Entlassung erweist sich bei summarischer Prüfung auch als materiell rechtmäßig. Ein Beamter auf Probe kann nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt hat.

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Der Anwendungsbereich des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG ist eröffnet. Der An-tragsteller befand sich im Zeitpunkt der Zustellung der Entlassungsverfügung am 19.12.2018 im Probebeamtenverhältnis.

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Zutreffend hat der Antragsgegner auch festgestellt, dass sich der Antragsteller in der Probezeit nicht bewährt hat.

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Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis seines für die Beurteilung zuständigen Organs. Dabei genügen bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn, ob der Beamte die Eignung und Befähigung besitzt und die fachlichen Leistungen erbringt, die für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit notwendig sind, um eine Bewährung zu verneinen. Diese Entscheidung ist gerichtlich lediglich daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung sowie die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind,

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BVerwG, Urteil vom 31.05.1990 – 2 C 35/88, juris, Rn. 18.

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Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Einschätzung des Antragsgegners, der Antragsteller habe sich während der Probezeit insbesondere aufgrund der fehlenden charakterlichen Eignung nicht bewährt, aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

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Indem der Antragsteller in einer Vielzahl von Fällen dienstlich nicht veranlasste Datenabfragen über andere Personen durchführte, bestand für den Antragsgegner ein berechtigter Anlass, die charakterliche Eignung des Antragstellers ernsthaft anzuzweifeln.

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Zu den elementaren und im Interesse der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes unabdingbaren Verhaltensgeboten gehört die sich aus § 34 Satz 3 BeamtStG ergebende Pflicht des Beamten, sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes so auszurichten, dass es der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordern. Hierzu gehört insbesondere die Pflicht, sich gesetzestreu zu verhalten und damit unter anderem den Datenschutz betreffende gesetzliche Vorgaben zu beachten. Nach § 1 DSG NRW in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 09.06.2000 (a. F.) ist es Aufgabe dieses Gesetzes, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen in unzulässiger Weise in seinem Recht beeinträchtigt wird, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner Daten zu bestimmen (informationelles Selbstbestimmungsrecht). Gem. § 6 Halbsatz 1 DSG NRW a. F. – nunmehr § 41 DSG NRW – ist es denjenigen Personen, die bei öffentlichen Stellen oder ihren Auftragnehmern dienstlichen Zugang zu personenbezogenen Daten haben, untersagt, solche Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten oder zu offenbaren,

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              vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.02.2019 – 6 B 1551/18, juris, Rn. 8.

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Die dem Antragsteller vorgehaltenen Datenabfragen stellen jedenfalls in erheblichem Umfang jeweils eine zweckwidrige Datenverarbeitung i. S. v. § 6 Halbsatz 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 DSG NRW a. F. dar.

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Die konkrete Anzahl der dienstlich nicht veranlassen Abfragen des Antragstellers muss nicht abschließend beziffert werden. Selbst wenn man bei den insgesamt festgestellten 3.950 getätigten Datenabfragen nicht – wie der Antragsgegner – von 2.119 Fällen ohne „direkte Hinweise für einen dienstlichen Anlass“, sondern „nur“ von – wie der Antragsteller selbst vorträgt – insgesamt etwa 50 „privat motivierten“ Datenabfragen ausginge, so stellt diese Anzahl bereits eine hinreichende Tatsachengrundlage dar, um von ernsthaften Zweifeln an der charakterlichen Eignung des Antragstellers für das Amt des Polizeikommissars auszugehen. Denn es steht jedenfalls fest, dass der Antragsteller – was dieser selbst einräumt – in einer Vielzahl von Fällen nicht dienstlich veranlasste Abfragen zu unterschiedlichen Personen in den ihm zur Verfügung stehenden Datensystemen durchgeführt hat. Hierzu gehörten etwa Personen aus seiner Familie (Vater, Mutter, Ehefrau, Schwager usw.), andere Personen aus seinem privaten Umfeld (bspw. Facebook-Freunde, sonstige Bekannte) sowie Kollegen.

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Dass der Antragsteller bei diesen Abfragen nach eigenen Angaben seinen Status als Polizeibeamter „im Blick“ gehabt habe, ändert nichts daran, dass jeweils unzulässige Verstöße gegen das Datengeheimnis nach § 6 Halbsatz 1 DSG NRW a. F. (nunmehr § 41 DSG NRW) vorlagen.

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Soweit der Antragsteller etwa vorbringt, dass er Personen aus seinem privaten Umfeld, auch deshalb abgefragt hat, weil er für sich selbst habe ausschließen wollen, Kontakt zu kriminellen Elementen zu haben, lässt sich hierbei nicht erkennen, dass diese Abfragen seiner dienstlichen Aufgabenerfüllung dienten. Soweit der Antragsteller ferner u. a. darauf verweist, dass er bei einigen abgefragten Personen den persönlichen Verdacht gehabt habe, dass diese Rauschmittelkonsumenten gewesen seien, so ist dieses Vorbringen im Wesentlichen als bloße Schutzbehauptung zu werten. Im Übrigen besteht ausweislich eines Vermerkes des Bediensteten E.        der PW X.           vom 14.12.2018 eine hohe Diskrepanz zwischen getätigten Abfragen und der Fertigung entsprechender Anzeigen, Meldungen oder Berichte innerhalb seiner Behörde. Auch das Vorbringen, dass der Antragsteller Kollegen bzw. andere Polizeibeamte deshalb abgefragt hat, weil auf diesem Wege eine „Muster-Sammlung“ von angefertigten Strafanzeigen durchgeführt habe, rechtfertigt diese Abfragen nicht. Denn nach dem Vermerk des Bediensteten E.        der PW X.           entspreche es zwar dem Standard, sich Muster von Anzeigen anderer Kollegen anzusehen. Dies beinhalte aber nicht die Erlaubnis, Kollegen abzufragen, zumal dies für die Einsichtnahme von Vorgängen auch nicht erforderlich sei.

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Der Antragsteller hat schließlich die in dem Bescheid des Antragsgegners vom 18.12.2018 aufgelisteten namentlich genannten Personen, die er in den Datensystemen abgefragt hat, jedenfalls in erheblichen Teilen nicht konkret mit seiner dienstlichen Aufgabenerfüllung in Verbindung gebracht und damit die entsprechenden Datenabfragen nicht rechtfertigen können.

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Allein diese Gegebenheiten rechtfertigen bereits die Annahme von berechtigten Zweifeln an der charakterlichen Eignung des Antragstellers. Insbesondere spielt demgemäß keine Rolle, dass es trotz staatsanwaltlicher Prüfung in diesem Zusammenhang zu einem Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht (§ 353 StGB) mangels Vorliegen eines Anfangsverdachts nicht gekommen ist. Aufgrund der Schwere der Verstöße kommt es ferner auch nicht mehr entscheidend auf die übrigen Leistungen und Verhaltensweisen des Antragstellers im Rahmen der Probezeit an.

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Es ist schließlich auch nicht sachwidrig, dass der Antragsgegner das Bedauern des Antragstellers zu seinem Verhalten nicht zum Anlass genommen hat, von der Entlassung Abstand zu nehmen. Aufgrund der zahlreichen und nicht unerheblichen Pflichtverletzungen kann von einer nachhaltigen Erschütterung des Vertrauensverhältnisses ausgegangen werden, was durch ein nachträgliches Bedauern nicht wieder beseitigt werden kann. Dies gilt umso mehr auch deshalb, weil der Antragsteller ausweislich des unbestrittenen Vortrags des Antragsgegners über seine beamtenrechtlichen Grundpflichten (Verschwiegenheitspflicht/Datenschutz) zu Einstellungsbeginn belehrt worden ist. Das Thema „Datenschutz“ wurde in der sog. Orientierungswoche in der Ausbildung beim PP L.    ausführlich thematisiert und anhand von praktischen Beispielen erläutert. Auch im praktischen Ausbildungsabschnitt unterschrieb der Antragsteller eine Datenschutzbelehrung. Eine jährliche Belehrung zum Datenschutz erfolgt auch über das elektronische Programm „ELKE“.

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Die Entscheidung des Antragsgegners ist auch nicht ermessenfehlerhaft (vgl. § 114 VwGO). Entgegen dem Wortlaut des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG ist dem Dienstherrn bei feststehender Nichtbewährung des Beamten in der Probezeit kein Ermessen hinsichtlich der Entscheidung eingeräumt, ob der Beamte entlassen wird (vgl. § 5 Abs. 7 Satz 2 LVOPol NRW). Dies ergibt sich daraus, dass nach § 10 BeamtStG die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit nur zulässig ist, wenn der Beamte sich in der Probezeit bewährt hat. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG trägt mit dem Wort „kann“ nur dem Aspekt Rechnung, dass der Dienstherr auch die Probezeit des Beamten verlängern kann, wenn die Nichtbewährung des Beamten noch nicht endgültig feststeht. Der Dienstherr hat dagegen kein Ermessen, einen Beamten auf Probe, der sich endgültig nicht bewährt hat, weiter zu beschäftigen,

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BVerwG, Urteil vom 31.05.1990 – 2 C 35/88, juris, Rn. 23.

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Nach § 28 Abs. 2 a. E. LBG NRW tritt die Entlassung mit dem Ende des Monats, in dem die Entlassungsverfügung dem Beamten zugestellt worden ist, hier also mit dem Ende des Monats Dezember 2018, ein.

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Es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der offensichtlich rechtmäßigen Entlassung des Antragstellers. Seine Weiter-beschäftigung trotz festgestellter Nichtbewährung gefährdet das öffentliche Interesse. Von einem Polizeikommissar muss erwartet werden, dass er mit den ihm übertragenen Kompetenzen, insbesondere auch mit den ihm zur Verfügung stehenden technischen Mitteln, behutsam und verantwortungsbewusst umgeht. Das öffentliche Vertrauen, das Polizeibeamten aufgrund ihrer gesellschaftlichen Position zukommt, wird beschädigt, wenn die zum Wohle der Allgemeinheit dienenden Aufgaben nicht von Personen wahrgenommen werden, die die Gewähr für eine verantwortungsbewusste Amtsführung bieten. Vor diesem Hintergrund ist es dem Antragsgegner nicht zuzumuten, den Antragsteller bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens weiter zu beschäftigen. Der Umstand, dass sich der Antragsteller wegen der zahlreichen pflichtwidrigen Datenabfragen für das Amt des Polizeikommissars als ungeeignet erwiesen hat, wiegt so schwer, dass das Interesse der Allgemeinheit, die aufschiebende Wirkung der Klage nicht eintreten zu lassen, das Interesse des Antragstellers an der Fortsetzung seiner Tätigkeit während des Rechtsbehelfsverfahrens überwiegt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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2. Der Wert des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 GKG, wonach die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge der Besoldungsgruppe A 9 anzusetzen sind, da es um eine Entlassung aus einem Beamtenverhältnis auf Probe geht. Aufgrund des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens ist davon wiederrum nur die Hälfte, d. h. insgesamt ein Viertel der genannten Bezüge anzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

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Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

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Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der  Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO  und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.

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Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

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Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO  und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.

41

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

42

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.