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Verwaltungsgericht Köln·19 L 475/10·03.08.2010

Einstweilige Anordnung gegen Besetzung höherwertiger Dienststelle abgelehnt

Öffentliches RechtBeamtenrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz, um die Besetzung einer höherwertigen Dienststelle mit einem Dritten zu verhindern, bis über seine Bewerbung in der Hauptsache entschieden ist. Das Gericht lehnte den Antrag mangels glaubhaft gemachtem Anordnungsgrund ab: Es drohen keine irreparablen Nachteile, da der Antragsteller altersbedingt nicht mehr in den höheren Dienst aufsteigen kann. Die Kostenentscheidung erfolgte zugunsten der Antragsgegnerin mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Verhinderung der Besetzung einer höherwertigen Dienststelle mangels Anordnungsgrund abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO muss der Antragsteller den Anordnungsgrund glaubhaft machen; bloße Behauptungen über mögliche Fehler im Auswahlverfahren genügen nicht.

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Ein vorläufiger Rechtsschutz ist nicht erforderlich, wenn dem Antragsteller keine irreparablen, nicht zumutbaren Nachteile drohen und der Rechtsweg in der Hauptsache zumutbar ist.

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Ein Dienstposten ist nur dann für einen Bewerber beförderungsrelevant, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen (insbesondere Altersgrenzen) einen Aufstieg ermöglichen; Überschreitung der Höchstaltersgrenze schließt einen Beförderungsanspruch aus.

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Die vorläufige Besetzung einer Stelle durch einen Mitbewerber begründet keinen Anspruch auf Unterlassung, wenn der Antragsteller aufgrund dienstrechtlicher Voraussetzungen bereits nicht mehr für die angestrebte Laufbahn in Betracht kommt.

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Bei der Kostenentscheidung sind außergerichtliche Kosten des Beigeladenen nicht erstattungsfähig, wenn dieser keinen eigenen Sachantrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LVO§ 84 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. Abs. 3 Nr. 3 LVO§ Art. 19 Abs. 4 GG§ 155 Abs. 3 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu unter-sagen, die Stelle Nr. 0-000 - Fachbereichsleitung Finanzen - Entgeltgruppe 15 TVöD bzw. Besoldungsgruppe A 15 BBesO bei der Stadt C. mit dem Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist,

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hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat bereits den für den Erlass der einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).

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Dem Antragsteller drohen keine irreparablen, nicht zumutbaren Nachteile, wenn er auf den Rechtsschutz in der Hauptsache verwiesen wird. Der dem höheren Dienst zuzuordnende Dienstposten, um dessen Besetzung die Beteiligten streiten, stellt sich nämlich - was die Kammer in dem dem Beschluss vom 06.02.2010 - 19 L 1776/09 - zugrundeliegenden Eilverfahren übersehen hatte - für den Antragsteller zwar als "höherwertiger Dienstposten", nicht aber als "Beförderungsdienstposten" dar. Der am 00.00.1950 geborene, zuletzt zum Stadtoberamtsrat beförderte Antragsteller befindet sich unverändert im gehobenen Dienst und kann wegen Überschreitens der in § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LVO normierten Altersgrenze (Vollendung des 58. Lebensjahres) grundsätzlich nicht mehr in den höheren Dienst aufsteigen. Dass vorliegend gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. Abs. 3 Nr. 3 LVO eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze zuzulassen wäre, ist nicht ersichtlich. Damit ist der Dienstposten für den Antragsteller selbst nicht "beförderungsrelevant". Zu der verfassungsrechtlich gebotenen Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes i.S.d. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG bedarf es nicht der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. "Vollendete Tatsachen", wie sie typischerweise nur durch eine zeitnah bevorstehende Änderung des beamtenrechtlichen Status (z.B. durch Beförderung) herbeigeführt werden können, drohen hier nicht. Unabhängig davon, dass der streitige Dienstposten für den zuletzt am 21.12.2005 zum Stadtoberverwaltungsrat beförderten Beigeladenen nicht nur einen "höherwertigen Dienstposten", sondern sogar einen "Beförderungsdienstposten" darstellt und eine Bewährung auf dem Dienstposten in einem späteren Beförderungsauswahlverfahren einen Vorsprung begründen kann, wäre ein solcher Bewährungsvorsprung des Beigeladenen nicht kausal für eine nachteilige Position des Antragstellers. Der Antragsteller kann als Angehöriger des gehobenen Dienstes nicht (mehr) für die Beförderung auf eine Stelle des höheren Dienstes ausgewählt werden;

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vgl. für die i.E. ähnlichen Fälle der sog. " reinen Dienstpostenkonkurrenz" OVG NRW, Beschluss vom 09.03.2010 - 1 B 1472/09 - m.w.N..

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Dass der Antragsteller durch eine vorläufige (bis zu einer rechtskräftigen Klärung in einem Hauptsacheverfahren) Besetzung des streitigen Dienstpostens mit dem Beigeladenen individuelle und konkrete, dabei zugleich schwerwiegende Nachteile erleidet, die nur durch die (auch das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs voraussetzende) vorläufige Besetzung des Dienstpostens mit seiner Person abgewendet werden können, ist nicht ersichtlich. Die behaupteten Fehler im Auswahlverfahren und daraus sich etwa ergebende Rechtsverletzungen sind in diesem Zusammenhang von vornherein unerheblich. Gerade diesbezüglich ist der Antragsteller zumutbar auf das Hauptsacheverfahren verwiesen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entspricht es der Billigkeit, die etwaigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.