Einstweiliger Verfügungsantrag gegen Vernichtung von Beihilfeunterlagen abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte einstweiligen Rechtsschutz, um die Vernichtung bestimmter Beihilfeunterlagen zu verhindern. Teile des Begehrens waren bereits erledigt, weshalb insoweit das Rechtsschutzinteresse entfiel. Für den restlichen Antrag fehlt ein Anordnungsanspruch, weil § 91 Abs. 2 S. 2 LBG NRW die Nicht-Rücksendung bei elektronischer Speicherung erlaubt und kein Eingriff in Art. 14 GG vorliegt. Der Antrag wird abgelehnt; Kosten trägt der Antragsteller.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung gegen Vernichtung von Beihilfeunterlagen abgewiesen; Antragsteller trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anordnung einstweiliger Maßnahmen nach § 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO ist erforderlich, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch, einen Anordnungsgrund und die Nichtvorwegnahme der Hauptsache darlegt.
Ist in Bezug auf einen Teil des Begehrens Erledigung eingetreten, fehlt für diesen Teil das notwendige Rechtsschutzinteresse an einem Eilverfahren.
Eine öffentlich-rechtliche Stelle darf Unterlagen nach einer Rechtsgrundlage (hier § 91 Abs. 2 S. 2 LBG NRW) von der Rücksendung ausnehmen, wenn sie diese elektronisch speichert; dies begründet für sich noch keinen Eingriff in den Schutzbereich des Eigentums im Sinne des Art. 14 GG.
Wer Unterlagen vorbehaltlos und in Kenntnis einer verbindlich mitgeteilten Praxis der Nicht-Rücksendung bzw. Vernichtung übermittelt, gibt regelmäßig die Verfügungsmacht über die Duplikate auf, sodass ein subjektives Eigentumsinteresse gegen die Vernichtung entfallen kann.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
Der wörtlich gestellte Antrag,
dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verbieten, die Belege Nr. 2 - 4 gemäß Beihilfebescheid vom 21. 01. 2011 und die Belege Nr. 2 - 6 gemäß Beihilfebescheid vom 17. 02. 2011 zu vernichten, solange nicht unanfechtbar über den Antrag des Antragstellers auf Rückgabe seiner Belege entschieden ist,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist, soweit die Belege bereits vernichtet wurden (Belege Nr. 2 - 4 gemäß Beihilfebescheid vom 21. 01. 2011), bereits unzulässig, da insoweit Erledigung eingetreten ist und nach Erledigung der Hauptsache das Rechtsschutzinteresse an der Durchführung eines Eilrechtsschutzverfahrens fehlt.
Im Übrigen (Belege Nr. 2 - 6 gemäß Beihilfebescheid vom 17. 02. 2011) kann dahinstehen, ob das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben ist. Der Antrag hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.
Eine einstweilige Anordnung kann gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO nur ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf das geltend gemachte Begehren zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Zudem darf durch eine gerichtliche Entscheidung in diesem vorläufigen Verfahren nicht die Hauptsache vorweggenommen werden.
Vorliegend fehlt es schon an einem Anordnungsanspruch.
Die Vorgehensweise des Landesamtes für Besoldung und Versorgung findet ihre Rechtfertigung in § 91 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW. Nach dieser Vorschrift unterbleibt die Rücksendung von Beihilfeunterlagen, wenn sie - wie hier - in einem elektronischen Verfahren gespeichert werden.
Die Vorschrift und das darauf gestützte Handeln des Landesamtes für Besoldung und Versorgung verletzen den Antragsteller nicht in Grundrechten. Art. 14 GG ist nicht verletzt, da es bereits an einem Eingriff in den Schutzbereich fehlt. Der Antragsteller wurde mit Informationsschreiben des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen - Projektgruppe Beihilfeoptimierung - im Oktober 2010 darüber unterrichtet, dass sämtliche Beihilfeunterlagen nicht zurückgesandt, sondern nach abgeschlossener Bearbeitung vernichtet werden. Mit der vorbehaltlosen Übersendung der Rechnungsduplikate in Kenntnis dieser Verfahrensweise hat der Antragsteller sich seiner Eigentumsrechte an den Duplikaten begeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Der Streitwert entspricht im Hinblick auf den nur vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung der Hälfte des Auffangstreitwerts nach § 52 Abs. 2 GKG.