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Verwaltungsgericht Köln·19 L 4551/17·20.12.2017

Abweisung eines Eilantrags gegen Besetzung einer Beförderungsstelle

Öffentliches RechtBeamtenrechtEinstweiliger RechtsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte per einstweiliger Anordnung die Untersagung der Besetzung einer ausgeschriebenen Beförderungsstelle durch eine Mitbewerberin/ einen Mitbewerber. Das Gericht prüfte, ob die Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrunds vorliegen. Es lehnte den Antrag ab, da noch keine Auswahlentscheidung getroffen war und somit keine gegenwärtige Gefährdung ihres Rechts ersichtlich war. Die Kosten trägt die Antragstellerin.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Untersagung der Besetzung einer Beförderungsstelle wegen Fehlens eines Anordnungsgrundes abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass ihm ein Anspruch zusteht, dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsanspruch, Anordnungsgrund, Sicherungszweck).

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Eine gegenwärtige Gefahr im Sinne des Anordnungsgrundes liegt nicht vor, wenn die Verwaltungsbehörde noch keine Auswahl- oder Besetzungsentscheidung getroffen hat; bloße Befürchtungen reichen nicht aus.

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Vorläufiger Rechtsschutz kann nicht dazu dienen, eine noch nicht getroffene Auswahlentscheidung präventiv zu untersagen; der Beteiligte hat zunächst die Entscheidung abzuwarten und kann erst nach einer konkreten Nachteilszufügung erneut Eilschutz beantragen.

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Die unterlegene Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).

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Bei der Festsetzung des Streitwerts in vorläufigen Rechtsschutzverfahren wegen einer Amtsbesetzung sind die einschlägigen Vorschriften des GKG heranzuziehen und der Betrag im Hinblick auf den Sicherungszweck in der Regel auf ein Viertel des Jahresgehalts des angestrebten Amtes zu reduzieren.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 GKG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 16.000,00 € festgesetzt.

Gründe

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1. Der Antrag der Antragstellerin,

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der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den ausgeschriebenen Dienstposten „Geschäftsführende Leiterin/geschäftsführender Leiter eigenbetriebsähnlicher Einrichtung AWB (EG 14 TVöD bzw. Besoldungsgruppe A 14, Laufbahngruppe 2 LBesG NRW)“ bei der Antragsgegnerin mit einer Mitbewerberin/einem Mitbewerber, zu besetzen und ihr aufzugeben, alles zu unterlassen, was eine Ernennung und Beförderung sowie eine Einweisung einer Mitbewerberin/eines Mitbewerbers in den vorgenannten Dienstposten bewirken könnte, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden und eine Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der erneuten Entscheidung an die Antragstellerin abgelaufen ist,

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hat keinen Erfolg.

5

Eine einstweilige Anordnung des vorliegend begehrten Inhalts kann gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO ergehen, wenn die Antragstellerin glaubhaft macht, dass ihr ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund).

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Die Antragstellerin hat bereits den erforderlichen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche Gefahr, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, ist gegenwärtig nicht gegeben.

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Die Antragsgegnerin hat über die Besetzung der in Rede stehenden Beförderungsstelle noch nicht entschieden. Eine Auswahlentscheidung, die im Rahmen eines auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Verfahrens überprüft werden könnte, ist noch nicht existent. Die Antragstellerin ist gehalten, zunächst die ihr von der Antragsgegnerin rechtzeitig bekanntzumachende Auswahlentscheidung abzuwarten. Es steht ihr frei, erneut gerichtlichen einstweiligen Rechtsschutz zu begehren, wenn die Antragsgegnerin über die Besetzung der Stelle entschieden hat, die Antragstellerin nicht berücksichtigt wurde und sie sich durch die Auswahl eines Konkurrenten in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt sieht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Bestimmung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 GKG. Der sich danach ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte, das heißt auf ein Viertel des Jahresgehaltes des angestrebten Amtes zu reduzieren.