Einstweiliger Antrag auf Aufnahme in den Referendardienst bei gleichzeitiger Elternzeit abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz, um unverzüglich in den juristischen Vorbereitungsdienst aufgenommen und gleichzeitig Elternzeit gewährt zu werden. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil die beamtenrechtlichen Pflichten des Antragstellers eine parallele Erfüllung der Vollzeittätigkeit im Referendardienst ausschließen und der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist. Eine Teilzeitlösung ergibt sich nicht aus maßgeblichen bundes- oder landesrechtlichen Regelungen, weshalb im Hauptsacheverfahren voraussichtlich kein Erfolg zu erwarten ist.
Ausgang: Einstweiliger Antrag auf Aufnahme in den Referendardienst bei gleichzeitiger Gewährung von Elternzeit abgewiesen; Anordnungsanspruch und Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht dargelegt
Abstrakte Rechtssätze
Zur Erteilung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO muss der Antragsteller einen Anordnungsanspruch, die Gefährdung dieses Anspruchs und den Anordnungsgrund glaubhaft machen; eine Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung ist nur ausnahmsweise zulässig.
Der juristische Vorbereitungsdienst ist ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis; auf ihn sind die für Beamte geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, insbesondere die Pflicht zur vollen Hingabe an den Vorbereitungsdienst.
Bestehende beamtenrechtliche Pflichten schließen in der Regel die gleichzeitige Erfüllung der im Referendardienst verlangten Vollzeittätigkeit aus; ein beamter darf nicht durch Inanspruchnahme von Elternzeit eine dem Ausscheiden gleichkommende Voraussetzung zur Aufnahme in den Vorbereitungsdienst umgehen.
Die Gewährung von Elternzeit und die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung richten sich für Beamte nach den landesrechtlichen Bestimmungen (z. B. EZVO); eine Verpflichtung des Arbeitgebers, den Vorbereitungsdienst in Teilzeit zu ermöglichen, ergibt sich nicht aus der Richtlinie 97/81/EG oder dem Bundeserziehungsgeldgesetz für Beamte ohne ausdrückliche landesrechtliche Regelung.
Tenor
1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf die Wertstufe 7.000,01 bis 8.000,00 EUR festgesetzt.
Rubrum
Gründe Der sinngemäße Antrag,
den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller unverzüglich in den Referendardienst unter gleichzeitiger Gewährung von Elternzeit einzustellen,
hat keinen Erfolg.
Eine einstweilige Anordnung kann gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO nur ergehen, wenn der betreffende Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Eine Vorwegnahme der grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehaltenen Entscheidung , wie sie hier erstrebt wird, ist nach ständiger Rechtsprechung nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn ein wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist, dem Antragsteller ohne Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen und der Antragsteller im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird. Diese Voraussetzungen liegen hier schon deshalb nicht vor, weil das mit der Klage 19 K 1511/06 eingeleitete Hauptsacheverfahren voraussichtlich erfolglos verlaufen wird.
Eine Aufnahme des Antragstellers in den juristischen Vorbereitungsdienst scheitert derzeit daran, dass die ihn als Justizinspektor bindenden beamtenrechtlichen Pflichten daran hindern, daneben die ihm als Referendar obliegenden Pflichten zu erfüllen.
Gemäß § 30 Abs. 1 JAG wird der juristische Vorbereitungsdienst in einem öffentlich- rechtlichen Ausbildungsverhältnis geleistet, auf das nach § 16 Abs. 1 Satz 2 LBG die für Beamte im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften grundsätzlich entsprechend anwendbar sind. Demgemäß hat sich der Referendar analog § 57 Satz 1 LBG mit voller Hingabe dem juristischen Vorbereitungsdienst zu widmen, damit er ihn in der vorgeschriebenen Dauer von 24 Monaten (§ 35 Abs. 1 JAG) erfolgreich absolvieren kann. Zu seiner wirtschaftlichen Absicherung wird ihm gemäß § 32 Abs. 3 JAG eine monatliche Unterhaltsbeihilfe gewährt. Die Verpflichtung, sich gemäß § 57 Satz 1 LBG mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen, nämlich seine Aufgaben als Justizinspektor zu erfüllen, obliegt dem Antragsteller jedoch bereits aufgrund des bestehenden Beamtenverhältnisses; sie schließt die (gleichzeitige) Erfüllung einer entsprechenden Pflicht in einem anderweitigen Status aus.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers würde die Gewährung von Elternzeit den Antragsteller nicht in die Lage versetzen, seine Pflichten im juristischen Vorbe- reitungsdienst im gesetzlich vorausgesetzten Umfang zu erfüllen. In seinen Beschei- den vom 10. Januar und 24. Februar 2006 hat der Präsident des Oberlandesgerichts Köln (POLG) im Einzelnen zutreffend dargelegt, dass die Tätigkeit im juristischen Vorbereitungsdienst eine Vollzeitbeschäftigung ist, die während der dem Antragstel- ler als Justizinspektor zu gewährenden Elternzeit nicht ausgeübt werden kann, weil gemäß § 3 Satz 1 der Elternzeitverordnung (EZVO) eine etwaige Teilzeitbeschäfti- gung des Beamten während der Elternzeit eine wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden nicht übersteigen darf. Auf diese Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Die hiergegen gerichteten Einwände des Antragstellers greifen nicht durch. Die behauptete Vereinbarkeit von Elternzeit und Ableisten des juristischen Vorbereitungsdienstes lässt sich nicht auf § 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG) stützen. Insoweit verkennt der Antragsteller bereits im Ansatz, dass allein dem Landesgesetzgeber die Ausgestaltung des juristischen Vorbereitungsdienstes nach Maßgabe der durch §§ 5 ff. DRiG ausgefüllten Rahmenkompetenz des Bundes obliegt (vgl. §§ 5b Abs. 6, 5c Abs. 2, 5d Abs. 6 DRiG). Mangels rahmenrechtlicher Vorgaben hätte (allein) der Landesgesetzgeber festzulegen, ob - was aus naheliegenden Gründen nicht geschehen ist - der juristische Vorbereitungsdienst auch in Teilzeit absolviert werden darf. Des Weiteren übersieht der Antragsteller, dass das Bundeserziehungsgeldgesetz, soweit es Regelungen zur Elternzeit trifft, für Beamte nicht unmittelbar anwendbar ist, sondern dessen Regelungen nach Maßgabe der Beamtengesetze unter Beachtung der Eigenart des öffentlichen Dienstes modifiziert für Beamte übernommen worden sind, hier als landesrechtliche Regelung gemäß § 86 Abs. 2 LBG i. V. m. §§ 1 ff. EZVO. Danach bestimmt sich der Umfang der Teilzeitbeschäftigung / Teilzeitarbeit von Beamten während der Elternzeit ausschließlich nach § 3 EZVO. Die im Abschnitt Erziehungsgeld" enthaltene Regelung des § 2 S. 1 BErzGG, wonach keine volle Erwerbstätigkeit vorliegt, wenn u.a. eine Beschäftigung zur Berufsausbildung ausgeübt wird, hat dagegen allein für die Anspruchsvoraussetzungen von Erziehungsgeld nach §§ 1 ff. BErzGG Bedeutung.
Aus § 32 Abs. 3 Satz 5 JAG kann der Antragsteller nichts zu seinen Gunsten herleiten. Diese Vorschrift regelt u.a die Gewährung von Elternzeit im bereits aufge- nommenen juristischen Vorbereitungsdienst. Im vorliegenden Fall geht es jedoch darum, ob der Antragsteller an Stelle der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis Elternzeit in Anspruch nehmen kann, um so die Voraussetzungen für die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst erst zu schaffen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen gegen die Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 verstoßen. Diese Richtlinie beinhaltet die Durchsetzung einer Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit, die - jedenfalls so- weit hier von Interesse - lediglich empfehlenden Charakter mit einem letztlich unbe- stimmten Inhalt hat. So sollten gemäß § 5 Nr. 3 d) dieser Richtlinie Arbeitgeber ,soweit dies möglich ist, ... auch Maßnahmen, die den Zugang von Teilzeitbeschäf- tigten zur beruflichen Bildung erleichtern, zur Förderung des beruflichen Fortkom- mens und der beruflichen Mobilität in Erwägung ziehen" [Hervorhebung durch das Gericht]. Es liegt auf der Hand, dass hierdurch für das beklagte Land keine Verpflich- tung begründet wird, den juristischen Vorbereitungsdienst auch in Teilzeitform durch- führen zu lassen. Im Übrigen geht es hier nicht um die - mit der Richtlinie u.a. ver- folgte - sozial politische Zielsetzung, einem Arbeitnehmer, der zur Bestreitung seines Lebensunterhalts auf Teilzeitarbeit angewiesen ist, eine Berufsausbildung bzw. Be- rufsfortbildung zu ermöglichen. Der Referendar kann nämlich - durch den Unter- haltsbeitrag wirtschaftlich abgesichert - seinen juristischen Vorbereitungsdienst ab- solvieren, ohne dabei auf Einkünfte aus Teilzeitbeschäftigung angewiesen zu sein.
Der POLG hat in seinen Bescheiden vom 10. Januar und 24. Februar 2006 ferner zutreffend ausgeführt, aus welchen Gründen eine nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 3 JAG mögliche Anrechnung der vom Antragsteller absolvierten Ausbildung für den gehobenen Justizdienst nicht durch eine durchgängige Reduzierung der wö- chentlichen Arbeitszeit auf bis zu 30 Stunden erfolgen kann und auch eine Verlänge- rung des Referendardienstes gemäß § 38 Abs. 1 JAG zur Kompensation einer zu geringen Wochenarbeitszeit ausscheidet. Auf diese Ausführungen wird zur Vermei- dung von Wiederholungen Bezug genommen. Das Vorbringen des Antragstellers bietet keinen Anlass, diese Ausführungen zu vertiefen.
Die Versagung des Antrags verstößt auch nicht gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht. Das Begehren des Antragstellers ist nämlich im Ergebnis nicht auf die Beseitigung einer behaupteten Benachteiligung, sondern auf Besserstellung gegenüber anderen Beamten gerichtet: Während Beamte nach der im Geschäftsbereich des Justizministeriums maßgeblichen Praxis nur dann in den juristischen Vorbereitungsdienst aufgenommen werden, wenn sie zuvor aus ihrem bestehenden Beamtenverhältnis antragsgemäß ausgeschieden sind, will der Antragsteller diese Konsequenz durch Inanspruchnahme von Elternzeit vermeiden, obwohl diese zur Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung in einem beamtenähnlichen Ausbildungsverhältnis nicht geschaffen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 Nr. 2 Satz 1 Nr. 2 GKG.