Einstweiliger Rechtsschutz: Aufschiebende Wirkung der Klage bei unbegleitetem Minderjährigen (Dublin III)
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragt Prozesskostenhilfe und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Abschiebungsanordnung. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe wird abgelehnt mangels Nachweis der Bedürftigkeit. Zugunsten des Antragstellers wird jedoch die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet, da nach summarischer Prüfung die Abschiebungsanordnung rechtswidrig ist. Die Kosten trägt die Antragsgegnerin.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt; gleichwohl der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage stattgegeben; Kosten der Antragsgegnerin auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die Bedürftigkeit substantiiert nachgewiesen wird; bleibt der Nachweis trotz gerichtlicher Aufforderung aus, ist der Antrag abzulehnen (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 117 ZPO).
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage im einstweiligen Rechtsschutz richtet sich nach § 80 Abs. 5 VwGO und erfolgt nach Interessenabwägung; sie ist zu gewähren, wenn das überwiegende Interesse des Antragstellers und eine voraussichtliche Rechtswidrigkeit der Maßnahme vorliegen.
Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO begründet für unbegleitete Minderjährige eine subjektive Rechtsposition dahingehend, dass der Mitgliedstaat zuständig ist, in dem sich der Minderjährige gegenwärtig aufhält, auch wenn er zuvor in anderen Mitgliedstaaten Asylanträge gestellt hat.
Bei summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutz kann die Sach- und Zuständigkeitsprüfung nach der Dublin-VO zur Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Abschiebungsanordnung führen; die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 1420/18.A gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 09.02.2018 wird angeordnet.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Gründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da der Antragsteller trotz gerichtlicher Aufforderung seine Bedürftigkeit nicht nachgewiesen hat (§ 166 VwGO i. V. m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 117 Abs. 2 ZPO).
2. Der sinngemäße Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage vom 20.02.2018 (Az.: 19 K 1420/18.A) gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 09.02.2018 anzuordnen,
hat Erfolg.
Er ist zulässig und begründet.
Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung führt dazu, dass dem Interesse des Antragstellers an einer einstweiligen Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Vorzug gegenüber dem Interesse der Antragsgegnerin an einer sofortigen Vollziehung gebührt.
Bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur gebotenen und möglichen summarischen Prüfung erweist sich der Bescheid der Antragsgegnerin vom 09.02.2018 als rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung für den Fall an, dass ein Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden soll, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Italien ist nicht für die Durchführung des Asylverfahrens gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zuständig. Auf das gem. Art. 18 Abs. 1 lit. d) Dublin III-VO i. V. m. Art. 23 Dublin III-VO an Italien gerichtete Wiederaufnahmegesuch kommt es nicht an, da sich die Zuständigkeit der Antragsgegnerin für die Durchführung des Asylverfahrens hier originär aus Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO ergibt. Danach ist im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen, der keine sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhaltenden Familienangehörigen, Geschwister oder Verwandten hat, der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zu der inhaltlich vergleichbaren Vorgängerbestimmung des Art. 6 Abs. 2 Dublin II-VO ist die Regelung des Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit Minderjähriger so zu verstehen, dass der Mitgliedstaat zuständig ist, in dem sich der Minderjährige gerade aufhält, auch wenn er bereits in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten einen Asylantrag gestellt hat,
vgl. EuGH, Urteil vom 06.06.2013 – C-648/11 –, juris.
Im konkreten Fall hat der gem. Art. 2 lit. j) Dublin III-VO als unbegleiteter Minderjähriger anzusehende Antragsteller ausweislich einer EURODAC-Recherche (Beiakte 1, Bl. 16 ff.) am 25.03.2016 einen Asylantrag gestellt, wobei mangels anderslautender Angaben davon auszugehen ist, dass dieser Antrag noch nicht beschieden worden ist.
Die Durchführung des Verfahrens in der Bundesrepublik Deutschland dient bereits nach den genannten Erwägungen des Gerichtshofs der Europäischen Union auch dem Wohl des minderjährigen Antragstellers. Vor diesem Hintergrund begründet die Regelung des Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO für den Antragsteller auch eine subjektive Rechtsposition.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gem. § 80 AsylG unanfechtbar.