Aufschiebende Wirkung gegen Abschiebungsandrohung wegen Zweifeln am Offensichtlichkeitsurteil
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung der Antragsgegnerin vom 08.08.2017. Entscheidend war, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids, insbesondere an der Richtigkeit des Offensichtlichkeitsurteils, bestehen. Das VG Köln ordnete die aufschiebende Wirkung an, weil die strafrechtliche Verfolgung und gesellschaftliche Stigmatisierung homosexueller Handlungen in Ghana ernstliche Zweifel an einem Ausschluss von Verfolgung begründen. Die Antragsgegnerin wurde zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Abschiebungsandrohung gemäß § 36 Abs. 4 AsylG stattgegeben wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG ist die aufschiebende Wirkung einer Klage anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen.
Bei der Prüfung der Richtigkeit eines Offensichtlichkeitsurteils sind die landesspezifischen Umstände und die persönliche Situation des Antragstellers (z. B. sexuelle Orientierung) zu berücksichtigen; strafrechtliche Sanktionierung und gesellschaftliche Stigmatisierung im Herkunftsland können ernstliche Zweifel begründen.
Die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 AsylG durch die Verwaltungsbehörde ist gerichtlicher Überprüfung zugänglich; das Gericht kann zu einer anderen Bewertung gelangen, wenn unter nicht fernliegenden Gesichtspunkten Repressalien nicht ausgeschlossen sind.
In einem gerichtskostenfreien Verfahren können die Kosten gemäß § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG der Antragsgegnerin auferlegt werden.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 11513/17.A gegen die Ab-schiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 08.08.2017wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat Erfolg, da - vgl. § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG - ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides - hier: an der Richtigkeit des Offensichtlichkeitsurteils - bestehen.
Angesichts der Ausführungen des Antragstellers zu seiner sexuellen Orientierung sowie der Strafbarkeit und gesellschaftlichen Stigmatisierung homosexueller Handlungen in Ghana ist es nicht von vorneherein und unter jedem denkbaren Gesichtspunkt ausgeschlossen, dass dem Antragsteller in Ghana asyl- und flüchtlingserhebliche Repressalien drohen. Das Gericht geht deshalb anders als das Bundesamt nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 AsylG aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG.