Abweisung des Antrags auf Abänderung mangels geänderter Umstände (§ 80 Abs.7 VwGO)
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt die Abänderung eines Beschlusses zur Anordnung aufschiebender Wirkung seiner Klage gegen einen Asylbescheid. Das Verwaltungsgericht Köln lehnt den Antrag ab, weil keine veränderten Umstände vorliegen und die behaupteten Gründe nicht ohne Verschulden im ursprünglichen Verfahren vorenthalten wurden. Maßgeblich sind die objektive Sachlage und die frühere Anhörung beim Bundesamt. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Abänderung des Beschlusses zur Anordnung aufschiebender Wirkung wegen fehlender geänderter Umstände abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Abänderung eines Beschlusses auf Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO setzt voraus, dass sich die für die Entscheidung maßgeblichen Umstände geändert haben oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten.
Für das Vorliegen geänderter Umstände kommt es auf die objektive Sachlage an; die erst spätere subjektive Kenntnis der Prozessbevollmächtigten begründet keinen Abänderungsgrund.
Ein Umstand kann nicht als ohne Verschulden im ursprünglichen Verfahren nicht geltend gemacht gelten, wenn der Betroffene im Rahmen einer Anhörung ordnungsgemäß auf seine Darlegungspflichten hingewiesen wurde und Gelegenheit hatte, alle relevanten Fluchtgründe vorzutragen.
Die erstmalige Geltendmachung bereits vorhandener, entscheidungserheblicher Tatsachen erst in späteren Verfahrensstadien (z. B. im Hauptsacheverfahren) erfüllt grundsätzlich nicht das Erfordernis des ohne Verschulden nicht geltend Machens nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO.
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Abänderung des Beschlusses der Kammer (Az.: 19 L 1910/17.A) vom 10.05.2017 wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers,
in Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln (Az. 19 L 1919/17.A) vom 10.05.2017 die aufschiebende Wirkung der Klage (Az. 19 K 6131/17.A) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.04.2017 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO für eine Abänderung auf Antrag eines Beteiligten liegen nicht vor.
§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO setzt voraus, dass die Umstände sich verändert haben oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten.
Das ist hier nicht der Fall. Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegt keine Veränderung der für die Entscheidung maßgeblichen Sachlage vor. Es kann dahinstehen, ob die behauptete Homosexualität des Antragstellers in rechtlich relevanter Hinsicht etwas an der Beurteilung der Verfolgungssituation in Ghana ändert. Denn – den Vortrag des Antragstellers als wahr unterstellt – jedenfalls lag die Homosexualität des Antragstellers schon zum Zeitpunkt der persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 18.11.2016 vor. Eine Veränderung der Umstände im Sinne der Norm nach dem Beschluss des Gerichts vom 10.05.2017 fand insoweit nicht statt.
Der Einwand des Antragstellers, dass seiner Prozessbevollmächtigten der Fluchtgrund Homosexualität erst durch die Information einer Frau X. , die als ehrenamtliche Betreuerin von Flüchtlingen in Meckenheim tätig sei, im Mai 2017 sowie durch eine nachfolgende Besprechung mit dem Antragsteller bekannt geworden sei, stellt entgegen seiner Auffassung keine Veränderung der Umstände im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 Alt. 1 VwGO dar. Denn maßgeblich für die Veränderung der Umstände ist nicht die subjektive Kenntnis der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, sondern allein die objektive Sachlage. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, da andernfalls § 80 Abs. 7 Satz 2 Alt. 2 VwGO leer liefe.
Ein Abänderungsgrund ergibt sich im konkreten Fall auch nicht aus § 80 Abs. 7 Satz 2 Alt. 2 VwGO. Denn der Antragsteller hat die behaupteten Umstände zu seiner Homosexualität im ursprünglichen Verfahren nicht ohne Verschulden nicht geltend gemacht. Im Rahmen seiner Anhörung am 18.11.2016 beim Bundesamt wurde der Antragsteller unter Zuhilfenahme eines Sprachmittlers nochmals auf seine Pflichten gemäß § 15 AsylG hingewiesen. Ihm wurde ausdrücklich erläutert, dass er im Verlauf der Anhörung die Gelegenheit habe, alle Fakten und Ereignisse zu schildern, die nach seiner Auffassung seine Verfolgungsfurcht begründen sowie eine Abschiebung in seinen Heimatstaat oder einen anderen Staat entgegenstehen. Auf Nachfrage hat der Antragsteller erklärt, ausreichend Gelegenheit gehabt zu haben, die Gründe für seinen Asylantrag zu schildern und auch alle sonstigen Hindernisse darzulegen, die eine Rückkehr in sein Heimatland oder in einen anderen Staat entgegenstehen. Der Antragsteller hätte deshalb wissen müssen, dass seine Homosexualität als Fluchtgrund von Relevanz für das Asylverfahren sein könnte. Insbesondere nach Mandatierung seiner Prozessbevollmächtigten für das gerichtliche Eilverfahren wäre ihm die vollständige Darlegung aller Tatsachen zu diesem Fluchtgrund ohne Weiteres möglich gewesen.
Der Antragsteller hat jedoch erstmalig während des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens mit anwaltlichem Schreiben vom 18.07.2017 und damit erst nach Erlass des Beschlusses vom 10.05.2017 die hier nun geltend gemachten Gründe vorgebracht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).