Eilantrag: Neubescheidung zur Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller verlangte einstweilige Anordnung zur Neubescheidung seiner Bewerbung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht war. Die polizeiärztliche Untersuchung ergab Befunde (Ergometrie, Blutdruck), die mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen die Polizeidiensttauglichkeit zum Entscheidungszeitpunkt sprechen. Daher bestand im Eilverfahren kein Anspruch auf Neubescheidung.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Neubescheidung der Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt voraus, dass der Anordnungsanspruch hinreichend wahrscheinlich ist und der Anordnungsgrund glaubhaft gemacht wird.
Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit beamten- und landesrechtlichen Normen begründet keinen subjektiven Anspruch auf Einstellung, verpflichtet den Dienstherrn aber zu einer ermessensfehlerfreien Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung.
Ein Ausschluss von der Einstellung aus gesundheitlichen Gründen ist nur gerechtfertigt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der Altersgrenze Dienstunfähigkeit oder dauerhaft erhebliche krankheitsbedingte Ausfallzeiten eintreten werden.
Medizinische Prognosen zur Dienstfähigkeit müssen auf einer fundierten Tatsachenbasis beruhen; der Gutachter hat Befund- und Anknüpfungstatsachen, Untersuchungsmethoden sowie seine Hypothesen und deren Grundlage darzustellen.
Konkrete polizeiärztliche Befunde, etwa eine unzureichende Herzkreislaufbelastbarkeit in der Ergometrie, können bereits im Zeitpunkt der Entscheidung die Annahme rechtfertigen, dass ein Bewerber nicht polizeidienstfähig ist.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 4.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers,
den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, unverzüglich – spätestens jedoch bis zum 31.08.2017 – unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Bewerbung des Antragstellers für einen Ausbildungsplatz für die Ausbildung zum gehobenen Polizeivollzugsdienst im Land NRW im Einstellungsjahr 2017 erneut zu entscheiden,
hat keinen Erfolg.
Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Im Hinblick auf die durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Garantie effektiven Rechtsschutzes ist der Antrag begründet, wenn der geltend gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich ist (Anordnungsanspruch) und es dem Antragsteller schlechthin unzumutbar ist, das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (Anordnungsgrund). Die Voraussetzungen sind nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Der Antragsteller hat bereits den notwendigen Anordnungsanspruch für eine Regelungsanordnung nicht glaubhaft gemacht.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrages auf Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst. Der Ablehnungsbescheid vom 03.03.2017 erweist sich bei der im Rahmen des Eilverfahrens allein möglichen summarischen Prüfung auf der Grundlage der anlässlich der erneuten polizeiärztlichen Untersuchung des Antragstellers vom 20.04.2017 festgestellten Untersuchungsergebnisse mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig.
Bei der Entscheidung über die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst muss sich der Dienstherr an Art. 33 Abs. 2 GG messen lassen. Allerdings vermittelt diese Grundrechtsnorm, gleichermaßen wie die zu ihrer Konkretisierung auf landesrechtlicher Ebene erlassenen Normen § 110 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBG NRW i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 11 Abs. 1 LVO Pol NRW, keinen strikten Rechtsanspruch auf Einstellung in ein Beamtenverhältnis. Der Dienstherr hat jedoch bei der Auswahl der Bewerber für die Einstellung den Grundsatz gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu beachten. Wenn die übrigen laufbahnrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, ist ein Ausschluss eines Bewerbers nur gerechtfertigt, wenn es an der erforderlichen Eignung – etwa in gesundheitlicher Hinsicht –, der Befähigung sowie der fachlichen Leistung im Vergleich mit den Mitbewerbern mangelt. Insofern kann in den Polizeidienst nur eingestellt werden, wer nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 LVO Pol NRW polizeidiensttauglich ist. Die Entscheidung hierüber liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, der bei seiner Entscheidung die Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. § 9 BeamtStG zu beachten hat. Diese Vorschriften begründen grundrechtsgleiche Rechte der Bewerber auf ermessensfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl,
vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 12.11, juris; BVerfG, Beschluss vom 04.10.2012 – 2 BvR 1120/12, juris.
Bewerbern, die im Zeitpunkt der Einstellungsentscheidung polizeidienstfähig sind, darf die allgemeine gesundheitliche Eignung grundsätzlich nur dann abgesprochen werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Dienstunfähigkeit eintreten wird oder der Bewerber bis zur Pensionierung über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen wird, als vom Gesetzgeber erwartet,
vgl. BVerwG, Urteile vom 25.07.2013 – 2 C 12.11, juris, Rn. 16, 24 ff., sowie vom 30.10.2013 – 2 C 16.12, juris Rn. 19 ff.
Die Prognose, ob der Bewerber den gesundheitlichen Anforderungen voraussichtlich genügen wird, ist aufgrund einer fundierten medizinischen Tatsachenbasis zu treffen. Der Arzt muss das Ausmaß der Einschränkung feststellen und deren voraussichtliche Bedeutung für die Leistungsfähigkeit sowie für die Erfüllung der dienstlichen Anforderung medizinisch fundiert einschätzen. In seiner Stellungnahme muss er Anknüpfungs- und Befundtatsachen darstellen, seine Untersuchungsmethoden erläutern und seine Hypothesen sowie deren Grundlage offen legen. Auf dieser Grundlage hat er unter Ausschöpfung der vorhandenen Erkenntnisse zum Gesundheitszustand des Bewerbers eine Aussage über die voraussichtliche Entwicklung des Leistungsvermögens zu treffen, die den Dienstherrn wiederum in die Lage versetzt, die Rechtsfrage der gesundheitlichen Eignung eigenverantwortlich zu beantworten,
vgl. BVerwG, Urteile vom 25.07.2013 – 2 C 12.11, juris Rn. 22 f., und vom 30.10.2013 – 2 C 16.12, juris Rn. 31.
Es kann dahinstehen, ob die überhöhten Blutdruckwerte des Antragstellers, die bei seinen polizeiärztlichen und zum Teil auch bei den privatärztlichen Untersuchungen durch die E. . H. , C. und C1. gemessen wurden, eine verlässliche Grundlage für die Annahme des Vorliegens einer Hypertonie bieten und ob bei Vorliegen einer Hypertonie die Prognose gerechtfertigt ist, dass der Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze dienstunfähig wird oder bis zur Pensionierung über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen wird. Die anlässlich der Untersuchung am 20.04.2017 durch den Polizeiarzt Dr. Q. festgestellten Untersuchungsergebnisse bieten eine verlässliche Grundlage für die Annahme, dass der Antragsteller bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über seine Einstellung nicht polizeidienstfähig ist. Mit Blick auf die besonderen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes setzt die Polizeidienstfähigkeit voraus, dass der Polizeivollzugsbeamte zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Stellung einsetzbar ist,
vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2012 – 2 C 17.10 -, juris; Beschluss vom 06.11.2014 – 2 B 97.13 -, juris.
Dies ist beim Antragsteller nicht Fall. Das beim Antragsteller am 20.04.2014 durchgeführte Belastungs-EKG belegt, dass der Herzkreislauf des Antragstellers für eine Verwendung im Polizeivollzugsdienst nicht ausreichend belastbar ist. Die beim Antragsteller durchgeführte Ergometrie musste wegen Überschreitung des Maximalpulses von 202/min bei einer Belastung von 175 Watt abgebrochen werden. Die bei der Ergometrie angestrebte Zielbelastung von 233 Watt konnte nicht erreicht werden. Dieses Untersuchungsergebnis ist durch das in der polizeiärztlichen Untersuchungsakte befindliche Untersuchungsprotokoll ausreichend dokumentiert. Aufgrund seiner unzureichenden Herzkreislaufbelastbarkeit kann der Antragsteller bereits jetzt nicht zu jeder Zeit und in allen Verwendungen des Polizeivollzugsdienstes – namentlich in körperlich belastenden Einsatzsituationen etwa bei der Verfolgung und Festnahme von Rechtsbrechern – eingesetzt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, Abs. 6 Nr. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens hat die Kammer die Hälfte des nach § 52 Abs. 6 Nr. 2 GKG anzusetzenden Betrages festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.