Antrag auf Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Abschiebungsandrohung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller beantragten, die aufschiebende Wirkung ihrer Asylklage gegen eine Abschiebungsandrohung anzuordnen. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte den Antrag ab. Es sah weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids noch eine offensichtliche Aussichtslosigkeit des Entgegenstehens des Bescheids, und prüfte Abschiebungsverbote negativ.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Asylklage gegen Abschiebungsandrohung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Asylklage nach § 36 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO setzt voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder der Verwaltungsakt für sich genommen offensichtlich rechtswidrig ist.
Bei der Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache zu berücksichtigen; überwiegt das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Ausreisefolgeentscheidung, ist die aufschiebende Wirkung zu versagen.
Eine auf die offensichtliche Unbegründetheit gestützte Abschiebungsandrohung erfordert, dass die Ablehnung des Asylantrags bereits sachlich und rechtlich so zwingend ist, dass an den tatsachenfeststellungen des Bundesamts vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann.
Vorbringen im Eilverfahren, die nicht hinreichend substantiiert oder durch Anhaltspunkte belegt sind und den bisherigen tatrichterlichen Angaben widersprechen, begründen keine erheblichen Zweifel an der Richtigkeit einer abweisenden asylrechtlichen Entscheidung.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage vom 23.12.2016 (Az. 19 K 12138/16.A) gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.12.2016 anzuordnen,
ist zwar gemäß §§ 36 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung, bei der die Erfolgsaus-sichten in der Hauptsache zu berücksichtigen sind, überwiegt das öffentliche Interesse gegenüber dem privaten Interesse der Antragsteller, bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Asylklageverfahren in der Bundesrepublik Deutschland bleiben zu dürfen.
Gemäß § 36 Abs. 4 AsylG ist die aufschiebende Wirkung der Klage nur anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder die Verfügung des Bundesamtes für sich genommen, d.h. unbeschadet der Beurteilung des Asylgesuchs als offensichtlich unbegründet, unter Rechtsfehlern leidet. Dabei bleiben Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben wurden, nach § 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG unberücksichtigt, soweit sie nicht gerichtsbekannt oder offenkundig sind.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,
vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 02.05.1984 – 2 BvR 1413/83 –, BVerfGE 67, 43 ff. (62) und vom 20.04.1988 – 2 BvR 1506/87 –, DVBl. 1988, 631,
erfordert eine auf die offensichtliche Unbegründetheit des Asylantrages gestützte Abschiebungsandrohung, dass das Anerkennungsbegehren auch der Sache nach offensichtlich aussichtslos ist. Dies ist der Fall, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Bundesamtes vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylbegehrens geradezu aufdrängt.
Diese Voraussetzungen, die für das auf Art. 16a GG gestützte Asylbegehren und die erstrebte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gleichermaßen gelten, liegen hier vor. Die von dem Antragsteller gegenüber dem Bundesamt angegebene Begründung, er habe Ghana im Februar 2011 verlassen aufgrund eines Vorfalls im August 2010 mit seiner Tante wegen einer Erbschaftsstreitigkeit über den Nachlass seines Vaters im Rahmen dessen seine Tante ihn mit einem Stock geschlagen habe, ist – auch als glaubhaft unterstellt – nicht geeignet, eine asylerhebliche Verfolgung oder die Zuerkennung der internationalen Schutzes zu begründen.
In dem Vorbringen ist keine an ein Merkmal von § 3 AsylG anknüpfende Verfolgung zu erkennen. Auch die Zuerkennung subsidiären Schutzes ist danach offensichtlich nicht zu gewähren. Der Antragsteller zu 1) hat im Rahmen der Anhörung selbst nicht angeben, dass für ihn in Ghana – unabhängig von der Frage deren asylrechtlicher Relevanz – aktuell eine Bedrohung bestünde. Vielmehr hat er selbst angegeben, dass seine Tante ihn nach den Schlägen im August 2010 bis zu seiner Ausreise aus Ghana in Ruhe gelassen habe. Auf die Frage, was er befürchte, wenn er nach Ghana zurückkehren würde, gab er an, dass die Familien seiner Eltern ihn nicht anerkennen würden und er nicht wisse, wo er hingehen solle.
Das – dem entgegenstehende – Vorbringen des Antragstellers im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren, wonach er nach wie vor von der Tante bedroht sein sollte, begründet keine erheblichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Bundesamtes. Der Antragsteller trägt für seine Behauptung keine Anhaltspunkte vor, die diese – insbesondere vor dem Hintergrund der dem widersprechenden Angaben vor dem Bundesamt – nachvollziehbar erscheinen ließen. Es ist jedenfalls nicht plausibel, dass den Antragstellern im Falle einer – unterstellten – Bedrohung durch die Tante kein Schutz durch staatliche Behörden und auch keine inländische Fluchtalternative zur Verfügung stünde. Es ist nicht glaubhaft, dass die Tante des Antragstellers zu 1) in ganz Ghana so viel Einfluss hat, dass sie die Antragsteller ausfindig machen und ihnen ernsthaft schaden könnte.
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Aus einer Terminvereinbarung in der Kinderkardiologie für den 16.01.2014 ohne Nennung eines Namens oder weitere Angaben lässt sich nicht auf eine Krankheit des Antragstellers zu 3) schließen, die einer Abschiebung entgegenstehen würde.
Soweit die Antragsteller geltend machen, der Antragsteller zu 3) werde von seiner Mutter gestillt und die Antragsteller zu 2) und 3) seien auf den Kontakt zu ihrer in Deutschland um Asyl suchenden Mutter angewiesen, werden – unabhängig von der Frage der Plausibilisierung – keine zielstaatsbezogenen Gründe geltend gemacht. Etwaige inländische Hindernisse wären von der dafür zuständigen Ausländerbehörde zu prüfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.