Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Asylverfahren nach §80 Abs.5 VwGO abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Asylklage; zugleich stellte er Prozesskostenhilfe. Das Gericht lehnte sowohl den PKH-Antrag als auch den Antrag nach §80 Abs.5 VwGO ab, da die Klage keinen hinreichenden Erfolgsaussichten hat. Das Asylvorbringen wurde als unglaubhaft und widersprüchlich bewertet; subsidiärer Schutz und Abschiebungsverbote lagen nicht vor. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung und PKH-Antrag als unbegründet abgewiesen; Antragsteller trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache in die Interessenabwägung einzubeziehen; das öffentliche Interesse am Vollzug kann gegenüber privaten Bleibeinteressen überwiegen.
Nach § 36 Abs. 4 AsylG ist die aufschiebende Wirkung nur anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen oder der Verwaltungsakt offensichtlich unbegründet ist; nicht vorgebrachte Tatsachen bleiben unberücksichtigt, soweit sie nicht gerichtsbekannt sind.
Ein Asylvortrag ist unglaubhaft, wenn er erhebliche Widersprüche aufweist oder wesentliche Angaben, die für das Verfolgungsschicksal von Bedeutung sind, bereits bei der Anhörung vor der Behörde nicht gemacht wurden.
Ansprüche auf subsidiären Schutz oder ein Abschiebungsverbot nach § 60 AufenthG setzen die glaubhafte Darlegung konkreter, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohender Gefahren für Leben, Leib oder schwerwiegende Gesundheitsschäden im Zielstaat voraus.
Prozesskostenhilfe kann nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO zu versagen sein, wenn das Rechtsbegehren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Tenor
Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers wird abgelehnt.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe
Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers war gem. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO abzulehnen, weil der Antrag nach § 80 Abs. 5 aus den unten genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 956/19.A gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 07.02.2019 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung, bei der die Erfolgsaus-sichten in der Hauptsache zu berücksichtigen sind, überwiegt das öffentliche Interesse gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Asylklageverfahren in der Bundesrepublik Deutschland bleiben zu dürfen.
Gemäß § 36 Abs. 4 AsylG ist die aufschiebende Wirkung der Klage nur anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder die Verfügung des Bundesamtes für sich genommen, d.h. unbeschadet der Beurteilung des Asylgesuchs als offensichtlich unbegründet, unter Rechtsfehlern leidet. Dabei bleiben Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben wurden, nach § 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG unberücksichtigt, soweit sie nicht gerichtsbekannt oder offenkundig sind.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,
vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 02.05.1984 – 2 BvR 1413/83 –, BVerfGE 67, 43 ff. (62) und vom 20.04.1988 – 2 BvR 1506/87 –, DVBl. 1988, 631,
erfordert eine auf die offensichtliche Unbegründetheit des Asylantrages gestützte Abschiebungsandrohung, dass das Anerkennungsbegehren auch der Sache nach offensichtlich aussichtslos ist. Dies ist der Fall, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Bundesamtes vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylbegehrens geradezu aufdrängt.
Diese Voraussetzungen, die für das auf Art. 16a GG gestützte Asylbegehren und die erstrebte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gleichermaßen gelten, liegen hier vor. Das Asylvorbringen des Antragstellers, dass er Ghana deshalb verlassen habe, weil ihn dort „Invisible Forces“-Milizen auf Anweisung eines Parteimitglieds der NPP verprügelt und unter Vorhalt einer Waffe mit dem Tode bedroht hätten, nachdem sie zuvor seine Autowerkstatt in Brand gesetzt hätten, ist unglaubhaft. Ein glaubhafter Asylvortrag setzt voraus, dass der Asylbewerber sein Asylschicksal detailreich, lebensnah und frei von Widersprüchen schildert. Dies ist beim Antragsteller nicht der Fall. Sein Vorbringen weist erhebliche Widersprüche auf. Mit der im vorliegenden Antragsverfahren vorgebrachten Behauptung, dass er von Milizen der sog. „Invisible Forces“ bedroht worden sei, hat der Antragsteller sein Vorbringen unglaubhaft gesteigert. Nach Angaben des Antragstellers im vorliegenden Verfahren sind die „Invisible Forces“ mit Schusswaffen ausgestattet und tragen Uniformen, die teilweise den Uniformen der ghanaischen Armee oder Polizei sehr ähnlich sehen. Der Antragsteller hat bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt nichts davon erwähnt, dass die Personen, die ihn am 00.03.2015 in seiner Werkstatt und am 00.03.2015 zu Hause angeblich bedroht und verprügelt haben, Uniformen trugen und mit Schusswaffen ausgerüstet waren. Würden diese für das Verfolgungsschicksal des Antragstellers wesentlichen Angaben der Wahrheit entsprechen, wäre zu erwarten gewesen, dass der Antragsteller diese Angaben selbst bereits bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt gemacht hätte. Soweit der Antragsteller vorträgt, das NPP-Parteimitglied habe seine Werkstatt anzünden lassen, weil er – der Antragsteller – sich geweigert habe, das Fahrzeug des Parteimitglieds unentgeltlich zu reparieren, ist auch dieser Vortrag unglaubhaft. Es ist nicht nachvollziehbar, dass das NPP-Mitglied seiner Forderung nach unentgeltlicher Reparatur und Herausgabe seines Fahrzeugs dadurch Nachdruck verleihen will, dass er die Werkstatt des Antragstellers in Brand setzen lässt. Denn mit der Inbrandsetzung der Werkstatt nimmt das NPP-Parteimitglied in Kauf, dass auch sein Fahrzeug zerstört wird. Der Antragsteller kann sein Asylbegehren und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch nicht auf den von ihm vorgelegten Polizeibericht vom 00.05.2015 stützen. Dem Bericht ist zu entnehmen, dass die ghanaische Polizei den Antragsteller auf der Grundlage einer Beschwerde eines gewissen (...) und den Berichten anderer Personen einschließlich des Ghana (...) der Brandstiftung verdächtigt und den Antragsteller am 00.03.2015 und 00.05.2015 festgenommen hat. Die durch den Polizeibericht dokumentierten Maßnahmen der ghanaischen Polizei knüpfen nicht an asyl- oder flüchtlingsrelevante Merkmale an. Sie dienen der Aufklärung strafrechtlichen Unrechts. Dem Antragsteller ist es zuzumuten, sich dem strafrechtlichen Verfahren in Ghana zu stellen. Dass dem Antragsteller im Rahmen des Strafverfolgungsverfahrens menschenrechtswidrige Behandlung durch die Strafverfolgungsbehörden droht, ist nach der Erkenntnislage über die tatsächlichen Verhältnisse in Ghana nicht beachtlich wahrscheinlich. So sind exzessive Gewaltanwendungen durch einzelne Sicherheitskräfte und auch Korruption zwar nicht auszuschließen. Doch hat der ghanaische Staat Vorkehrungen getroffen, um diesen Missständen vorzubeugen. So hat der ghanaische Staat im Januar 2018 das – weitgehend unabhängige – Amt des Special Prosecutor against Corruption zur strafrechtlichen Verfolgung von Korruptionsfällen mit Beteiligung von Inhabern öffentlicher Ämter, aber auch von Privatpersonen geschaffen,
vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 09.02.2019 – GZ.: 508-516.80/3 GHA, S. 6.
Auch die Ablehnung des subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Antragsteller hat keine Tatsachen oder Beweismittel angegeben, die die Annahme begründen, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG droht.
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Die vom Antragsteller vorgetragenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen rechtfertigen insbesondere nicht die Annahme eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt gem. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände im Zielland wesentlich verschlechtern würden,
vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2006 – 1 C 18.05 -, juris.
Die zielstaatsbezogenen Gefahren müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, "allgemein" ausgesetzt ist, sind nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG bei Abschiebestopp-Anordnungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Insoweit entfaltet § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG grundsätzlich eine Sperrwirkung. Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG greift aufgrund der Schutzwirkungen der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nur dann ausnahmsweise nicht, wenn der Ausländer im Zielstaat landesweit einer extrem zugespitzten allgemeinen Gefahr dergestalt ausgesetzt wäre, dass er "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert" würde,
vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2010 – 10 C 10.09 -, juris.
Die vom Antragsteller vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen sind nicht geeignet, eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung zu belegen oder auch nur substantiiert darzulegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).