Einstweilige Anordnung: Untersagung der Besetzung von A‑14‑Beförderungsstellen wegen rechtsfehlerhafter Auswahl
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt per einstweiliger Anordnung die Unterlassung der Besetzung von A‑14‑Beförderungsplanstellen durch das Innenministerium NRW. Zentrale Frage ist, ob die Auswahlentscheidung den Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt, weil bestimmte Beamte (an FhöV abgeordnete) willkürlich ausgeschlossen wurden. Das Gericht gibt der Anordnung statt, da eine rechts- und ermessensfehlerhafte Auswahl mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegt und die bevorstehende Besetzung den Rechtsschutz endgültig vereiteln würde.
Ausgang: Einstweilige Anordnung untersagt die Besetzung der A‑14‑Planstellen bis zu einer erneuten rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beamter hat keinen absoluten Anspruch auf Beförderung, wohl aber einen Anspruch auf eine rechts- und ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung (Bewerbungsverfahrensanspruch).
Bei Beförderungen ist der Dienstherr an den verfassungsrechtlichen Bestenauslesegrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG) gebunden; Auswahl hat nach Eignung, Befähigung und Leistung zu erfolgen, bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation nach pflichtgemäßem Ermessen.
Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO ist gerechtfertigt, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Auswahlentscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtsfehlerhaft ist und die Besetzung der Stelle seinen Rechtsschutz endgültig vereiteln würde.
Der willkürliche Ausschluss bestimmter, sonst zur Auswahl gehörender Bewerber (z.B. wegen fehlender Regelbeurteilungen aus nicht von ihnen zu vertretenden Gründen) verstößt gegen den Bewerbungsverfahrensanspruch und rechtfertigt die Einbeziehung dieser Bewerber in das Auswahlverfahren.
Tenor
1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen zum Monat März 2009 zugewiesenen Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 14 BBesO mit den Beigeladenen zu 1) bis 3) zu besetzen, bevor nicht insoweit eine erneute Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffen worden ist.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Der nach der einschränkenden, konkretisierenden Erklärung des Antragstellers noch zur Entscheidung des Gerichts gestellte Antrag,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Beigeladenen zu 1) bis 3) eine der dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen für den Monat März 2009 zugewiesene Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 14 BBesO zu übertragen, bevor nicht insoweit eine erneute Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffen worden ist,
ist zulässig und begründet.
Eine einstweilige Anordnung des vorliegend begehrten Inhalts kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO nur ergehen, wenn der betreffende Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf das Antragsbegehren des Antragstellers erfüllt. Ein Anordnungsgrund für die beantragte Unterlassungsanordnung ergibt sich daraus, dass das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen ausweislich seines Besetzungsvorgangs beabsichtigt, die Beigeladenen zu 1) bis 3) in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 BBesO (Polizei- bzw. Kriminaloberrat/rätin) zu befördern. Der Vollzug dieses Vorhabens würde die von dem Antragsteller gegen die Auswahlentscheidung geltend gemachten Rechte endgültig vereiteln, weil er in einem Hauptsacheverfahren nach der nicht mehr rückabzuwickelnden Beförderung der Beigeladenen keinen effektiven Rechtsschutz mehr erlangen könnte.
Der Antragsteller hat auch einen sein Rechtsschutzbegehren rechtfertigenden Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Nach geltendem Dienstrecht hat ein Beamter auch bei Erfüllung aller laufbahn- rechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er kann vielmehr nur verlangen, in seinem beruflichen Fortkommen nicht aus gesetzes- oder sachwidrigen Erwägungen des Dienstherrn beeinträchtigt zu werden. Die Entscheidung über eine Beförderung obliegt nach Maßgabe des Personalbedarfs und des Vorhandenseins freier besetzbarer Planstellen dem pflichtgemäßen Ermessen des für den Dienstherrn handelnden Dienstvorgesetzten. Dieser hat sich bei seiner Ermessensausübung an dem durch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verbürgten und für Landesbeamte in Nordrhein-Westfalen durch § 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW i.V.m. § 9 BeamtStG einfachgesetzlich konkretisierten Grundsatz der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) zu orientieren. Danach ist der Dienstvorgesetzte gehalten, ein Beförderungsamt demjenigen von mehreren Beförderungsbewerbern zu übertragen, der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für die Wahrnehmung der betreffenden Dienstaufgaben gemäß den vom Dienstherrn aufgestellten Anforderungen am besten qualifiziert erscheint. Im Übrigen ist die Auswahlentscheidung bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Dem einzelnen Beförderungsbewerber steht insoweit ein Anspruch auf eine rechts- und ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu. Dieser sogenannte Bewerbungsverfahrensanspruch ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch eine einstweilige Anordnung in der Weise sicherungsfähig, dass dem Dienstherrn untersagt werden kann, die streitbefangene Beförderungsstelle vorläufig bis zu einer erneuten Auswahlentscheidung (endgültig) zu besetzen. Ein Anordnungsanspruch für eine derartige Sicherungsanordnung ist dann gegeben, wenn die angegriffene Auswahlentscheidung nach dem im Anordnungsverfahren erkennbaren Sachverhalt wegen Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des antragstellenden Beamten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtsfehlerhaft und nicht auszuschließen ist, dass eine fehlerfreie Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten ausfallen würde.
Der Antragsteller hat eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs durch die angegriffene Auswahlentscheidung des Antragsgegners zugunsten der Beigeladenen glaubhaft gemacht, da diese Entscheidung sich nach dem gegenwärtigen Sachstand aufgrund einer dem Anordnungsverfahren gemäßen Prüfung der Sach- und Rechtslage
- zum Prüfungsmaßstab vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, DVBl. 2002, 1633 -
als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fehlerhaft erweist. Bei erneuter, korrekter Durchführung des Auswahlverfahrens erscheint eine Auswahl des Antragstellers zumindest möglich. Im Einzelnen gilt Folgendes:
Der Antragsteller ist Polizeivollzugsbeamter (Polizeirat A 13 BBesO h.D.) und erfüllt die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung nach A 14 BBesO. Zum 01. August 2007 wurde er an das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei (LAFP) versetzt und gleichzeitig für eine Verwendungsdauer von grundsätzlich drei bis höchstens fünf Jahren an die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung (FhöV) abgeordnet. Damit war er entgegen der Auffassung des Antragsgegners im Beförderungsauswahlverfahren zu berücksichtigen. Dem Innenministerium Nordrhein-Westfalen, das nach § 2 Abs. 2 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten sowie zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten dienstvorgesetzten Stellen im Geschäftsbereich des Innenministeriums" vom 05. Dezember 2008 (GV.NRW. S.779) nunmehr auch für Beförderungen nach A 14 BBesO im Bereich der Polizei zuständig ist, waren im Februar 2009 zehn Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 14 BBesO im Bereich der Polizei zugewiesen, die ab dem 13. März 2009 besetzt werden sollten. Ausgewählt wurden die ersten zehn von vierundzwanzig in einer aktuellen Beförderungsrangliste für den Bereich der Polizei geführten Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 13 BBesO. Ausgenommen aus der Beförderungsrangliste und damit dem Auswahlverfahren waren die sechs Polizeibeamten der Besoldungsgruppe A 13 BBesO - darunter der Antragsteller -, die an die FhöV abgeordnet sind. Dies ist willkürlich. Es gibt keinen sachlichen Grund, die an die FhöV abgeordneten Polizeibeamten von der Beförderungsmaßnahme auszuschließen; auch sie gehören zum Bereich der Polizei". Der Umstand, dass an die FhöV abgeordnete Beamte nach Ziff. 2.2 der Beurteilungsrichtlinien für die Polizei (BRL Pol) von der Beurteilung ausgenommen sind, mithin für diese Beamten keine aktuellen Regelbeurteilungen zum Stichtag 01. September 2008 vorliegen, rechtfertigt die Vorgehensweise des Innenministeriums jedenfalls nicht. Aufgabe des Dienstherrn ist es, ein Beförderungsamt demjenigen von mehreren Beförderungsbewerbern zu übertragen, der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für die Wahrnehmung der betreffenden Dienstaufgaben am besten qualifiziert erscheint. Ist damit für die Auswahlentscheidung zwar im Regelfall auf aktuelle und hinreichend vergleichbare dienstliche (Regel-) Beurteilungen zurückzugreifen, bedeutet dies jedoch nicht, dass einzelne Beamte oder eine Gruppe von Beamten, für die aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen eine solche (Regel-) Beurteilung nicht vorliegt, von vorn herein aus dem Kreis der Beförderungsbewerber ausgenommen werden können. Der Grundsatz der Bestenauslese macht es vielmehr erforderlich, auch diese Bewerber in die Auswahlentscheidung mit einzubeziehen. Wie Eignung, Befähigung und fachliche Leistung dieser Beamten im Vergleich zu den (regel-)beurteilten übrigen Beamten aus dem Bereich Polizei zu bewerten sind, bleibt dem Dienstherrn überlassen. Insoweit ist lediglich anzumerken, dass selbst innerhalb des Geltungsbereichs der BRL Pol höchst unterschiedliche Tätigkeiten etwa der Polizeivollzugsbeamten, der Verwaltungsbeamten und schließlich der Mediziner zur Beurteilung anstehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, die etwaigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil diese keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.