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Verwaltungsgericht Köln·19 L 286/15.A·24.02.2015

Antrag auf aufschiebende Wirkung der Asylklage wegen offensichtlich unbegründetem Asylantrag abgelehnt

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Asylklage gegen eine Abschiebungsandrohung. Das Gericht hielt die Klageaussichten für gering und wog das öffentliche Interesse an der Vollziehung höher als das private Bleibeinteresse. Der Asylantrag wurde als offensichtlich unbegründet angesehen; die vorgebrachten Fluchtgründe erscheinen weder glaubhaft noch asylrelevant. Der Antrag wird abgelehnt; Kostenentscheidung zugunsten der Behörde.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Asylklage als unbegründet abgewiesen; Antragsteller trägt die Verfahrenskosten

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Prüfung der Anordnung aufschiebender Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache gegen das öffentliche Interesse abzuwägen.

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Wird ein Asylantrag gemäß § 30 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt, ist die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 36 Abs. 4 AsylVfG nur anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen oder dieser für sich genommen Rechtsfehler aufweist.

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Die offensichtliche Unbegründetheit eines Asylantrags setzt voraus, dass die tatsächlichen Feststellungen des Bundesamtes so eindeutig sind, dass vernünftiger Zweifel ausgeschlossen ist und die Ablehnung der Sache nach offenkundiger Rechtsauffassung nahelegt.

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Tatsachen und Beweismittel, die die Beteiligten nicht gegenüber der Verwaltungsbehörde angegeben haben, bleiben nach § 34 AsylVfG außer Betracht, soweit sie nicht gerichtsbekannt oder offenkundig sind.

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Bei Abweisung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung sind die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylVfG dem Antragsteller aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 75 Satz 1 AsylVfG, § 34 AsylVfG, § 36 Abs. 3 AsylVfG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO§ 36 Abs. 4 AsylVfG§ 30 AsylVfG§ Art. 16a GG§ 77 Abs. 2 AsylVfG§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage VG Köln 19 K 000/15.A gegen die Abschiebungsandrohung der Antragsgegnerin aus dem Bescheid vom 03. 11. 2014 anzuordnen,

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ist zwar gemäß §§ 75 Satz 1, 34, 36 Abs. 3 AsylVfG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

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Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung, bei der die Erfolgsaus-sichten in der Hauptsache zu berücksichtigen sind, überwiegt das öffentliche Interesse gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Asylklageverfahren in der Bundesrepublik Deutschland bleiben zu dürfen.

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Gemäß § 36 Abs. 4 AsylVfG ist bei einer Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 AsylVfG und dem daraufhin erfolgten Erlass aufenthaltsbeendender Maßnahmen die aufschiebende Wirkung der Klage nur anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder die Verfügung des Bundesamtes für sich genommen, d.h. unbeschadet der Beurteilung des Asylgesuchs als offensichtlich unbegründet, unter Rechtsfehlern leidet. Dabei bleiben Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben wurden, nach § 34 AsylVfG unberücksichtigt, soweit sie nicht gerichtsbekannt oder offenkundig sind.

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Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,

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vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 02.05.1984 – 2 BvR 1413/83 –, BVerfGE 67, 43 ff. (62) und vom 20.04.1988 – 2 BvR 1506/87 –, DVBl. 1988, 631,

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erfordert eine auf die offensichtliche Unbegründetheit des Asylantrages gestützte Abschiebungsandrohung, dass das Anerkennungsbegehren auch der Sache nach offensichtlich aussichtslos ist. Dies ist der Fall, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Bundesamtes vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylbegehrens geradezu aufdrängt.

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Diese Voraussetzungen, die für das auf Art. 16a GG gestützte Asylbegehren und die erstrebte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gleichermaßen gelten, liegen hier vor. Die von dem Antragsteller gegenüber dem Bundesamt angegebene Begründung für das Verlassen seines Heimatlandes - wegen einer 17 bzw. 9 Jahre zurückliegenden Weigerung, Medizinmann zu werden, habe er Angst vor einer landesweiten voodooähnlichen Verfolgung durch seine Familienmitglieder - ist nicht geeignet, eine asylerhebliche Verfolgung zu begründen und darüber hinaus nach Auffassung der Kammer auch konstruiert und nicht glaubhaft. Das Gericht folgt den diesbezüglichen Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid und sieht von einer weiteren Begründung gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG ab.

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Die Feststellung des Bundesamtes im Bescheid vom 03. 11. 2014, dass der subsidiäre Schutzstatus nicht zuzuerkennen ist und Abschiebungsverbote nicht vorliegen, begegnet bei dieser Sachlage ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.