Antrag auf aufschiebende Wirkung gegen Abschiebungsandrohung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Asylklage gegen eine Abschiebungsandrohung. Das Gericht prüfte nach §36 AsylG i.V.m. §80 Abs.5 VwGO, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids oder offensichtliche Rechtsfehler vorliegen. Die Anordnung wurde abgelehnt, weil die Erfolgsaussichten gering und die Feststellungen des Bundesamts nicht offensichtlich rechtswidrig sind. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Abschiebungsandrohung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Asylklage nach §36 Abs.4 AsylG setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts oder offensichtliche Rechtsfehler des Bescheids voraus; unvorgetragene Tatsachen bleiben unberücksichtigt, soweit sie nicht gerichtsbekannt oder offenkundig sind.
Bei der Abwägung nach §80 Abs.5 VwGO sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache zu berücksichtigen und können zugunsten des öffentlichen Interesses an der Ausreise überwiegen.
Eine Abschiebungsandrohung gestützt auf die offensichtliche Unbegründetheit des Asylantrags ist gerechtfertigt, wenn die tatsächlichen Feststellungen so evident sind, dass an ihnen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann.
Die offensichtliche Unbegründetheit eines Antrags auf subsidiären Schutz liegt vor, wenn bei Rückkehr weder Todesstrafe noch Folter oder unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung ersichtlich drohen.
Die Kostenentscheidung in einstweiligen Asylsachen richtet sich nach §§154 Abs.1 VwGO und 83b AsylG; bei Ablehnung trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens, auch wenn Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage vom 21.11.2016 (Az. 19 K 10660/16.A) gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 15.11.2016 anzuordnen,
ist zwar gemäß §§ 36 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung, bei der die Erfolgsaus-sichten in der Hauptsache zu berücksichtigen sind, überwiegt das öffentliche Interesse gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Asylklageverfahren in der Bundesrepublik Deutschland bleiben zu dürfen.
Gemäß § 36 Abs. 4 AsylG ist die aufschiebende Wirkung der Klage nur anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder die Verfügung des Bundesamtes für sich genommen, d.h. unbeschadet der Beurteilung des Asylgesuchs als offensichtlich unbegründet, unter Rechtsfehlern leidet. Dabei bleiben Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben wurden, nach § 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG unberücksichtigt, soweit sie nicht gerichtsbekannt oder offenkundig sind.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,
vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 02.05.1984 – 2 BvR 1413/83 –, BVerfGE 67, 43 ff. (62) und vom 20.04.1988 – 2 BvR 1506/87 –, DVBl. 1988, 631,
erfordert eine auf die offensichtliche Unbegründetheit des Asylantrages gestützte Abschiebungsandrohung, dass das Anerkennungsbegehren auch der Sache nach offensichtlich aussichtslos ist. Dies ist der Fall, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Bundesamtes vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylbegehrens geradezu aufdrängt.
Diese Voraussetzungen, die für das auf Art. 16a GG gestützte Asylbegehren und die erstrebte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gleichermaßen gelten, liegen hier vor. Die von dem Antragsteller gegenüber dem Bundesamt angegebene Begründung, er habe Ghana im Jahr 2001 aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, später in Italien gearbeitet und für ein Geschäft mit Export von Autoersatzteilen in Ghana einen Kredit aufgenommen, den er nicht zurückzahlen könne, weil sein Bruder mit den Einnahmen abgehauen sei, ist – auch als glaubhaft unterstellt – nicht geeignet, eine asylerhebliche Verfolgung oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Weder daraus noch aus den weiteren Angaben, die Bank würde in Ghana nach ihm suchen, ist eine an ein Merkmal von § 3 AsylG anknüpfende Verfolgung zu erkennen. Vielmehr entspricht es einer rechtsstaatlichen Ordnung, dass derjenige, der seine Schulden nicht tilgen kann, deswegen zivilrechtliche oder ggf. auch strafrechtliche Konsequenzen zu fürchten hat.
Auch die Ablehnung des subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Weder dem Vorbringen des Antragstellers noch auf der Grundlage der Erkenntnisse der Kammer ist erkennbar, dass dem Antragsteller bei einer Rückkehr nach Ghana die Todesstrafe, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht.
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Das Gericht folgt den zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes in dem angefochtenen Bescheid und sieht von einer weiteren Begründung gemäß § 77 Abs. 2 AsylG ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).