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Verwaltungsgericht Köln·19 L 27/14·04.03.2014

Antrag auf einstweilige Anordnung zur Bereitstellung eines Betreuungsplatzes abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKindertagesbetreuung / Kinder- und JugendhilferechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt einstweilige Anordnung, die Behörde zur Bereitstellung eines ganztägigen Betreuungsplatzes innerhalb von 5 km zu verpflichten. Das VG Köln lehnt ab und stellt fest, dass die strengen Voraussetzungen für eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht vorliegen. Insbesondere sind geeignete vorläufige Betreuungsangebote vorhanden und eine finanzielle Unzumutbarkeit nicht glaubhaft gemacht. Zudem fehlt die Aussicht auf den erforderlichen Erfolg in der Hauptsache.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Zuteilung eines ganztägigen Betreuungsplatzes abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass ihm ein materiell-rechtlicher Anspruch auf die begehrte Leistung (Anordnungsanspruch) sowie ein Anordnungsgrund zusteht.

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Eine einstweilige Regelungsanordnung, die die Vorwegnahme der Hauptsache bezweckt, ist nur ausnahmsweise zulässig; erforderlich sind insb. das Fehlen eines effektiven Rechtsschutzes im Hauptsacheverfahren, eine unzumutbare Belastung ohne Anordnung und hinreichend hohe Erfolgsaussichten in der Hauptsache.

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Die bloße Behauptung der Unzumutbarkeit oder Ungeeignetheit eines angebotenen vorläufigen Betreuungsangebots genügt nicht; der Antragsteller muss substantiiert darlegen und glaubhaft machen, warum das Angebot unzumutbar ist.

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Fehlen belastbare Gegenangaben, ist von der Eignung der angebotenen Kindertagespflegepersonen (§ 17 Abs. 2 KiBiz) und von der Zumutbarkeit der angebotenen Betreuung auszugehen; es ist unerheblich, ob die Betreuung als Großtagespflege oder durch einzelne Tagespflegepersonen erfolgt.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Verbindung mit Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO§ Art. 19 Abs. 4 GG§ 17 Abs. 2 KiBiz§ 4 Abs. 2 KiBiz§ 4 Abs. 1 KiBiz

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

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Der Antrag des Antragstellers,

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die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, ihm vorläufig einen ganztägigen Betreuungsplatz in einer städtischen Kindertageseinrichtung oder einer Großtagespflege zur Verfügung zu stellen, die nicht weiter als 5,0 km (Wegstreckenentfernung) vom Wohnort des Antragstellers entfernt liegt,

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hat keinen Erfolg.

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Eine einstweilige Anordnung der vorliegend begehrten Art kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO nur ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und eine Regelung in Bezug auf diese Leistung getroffen werden soll, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder sich die Notwendigkeit aus anderen Gründen ergibt (Anordnungsgrund).

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Die von dem Antragsteller begehrte Regelungsanordnung ist auf die - jedenfalls zeitweilige - Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet; der Antragsteller möchte mit dem vorliegenden Verfahren sofort das erreichen, was ihm in einem Klageverfahren zugesprochen werden könnte. Eine solche einstweilige Anordnung ist grundsätzlich mit dem Zweck des Anordnungsverfahrens nicht vereinbar und kann nach einhelliger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nur dann ausnahmsweise getroffen werden, wenn ein wirksamer Rechtsschutz im ordentlichen Klageverfahren nicht erreichbar ist, der Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung in schlechthin unzumutbarer Weise belastet würde und nach dem von ihm glaubhaft gemachten Sachverhalt im Hauptsacheverfahren voraussichtlich mit hoher Wahrscheinlichkeit obsiegen wird.

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Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Die Verweisung auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren belastet den Antragsteller nicht in schlechthin unzumutbarer Weise. Eine geeignete Betreuung des Antragstellers unter finanziell zumutbaren Bedingungen bis zur Entscheidung in der Hauptsache ist gewährleistet. Die Antragsgegnerin hat unter dem 10. 12. 2013 einen Platz in der Kindertagespflege angeboten, der zuzahlungsfrei ist. Die von den Eltern des Antragstellers für die gebotene Kindertagespflege zu leistenden Zahlungen beschränken sich damit auf die gemäß der Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung von Elternbeiträgen vom 01. 08. 2013 zu leistenden öffentlich-rechtlichen Beiträge. Die Höhe der Beiträge hängt ausweislich der Beitragstabelle (§ 9 der Satzung) vom zeitlichen Umfang der Betreuung und von dem Einkommen der Eltern ab. Angesichts der damit einhergehenden sozialen Staffelung der Beitragshöhe kann eine finanzielle Unzumutbarkeit nicht festgestellt werden.

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Auch von der erforderlichen Eignung der von der Antragsgegnerin angebotenen Tagespflegepersonen im Sinne des § 17 Abs. 2 KiBiz ist auszugehen. Das gilt unabhängig davon, ob die Tagespflegepersonen sich zu einem Verbund zusammengeschlossen haben (Großtagespflege i. S. d. § 4 Abs. 2 KiBiz) oder ob die Kindertagespflege von einer einzelnen Tagespflegeperson - im Haushalt der Tagespflegeperson oder im Haushalt der Eltern - angeboten wird (§ 4 Abs. 1 KiBiz). Es ist deshalb für die vorliegend maßgebliche Frage der Zumutbarkeit unerheblich, ob ein Großtagespflegeplatz vermittelt werden kann. Die Betreuung durch eine einzelne Kindertagespflegeperson bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren ist nicht schlechthin unzumutbar.

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Dass die Antragsgegnerin entgegen ihrer Mitteilung vom 10. 12. 2013 nicht in der Lage wäre, jedenfalls bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren eine geeignete Tagespflegeperson zu vermitteln, die auf Zuzahlungen der Eltern verzichtet, ist weder substantiiert dargelegt noch glaubhaft gemacht. Bei dieser Sachlage ist dem Antragsteller ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache zumutbar.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.