Antrag auf aufschiebende Wirkung der Asylklage gegen Abschiebungsandrohung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Asylklage gegen eine Abschiebungsandrohung des Bundesamts. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte den Antrag ab, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vorgetragen wurden und die Voraussetzungen für offensichtliche Unbegründetheit nicht erfüllt sind. Auch subsidiärer Schutz und Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG wurden nicht substantiiert dargetan.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Asylklage gegen Abschiebungsandrohung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 36 Abs. 4 AsylG setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts oder offensichtliche Rechtsfehler voraus; unvorgetragene Tatsachen und Beweismittel bleiben unberücksichtigt, soweit sie nicht gerichtsbekannt oder offenkundig sind.
Bei der Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist das überwiegende öffentliche Interesse an der Durchsetzung ausländerrechtlicher Maßnahmen bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen und kann das private Interesse am Verbleib überwiegen.
Eine Abschiebungsandrohung, die auf der offensichtlichen Unbegründetheit eines Asylantrags beruht, erfordert, dass an den tatsächlichen Feststellungen des Bundesamtes vernünftigerweise kein Zweifel besteht und die Ablehnung des Asylbegehrens sich nach der Sachlage geradezu aufdrängt.
Behauptungen über menschenhandelstypische Zwangsprostitution bedürfen konkreter, substantiiert dargelegter Tatsachen und Beweismittel; bloße allgemeine Schilderungen wirtschaftlicher Motive oder unkonkreter Bedrohungen genügen nicht zur Begründung von Flüchtlings- oder subsidiärem Schutz.
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG sind im Eilverfahren nur anzunehmen, wenn die geltend gemachten gesundheitlichen oder traumatischen Umstände konkret und dokumentiert vorgetragen sind; bloße Behauptungen ohne Nachweise reichen nicht aus.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage vom 11.11.2016 (Az. 19 K 10119/16.A) gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 31.10.2016 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Da die Einhaltung der Frist des § 36 Abs. 3 AsylG für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO sich anhand der Akte mangels Zustellungsnachweis nicht überprüfen lässt, wird für das Eilverfahren zu Gunsten der Antragstellerin die Zulässigkeit unterstellt.
Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung, bei der die Erfolgsaus-sichten in der Hauptsache zu berücksichtigen sind, überwiegt das öffentliche Interesse gegenüber dem privaten Interesse der Antragstellerin, bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Asylklageverfahren in der Bundesrepublik Deutschland bleiben zu dürfen.
Gemäß § 36 Abs. 4 AsylG ist die aufschiebende Wirkung der Klage nur anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder die Verfügung des Bundesamtes für sich genommen, d.h. unbeschadet der Beurteilung des Asylgesuchs als offensichtlich unbegründet, unter Rechtsfehlern leidet. Dabei bleiben Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben wurden, nach § 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG unberücksichtigt, soweit sie nicht gerichtsbekannt oder offenkundig sind.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,
vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 02.05.1984 – 2 BvR 1413/83 –, BVerfGE 67, 43 ff. (62) und vom 20.04.1988 – 2 BvR 1506/87 –, DVBl. 1988, 631,
erfordert eine auf die offensichtliche Unbegründetheit des Asylantrages gestützte Abschiebungsandrohung, dass das Anerkennungsbegehren auch der Sache nach offensichtlich aussichtslos ist. Dies ist der Fall, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Bundesamtes vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylbegehrens geradezu aufdrängt.
Diese Voraussetzungen, die für das auf Art. 16a GG gestützte Asylbegehren und die erstrebte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gleichermaßen gelten, liegen hier vor. Die von der Antragstellerin gegenüber dem Bundesamt angegebene Begründung, sie habe Ghana verlassen, weil es ihr wirtschaftlich nicht gut gegangen sei und ihr „Mama T“ ihr die Ausreise finanziert und Erwerbsmöglichkeiten in Europa in Aussicht habe. Dort sei sie jedoch für ca. 2,5 Monate in Frankreich von „Mama T“ zur Prostitution gezwungen worden und habe schließlich mit Hilfe eines Freiers nach Deutschland kommen können. Dies ist – auch als glaubhaft unterstellt – nicht geeignet, eine asylerhebliche Verfolgung oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Es beschreibt werde eine Verfolgung im Herkunftsland, noch liegt die Anknüpfung an ein Merkmal i.S.v. § 3 AsylG vor.
Auch die Ablehnung des subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Antragstellerin hat keine Tatsachen oder Beweismittel angegeben, die die Annahme begründen, dass ihr abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG droht.
Soweit sie über ihre Prozessbevollmächtigte nunmehr vortragen lässt, dass „Mama T“ an ihre Familie in Ghana herangetreten sei, steht das nicht mit der Angabe bei der Anhörung am 27.10.2016 überein, dass sie von „Mama T“ nichts mehr gehört habe, seit sie Frankreich verlassen hat. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Behörden in Ghana nicht willens oder in der Lage wären, Schutz vor – nicht weiter konkretisierten – Repressalien von „Mama T“ zu gewährleisten. Ob die – angebliche – Mitteilung gegenüber der Familie durch „Mama T“ und oder den/die Schlepper, dass die Schulden für die Ausreise noch nicht abgearbeitet seien, für sich genommen überhaupt als Drohung zu verstehen ist, kann vor Vorstehendem dahinstehen. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass es keine inländische Fluchtalternative gäbe.
Soweit Flüchtlingsschutz wegen Fällen des Menschenhandels mit anschließender Zwangsprostitution – wie etwa für Nigeria – diskutiert wird, liegt hier mit dem Fall der Antragstellerin und mit dem Herkunftsland Ghana kein damit vergleichbarer Fall vor.
Es ist auch davon auszugehen, dass die Antragstellerin alles Relevante vor dem Bundesamt vorbringen konnte. Sie hat dort – anders als sie nunmehr vorträgt – angegeben, dass sie auf eine weibliche Sprachmittlerin gehofft hatte, aber dennoch mit der Anhörung fortfahren wolle. Soweit die Antragstellerin weiter rügt, das Bundesamt hätte nachfragen müssen, was es mit dem Eid auf sich gehabt hätte, geht ihr Vorbringen fehl. Es wäre vielmehr an ihr gewesen, dazu nähere Angaben zu machen, wenn dies relevant gewesen wäre. Obwohl ihr dies nunmehr relevant erscheint, hat die Antragstellerin auch im Eilverfahren keine näheren Angaben zu dem angeblichen Eid gemacht.
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Die im Eilverfahren erstmals vorgebrachte „Traumatisierung“ ist nicht weiter belegt.
Das Gericht folgt den Ausführungen des Bundesamtes in dem angefochtenen Bescheid und sieht von einer weiteren Begründung gemäß § 77 Abs. 2 AsylG ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).