Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Köln·19 L 2634/15·17.11.2015

Einstweilige Anordnung: Weiterbeschäftigung als Beamter auf Widerruf nach Nichtbestehen abgewiesen

Öffentliches RechtBeamtenrechtAusbildungs- und PrüfungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte per einstweiliger Anordnung, bis zur rechtskräftigen Klärung der Prüfung weiterhin als Beamter auf Widerruf am Polizeivollzugsdienst teilzunehmen. Das VG Köln lehnte den Antrag ab, weil das Widerrufsbeamtenverhältnis kraft Gesetzes mit dem endgültigen Nichtbestehen der Modulprüfung endete. Die Voraussetzungen für einen Erlass nach §123 VwGO (Anordnungsanspruch, Gefährdung, Anordnungsgrund) waren nicht dargetan. Kosten und Streitwert wurden dem Antragsteller auferlegt.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Weiterbeschäftigung als Beamter auf Widerruf abgewiesen, da das Beamtenverhältnis kraft Gesetzes mit dem endgültigen Nichtbestehen der Prüfung beendet wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO setzt glaubhaft einen Anordnungsanspruch, die Gefährdung dieses Anspruchs und einen Anordnungsgrund voraus.

2

Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet kraft Gesetzes mit dem endgültigen Nichtbestehen der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung; hieraus folgt kein Anspruch auf weitere Beschäftigung.

3

Die Rechtsfolge der Beendigung des Widerrufsbeamtenverhältnisses tritt mit Ablauf der maßgeblichen Prüfungsfrist nach Bekanntgabe des Ergebnisses ein und ist nicht davon abhängig, ob die negative Prüfungsentscheidung in einem späteren Rechtsmittelverfahren für fehlerhaft befunden wird.

4

Zeitliche Begrenzungen von Wiederholungsversuchen in Ausbildungs- und Prüfungsordnungen können sachgerecht sein, um die Dienstfähigkeit sicherzustellen und nachrückende Bewerber nicht zu beeinträchtigen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 123 VwGO§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO; § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO§ 22 Abs. 4 BeamtStG i.V.m. § 13 Abs. 1 c) VAPPol II BA§ 13 Abs. 1 c) VAPPol II BA§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 4.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,

3

den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO zu verpflichten, ihn – den Antragsteller – weiterhin als Beamten auf Widerruf an der Ausbildung zum gehobenen Polizeivollzugsdienst im dritten Ausbildungsjahr teilhaben zu lassen, bis über die Beendigung der Ausbildung des Antragstellers durch die Prüfung vom 28. 09. 2015 rechtskräftig entschieden worden ist,

4

hat keinen Erfolg.

5

Eine einstweilige Anordnung des vorliegend begehrten Inhalts kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO nur ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

6

Der Antragsteller hat bereits einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Er hat keinen Anspruch darauf, dass ihn der Antragsgegner in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf weiter beschäftigt. Das Widerrufsbeamtenverhältnis des Antragstellers hat gem. § 22 Abs. 4 BeamtStG i.V.m. § 13 Abs. 1 c) der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Laufbahnabschnitt II Bachelor (VAPPol II BA) Ende September 2015 mit dem Nichtbestehen der Prüfung „Berufspraktisches Training (BPT), Teilmodul 7 - Körperliche Leistungsfähigkeit“ kraft Gesetzes geendet.

7

Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet gem. § 22 Abs. 4 BeamtStG mit Ablauf des Tages der Ablegung oder dem endgültigen Nichtbestehen der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung, sofern durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist. Ein endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung liegt vor, denn das Modul „Berufspraktisches Training (BPT), Teilmodul 7 - Körperliche Leistungsfähigkeit“ wurde endgültig nicht bestanden. Der laut maßgeblicher Studienordnung insoweit erforderliche Nachweis eines zwölfminütigen Laufes, bei dem 2600 m zurückzulegen sind, hat der Antragsteller auch im achten Versuch am 28. 09. 2015 nicht erbringen können. Da die Leistung gemäߠ § 13 Abs. 1 c) VAPPol II BA innerhalb einer Frist von zwei Jahren und vier Wochen nach Beginn der Ausbildung - im Fall des Antragstellers damit nach dem 02. 09. 2013 - zu erbringen ist und diese Frist nunmehr verstrichen ist, gilt die Modulprüfung als endgültig nicht bestanden. Rechtmäßigkeitsbedenken hinsichtlich der Fristenregelung in § 13 Abs. 1 c) VAPPol II BA bestehen nicht. Der zeitliche Rahmen für die Ablegung der Prüfung ist großzügig bemessen und es ist - auch aus Fürsorgegründen - sachgerecht, einen Anwärter für den Polizeivollzugsdienst von der weiteren Ausbildung auszuschließen, wenn er die körperliche Leistungsfähigkeit für den Polizeivollzugsdienst über einen Zeitraum von zwei Jahren nicht nachweisen kann.

8

Die Rechtsfolge der Beendigung des Widerrufsbeamtenverhältnisses tritt bereits mit dem Ablauf der Frist des § 13 Abs. 1 c) VAPPol II BA nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ein. Sie hängt nicht von der Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung oder der Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Wiederholungsprüfung ab. Erweist sich die negative Prüfungsentscheidung oder die Ablehnung einer Wiederholungsprüfung in einem gegen sie beschrittenen Rechtsmittelverfahren als fehlerhaft, so muss die erneut durchzuführende Prüfung nicht notwendig in einem fortbestehenden Beamtenverhältnis auf Widerruf geschehen. Das Widerrufsbeamtenverhältnis ist als „Bewährungsdienstverhältnis“ auf die Prüfung ausgerichtet, die dem Widerrufsbeamten den Zugang zu dem Beruf eröffnet, für den er ausgebildet wurde. Hat der Widerrufsbeamte – wie hier – die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden, ist der Zweck des Widerrufsbeamtenverhältnisses erreicht. Das Widerrufsbeamtenverhältnis soll es einem Widerrufsbeamten dagegen nicht ermöglichen, auf Kosten der Allgemeinheit und zum Nachteil nachrückender Bewerber im Vorbereitungsdienst zu verweilen, bis über die Rechtmäßigkeit der negativen Prüfungsentscheidung endgültig entschieden ist,

9

vgl. OVG NRW Beschluss vom 04.08.2009 – 6 B 948/09 -, juris.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Ziffer 2 GKG. Der sich danach ergebende Betrag ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrenes um die Hälfte und damit auf ein Viertel der für das Jahr zu zahlenden Anwärterbezüge zu reduzieren.