PKH bewilligt; Antrag auf Abänderung des Kammerbeschlusses nach § 80 Abs.7 VwGO abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Das VG Köln bewilligt dem Antragsteller Prozesskostenhilfe und bestellt einen Rechtsanwalt. Die Antragsgegnerin wollte den Kammerbeschluss vom 24.01.2014 abändern und die aufschiebende Wirkung gegen eine Abschiebungsanordnung ablehnen; dies wurde abgelehnt. Eine Änderung der maßgeblichen Umstände nach § 80 Abs.7 Satz2 VwGO wurde nicht dargetan. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Ausgang: Prozesskostenhilfe dem Antragsteller bewilligt; Antrag der Antragsgegnerin auf Abänderung des Kammerbeschlusses abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe für die erste Instanz ist zu bewilligen, wenn der Antragsteller bedürftig ist und seine Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Eine Abänderung eines Beschlusses auf Antrag nach § 80 Abs.7 Satz2 VwGO setzt voraus, dass sich die relevanten Umstände verändert haben oder diese ohne Verschulden im ursprünglichen Verfahren nicht geltend gemacht werden konnten.
Eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann eine geänderte Sachlage im Sinne des § 80 Abs.7 Satz2 VwGO begründen, wirkt jedoch nur, wenn sie erst nach Erlass des angefochtenen Beschlusses eingetreten ist.
Die Zuweisung der Kosten in gerichtskostenfreien asylrechtlichen Verfahren richtet sich nach §§ 154 Abs.1 VwGO und 83b AsylVfG; die unterlegene Partei kann zur Tragung der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens verpflichtet werden.
Tenor
1. Dem Antragsteller wird für das vorliegende Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt.
Zur Wahrnehmung der Rechte wird Rechtsanwalt E. aus Bonn beigeordnet.
2. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 24. 01. 2014 - 19 L 22/14.A - wird abgelehnt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe
Dem Antragsteller ist für die erste Instanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da er bedürftig ist und seine Rechtsverteidigung aus den nachstehenden Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO.
Der Antrag der Antragsgegnerin,
den im Verfahren 19 L 22/14.A ergangenen Beschluss der Kammer vom24. 01. 2014 abzuändern und den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 19 K 121/14.A gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. 12. 2013 anzuordnen, abzulehnen,
hat keinen Erfolg.
Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO für eine Abänderung auf Antrag eines Beteiligten liegen nicht vor.
§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO setzt voraus, dass die Umstände sich verändert haben oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten.
Das ist hier nicht der Fall. Eine Veränderung der tatsächlichen Umstände, die dem Beschluss vom 24. 01. 2014 zugrunde lagen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Antragsgegnerin führt eine Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen an, die ihre Rechtsauffassung stützen sollen. Zwar kann eine Veränderung der Umstände auch durch Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung herbeigeführt werden,
vgl. BVerfG, B. v. 26. 08. 2004 -1 BvR 1446/04 -, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 80 Rn. 197 mwN.
Aber auch eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung nach Ergehen des Beschlusses der Kammer vom 24. 01. 2014 liegt nicht vor. Die von der Antragsgegnerin u. a. angeführten Entscheidungen des EuGH und des EGMR lagen bereits vor, als der Kammerbeschluss vom 24. 01. 2014 erging. Die angeführten Entscheidungen stellen soweit ersichtlich darüber hinaus auch keine Änderung der Rechtssprechung des EuGH oder des EGMR dar.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.