Eilrechtsschutz im Beförderungsstreit: Keine Untersagung der Stellenbesetzung mangels Anspruchs
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO, der Dienstherrin die Besetzung einer Beförderungsstelle (A 9z) mit dem Beigeladenen zu untersagen. Das Gericht verneinte einen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch, weil die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen voraussichtlich rechtmäßig sei. Maßgeblich seien die aktuellen dienstlichen Beurteilungen, die einen Leistungsvorsprung des Beigeladenen zeigten. Durchgreifende Rechtsfehler der Beurteilung des Antragstellers seien nicht glaubhaft gemacht; die Plausibilisierung könne zudem nachgeholt werden.
Ausgang: Antrag auf Untersagung der Stellenbesetzung im Eilverfahren mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beamter hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Beförderung, sondern nur einen Anspruch auf rechts- und ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (Bewerbungsverfahrensanspruch).
Eine Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zur vorläufigen Untersagung einer Stellenbesetzung setzt voraus, dass die angegriffene Auswahlentscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt und eine fehlerfreie Auswahl zugunsten des Antragstellers möglich erscheint.
Bei Beförderungsentscheidungen ist vorrangig auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen abzustellen; ein durch Beurteilungen begründeter Leistungsvorsprung kann regelmäßig nicht durch Ergebnisse eines Auswahlgesprächs ausgeglichen werden.
Die gerichtliche Kontrolle dienstlicher Beurteilungen ist wegen des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn auf die Prüfung von Verfahrensfehlern, Sachverhaltsfehlern, Bewertungsmaßstabsfehlern und sachfremden Erwägungen beschränkt.
Erhebt der Beamte Einwendungen gegen seine dienstliche Beurteilung, kann der Dienstherr die Plausibilisierung der Werturteile und ihrer Tatsachengrundlagen auch noch im gerichtlichen Verfahren nachholen.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 909/20 [NACHINSTANZ]
Tenor
1.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
2.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO zu untersagen, die Beförderungsstelle „Städt. Hauptbrandmeisterin mit Zulage/ Städt. Hauptbrandmeister mit Zulage“ der Besoldungsgruppe A 9z mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,
hat keinen Erfolg.
Eine einstweilige Anordnung des vorliegend begehrten Inhalts kann gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Antragsteller hat bereits den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Nach geltendem Dienstrecht hat ein Beamter auch bei Erfüllung aller laufbahnrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Beförderung oder auf Übertragung eines bestimmten Dienstpostens; er kann vielmehr nur verlangen, in seinem beruflichen Fortkommen nicht aus gesetzes- oder sachwidrigen Erwägungen des Dienstherrn beeinträchtigt zu werden. Die Entscheidung über eine Beförderung obliegt nach Maßgabe des Personalbedarfs und des Vorhandenseins freier besetzbarer Planstellen dem pflichtgemäßen Ermessen des für den Dienstherrn handelnden Dienstvorgesetzten. Wenn dieser sich – wie vorliegend – bei der Entscheidung über die Beförderung an dem durch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verbürgten und für Landesbeamte in Nordrhein-Westfalen durch §§ 19 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW, 9 BeamtStG einfachgesetzlich konkretisierten Grundsatz der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) orientiert, ist er gehalten, die Stelle mit demjenigen von mehreren Bewerbern zu besetzen, der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für die Wahrnehmung der betreffenden Dienstaufgaben gemäß den vom Dienstherrn aufgestellten Anforderungen am besten qualifiziert erscheint. Im Übrigen ist die Auswahlentscheidung bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Dem einzelnen Bewerber steht insoweit ein Anspruch auf eine rechts- und ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu. Dieser sogenannte Bewerbungsverfahrensanspruch ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch eine einstweilige Anordnung in der Weise sicherungsfähig, dass dem Dienstherrn untersagt werden kann, die streitbefangene Stelle vorläufig bis zu einer erneuten Auswahlentscheidung (endgültig) zu besetzen. Ein Anordnungsanspruch für eine derartige Sicherungsanordnung ist dann gegeben, wenn die angegriffene Auswahlentscheidung nach dem im Anordnungsverfahren erkennbaren Sachverhalt wegen Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des antragstellenden Beamten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtsfehlerhaft ist und es jedenfalls möglich ist, dass eine fehlerfreie Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten ausfallen würde.
Die zugunsten des Beigeladenen vorgenommene Auswahlentscheidung ist gemessen an den vorstehend genannten Maßstäben mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig erfolgt.
Maßgebend für die zu treffende Auswahlentscheidung sind vorrangig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, die von ihrem Zweck eine verlässliche Aussage dazu treffen, ob und in welchem Maße der Bewerber den Anforderungen seines Amtes und dessen Laufbahn gewachsen ist,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1/13 -, juris; Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 13.79 -, juris.
Die Auswahl des Beigeladenen für die Stellenbesetzung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hätte den Beigeladenen dem Antragsteller bereits anhand eines Vergleichs der dienstlichen Beurteilungen vorziehen müssen. Der maßgebliche Vergleich der aktuellen dienstlichen Beurteilungen ergibt einen Leistungsvorsprung des Beigeladenen, der nicht durch das Ergebnis eines Auswahlgespräches ausgeglichen werden kann. Der Beigeladene wurde in seiner der Auswahlentscheidung zugrundeliegenden dienstlichen Regelbeurteilung zum Stichtag 01.03.2019 in der Gesamtnote mit „übertrifft die Anforderungen“ bewertet. Die Gesamtnote „übertrifft die Anforderungen“ ist nach den Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin die zweitbeste Gesamtnote. Der Antragsteller erhielt demgegenüber in seiner dienstlichen Beurteilung 01.03.2019 nur die Gesamtnote „entspricht in vollem Umfang den Anforderungen“, die die drittbeste Gesamtnote darstellt, die nach den Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin vergeben wird.
Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers zum 01.03.2019 kann dem Leistungsvergleich zugrunde gelegt werden. Durchgreifende Rechtsfehler der Beurteilung wurden nicht glaubhaft gemacht.
Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle dienstlicher Beurteilungen ist eingeschränkt, weil dem Dienstherrn bei der Erstellung dienstlicher Beurteilungen ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist. Die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob der Dienstvorsetzte gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Der für den Dienstherrn handelnde Beurteiler kann sich bei Erstellung von dienstlichen Beurteilungen auf die Abgabe von Werturteilen beschränken. Erhebt der beurteilte Beamte aber Einwendungen gegen die über ihn erstellte Beurteilung, hat der Dienstherr die vom Beurteiler getroffenen Werturteile und ihre Tatsachengrundlagen näher zu erläutern und damit plausibel zu machen. Diese Plausibilisierung kann noch in einem möglichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeholt werden,
vgl. BVerwG, Urteil vom 01.03.2018 – 2 A 10/17 -, juris.
Die für den Antragsteller zum 01.03.2019 erstellte Beurteilung erweist sich nach Maßgabe dieser Grundsätze unter Berücksichtigung des eingeschränkten gerichtlichen Kontrollmaßstabs als rechtmäßig. Der Beurteiler des Antragstellers L. hat die Beurteilung in seiner undatierten Stellungnahme (Bl. 92 ff. des Besetzungsvorgangs) plausibilisiert und nachvollziehbar gemacht. Er hat in dieser Stellungnahme ausgeführt, dass Tatsachengrundlage der Beurteilung neben seinen eigenen Beobachtungen die Erkenntnisse über die Leistungen des Antragstellers gewesen seien, die ihm dessen ehemaliger Vorgesetzter G. , der aktuelle Wachabteilungsleiter X. und der Sachgebietsleiter Personal B. in vor Erstellung der Beurteilung geführten Gesprächen mitgeteilt hätten. Die Bewertung des Einzelmerkmals „Ausdrucksfähigkeit“ hat der Beurteiler nachvollziehbar damit erläutert, dass dem Antragsteller im mündlichen Gespräch Logik und Ordnung im Gedankenaufbau fehlen. Schriftliche Berichte seien geprägt von Rechtschreib- und Formulierungsfehlern. Die mit der zweitschlechtesten Note („entspricht im allgemeinen den Anforderungen“) erfolgte Bewertung des Merkmals „Fachwissen und Anwendung des Wissens“ hat der Beurteiler nachvollziehbar damit erläutert, dass der Antragsteller aus Furcht vor dem Nichtbestehen der Prüfung bislang keine Fortbildung im Rettungsdienst absolviert hat. Der Antragsteller sei der einzige von insgesamt 156 Mitarbeitern, der bislang keine Fortbildungsprüfung bestanden habe. Die ebenfalls mit der zweitschlechtesten Note erfolgte Beurteilung des Merkmals „Belastbarkeit“ hat der Beurteiler damit nachvollziehbar gemacht, dass der Antragsteller Einsatzsituationen aus physischen und psychischen (Angst vor Überforderung) Gründen nicht gewachsen sei. Diese Erfahrung habe der Beurteiler selbst während eines von ihm geleiteten Einsatzes gemacht, während dessen er den Antragsteller aufgrund der durch einen Suizidversuch verursachten psychischen Belastung als handlungsunfähig empfunden habe. Hat der Beurteiler somit die mit dem Änderungsantrag des Antragstellers beanstandeten Beurteilungsmerkmale nachvollziehbar plausibilisiert, ist zu erwarten, dass er – im Fall der Beanstandung weiterer Merkmale durch den Antragsteller - auch die anderen Einzelmerkmale während des gegen die Beurteilung gerichteten Klageverfahren plausibilisieren können wird. Entgegen der Auffassung des Antragstellers bedurfte es keiner schriftlichen Begründung des Gesamturteils in der Beurteilung. Das mit der drittbesten Note – von 5 Notenstufen – bewertete Gesamturteil „entspricht in vollem Umfang den Anforderungen“ drängt sich durch die Beurteilung der insgesamt 9 Einzelmerkmale auf, von denen jeweils 3 Merkmale mit der zweit-, dritt- und viertbesten Note beurteilt wurden. Der Einwand des Antragstellers, dass die Beurteilung mangels einheitlicher Maßstäbe für die Gewichtung der Einzelmerkmale fehlerhaft sei, greift nicht durch. Der Antragsteller verkennt, dass er anders als Polizeivollzugsbeamte des Landes NRW, die landesweit bei verschiedenen Polizeibehörden beschäftigt werden, Kommunalbeamter der Antragsgegnerin ist. Der Beurteiler L. hat ausweislich seiner undatierten Stellungnahme (Bl. 92 ff. des Besetzungsvorgangs) für alle bei der Antragsgegnerin im Brandschutz beschäftigten Beamten der Besoldungsgruppe A 9 im Quervergleich unter den einzelnen Wachabteilungen einen einheitlichen Beurteilungsmaßstab angelegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach der Billigkeit gem. § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil er keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat.
Die Bestimmung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 GKG. Der sich danach ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte, das heißt auf ein Viertel des Jahresgehaltes des angestrebten Amtes zu reduzieren.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.