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Verwaltungsgericht Köln·19 L 241/17.A·02.02.2017

Antrag auf aufschiebende Wirkung gegen Abschiebungsandrohung abgewiesen

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Asylklage gegen eine Abschiebungsandrohung. Das Gericht ordnete dies trotz Zulässigkeit nicht an, weil das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Abschiebung gegenüber dem Bleiberecht des Antragstellers überwiegt. Das Asylbegehren sei offensichtlich unbegründet: private Familiendrohungen seien nicht staatlich zurechenbar, staatlicher Schutz und ein innerstaatlicher Fluchtort stünden zur Verfügung. Auch subsidiärer Schutz sei nicht ersichtlich; die Kosten trägt der Antragsteller.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Asylklage gegen Abschiebungsandrohung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Asylklage nach § 36 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO erfordert eine Abwägung zwischen öffentlichen und privaten Interessen unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Hauptsache.

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Nach § 36 Abs. 4 AsylG ist aufschiebende Wirkung nur anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen oder der Akt offensichtliche Rechtsfehler aufweist; unvorgetragene Tatsachen bleiben außer Betracht, soweit sie nicht gerichtsbekannt oder offenkundig sind.

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Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Bundesamts derart eindeutig sind, dass an ihrer Richtigkeit vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und die Ablehnung des Antrags sich geradezu aufdrängt (Maßstab des BVerfG).

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Eine Verfolgung durch private Akteure begründet nur dann Asylrechtsschutz, wenn staatlicher Schutz nicht gewährleistet oder nicht verfügbar ist; das Vorliegen eines innerstaatlichen Fluchtorts kann die Notwendigkeit internationalen Schutzes ausschließen.

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Für die Gewährung subsidiären Schutzes ist erforderlich, dass bei Rückkehr die Gefahr der Todesstrafe, Folter oder unmenschlicher/erniedrigender Behandlung besteht; das bloße Vorbringen allgemeiner Bedrohungen genügt nicht ohne hinreichende Sachverhaltsdarlegung.

Relevante Normen
§ 36 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO§ 36 Abs. 4 AsylG§ 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG§ Art. 16a GG§ 3a AsylG§ 60 Abs. 5 AufenthG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage vom 25.01.2017 (Az. 19 K 978/17.A) gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 17.01.2017 anzuordnen,

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ist zwar gemäß §§ 36 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

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Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung, bei der die Erfolgsaus-sichten in der Hauptsache zu berücksichtigen sind, überwiegt das öffentliche Interesse gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Asylklageverfahren in der Bundesrepublik Deutschland bleiben zu dürfen.

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Gemäß § 36 Abs. 4 AsylG ist die aufschiebende Wirkung der Klage nur anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder die Verfügung des Bundesamtes für sich genommen, d.h. unbeschadet der Beurteilung des Asylgesuchs als offensichtlich unbegründet, unter Rechtsfehlern leidet. Dabei bleiben Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben wurden, nach § 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG unberücksichtigt, soweit sie nicht gerichtsbekannt oder offenkundig sind.

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Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,

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vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 02.05.1984 – 2 BvR 1413/83 –, BVerfGE 67, 43 ff. (62) und vom 20.04.1988 – 2 BvR 1506/87 –, DVBl. 1988, 631,

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erfordert eine auf die offensichtliche Unbegründetheit des Asylantrages gestützte Abschiebungsandrohung, dass das Anerkennungsbegehren auch der Sache nach offensichtlich aussichtslos ist. Dies ist der Fall, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Bundesamtes vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylbegehrens geradezu aufdrängt.

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Diese Voraussetzungen, die für das auf Art. 16a GG gestützte Asylbegehren und die erstrebte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gleichermaßen gelten, liegen vor.

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Die vom Antragsteller gegenüber dem Bundesamt angegebene Begründung für das Verlassen seines Heimatlandes ist nicht geeignet, eine asylerhebliche Verfolgung oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen.

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Gegenüber dem Bundesamt gab er im Wesentlichen an, dass er von Teilen seiner Familie in Ghana gedrängt worden sei, den christlichen Glauben aufzugeben und die Religion der Edos anzunehmen. Insbesondere sollte er auch deren Rituale durchführen. Als er dies ablehnte, habe man versucht, ihn festzunehmen. Diese geschilderten Probleme stellen – auch als glaubhaft unterstellt – keine Verfolgungshandlung durch einen Akteur im Sinne des § 3a AsylG dar und sind vor allem dem Staat Ghana nicht zurechenbar. Es ist zudem nichts substantiiertes dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass der Staat Ghana nicht bereit oder nicht in der Lage gewesen wäre, den Antragsteller vor rechtswidrigen Übergriffen von Teilen seiner Familie zu schützen. Ghana verfügt über Sicherheitsbehörden, die prinzipiell Schutz vor Übergriffen Privater gewährleisten. Soweit die Behörden von Übergriffen Dritter erfahren, versuchen sie, diesen entgegenzutreten,

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              vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 12.02.2016, GZ.: 508-516.80/3 GHA.

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Ungeachtet dessen war es dem Antragsteller auch zuzumuten, sich der angeblichen Bedrohung durch Teile seiner Familie dadurch zu entziehen, dass er sich in einem sicheren Landesteils Ghanas niederlässt, wo die Familie keinen Zugriff auf ihn hat.

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Auch die Ablehnung des subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Weder dem Vorbringen des Antragstellers noch auf der Grundlage der Erkenntnisse der Kammer ist erkennbar, dass den Antragsteller bei seiner Rückkehr nach Ghana die Todesstrafe, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht.

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Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG liegen nicht vor. Das Gericht folgt den zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid und sieht von einer weiteren Begründung gemäß § 77 Abs. 2 AsylG ab.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.