Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Asylklage abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Asylklage gegen eine Abschiebungsandrohung. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte den Antrag ab, weil das öffentliche Interesse das private Interesse überwiegt und keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen. Asyl- und subsidiärer Schutzansprüche erscheinen offensichtlich unbegründet. Der Antragsteller trägt die Kosten; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Asylklage gegen Abschiebungsandrohung abgewiesen; Antragsteller trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Asylklage sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache zu berücksichtigen; überwiegt das öffentliche Interesse gegenüber dem privaten Interesse, ist die aufschiebende Wirkung zu versagen.
§ 36 Abs. 4 AsylG verlangt für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts oder solche Rechtsfehler des Bescheids, wobei nicht vorgetragene Tatsachen und Beweismittel unberücksichtigt bleiben, soweit sie nicht gerichtsbekannt oder offenkundig sind.
Eine Abschiebungsandrohung aufgrund offensichtlicher Unbegründetheit des Asylantrags ist gerechtfertigt, wenn die tatsächlichen Feststellungen so eindeutig sind, dass vernünftigerweise kein Zweifel besteht und die Ablehnung des Asylantrags sich aufdrängt (BVerfG-Rechtsprechung).
Der subsidiäre Schutz ist zu versagen, wenn aus dem Vorbringen und den Erkenntnissen der Entscheidungsinstanz nicht hervorgeht, dass bei Rückkehr Lebensgefahr, Folter oder sonstige unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung droht.
Die Kostenentscheidung in Asylverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG; der Antragsteller hat bei Zurückweisung die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage vom 30.05.2017 (Az. 19 K 7980/17.A) gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 19.05.2017 anzuordnen,
ist zwar gemäß §§ 36 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO zulässig – vor allem hat der Antragsteller gegen den ausweislich der Postzustellungsurkunde am 23.05.2017 zugestellten Bescheid (Beiakte, Bl. 101) innerhalb von einer Woche am 30.05.2017 Eilantrag und Klage erhoben – hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO nötigen Abwägung, bei der die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu berücksichtigen sind, überwiegt das öffentliche Interesse gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Asylklageverfahren in der Bundesrepublik Deutschland bleiben zu dürfen.
Gemäß § 36 Abs. 4 AsylG ist die aufschiebende Wirkung der Klage nur anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder die Verfügung des Bundesamtes für sich genommen, d.h. unbeschadet der Beurteilung des Asylgesuchs als offensichtlich unbegründet, unter Rechtsfehlern leidet. Dabei bleiben Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben wurden, nach § 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG unberücksichtigt, soweit sie nicht gerichtsbekannt oder offenkundig sind.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,
vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 02.05.1984 – 2 BvR 1413/83, BVerfGE 67, 43 ff. (62) und vom 20.04.1988 – 2 BvR 1506/87, DVBl. 1988, 631,
erfordert eine auf die offensichtliche Unbegründetheit des Asylantrages gestützte Abschiebungsandrohung, dass das Anerkennungsbegehren auch der Sache nach offensichtlich aussichtslos ist. Dies ist der Fall, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Bundesamtes vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylbegehrens geradezu aufdrängt.
Diese Voraussetzungen, die für das auf Art. 16a GG gestützte Asylbegehren und die erstrebte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gleichermaßen gelten, liegen vor.
Die vom Antragsteller gegenüber dem Bundesamt angegebene Begründung für das Verlassen seines Heimatlandes ist nicht geeignet, eine asylerhebliche Verfolgung oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
Gegenüber dem Bundesamt gab der Antragsteller im Wesentlichen an, dass seine Eltern von der Elfenbeinküste stammten. Die Frau und der Mann, bei denen er aufgewachsen sei, seien durch magische Kräfte verstorben. Er habe Ghana danach im Alter von 16 Jahren aus wirtschaftlichen Gründen verlassen und weil er dort niemand mehr gehabt habe. Wenn er zurückehre, fürchte er zu verhungern und zu sterben.
Diese geschilderten Umstände stellen – selbst als glaubhaft unterstellt – keine Verfolgungshandlung durch einen Akteur im Sinne des § 3c AsylG dar und lassen keine Verfolgung anhand der Merkmale des § 3 Abs. 1 AsylG erkennen.
Auch die Ablehnung des subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Weder dem Vorbringen des Antragstellers noch auf der Grundlage der Erkenntnisse der Kammer ist erkennbar, dass dem Antragsteller bei seiner Rückkehr nach Ghana die Todesstrafe, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht.
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG liegen nicht vor.
Das Gericht folgt den zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid und sieht von einer weiteren Begründung nach § 77 Abs. 2 AsylG ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.