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Verwaltungsgericht Köln·19 L 2229/17·23.08.2017

Einstweilige Anordnung: Kein Erholungsurlaubsanspruch bei vorläufiger Dienstenthebung

Öffentliches RechtBeamtenrechtDienst- und UrlaubsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte einstweilig die Genehmigung von Erholungsurlaub für 2016 bis 31.03.2018. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte den Antrag ab, da der Antragsteller im Jahr 2016 vorläufig des Dienstes enthoben war und somit kein Urlaubsanspruch nach § 44 BeamtStG besteht. Zudem würden die Voraussetzungen für eine Regelungsanordnung, insbesondere hohe Erfolgsaussicht in der Hauptsache, nicht vorliegen. Eine fehlende Beteiligung von Personalrat oder Gleichstellungsbeauftragter ändert daran nichts.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Gewährung von Erholungsurlaub 2016 abgewiesen; kein Anspruch wegen vorläufiger Dienstenthebung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beamter, der vorläufig des Dienstes enthoben ist, hat für die Zeit der Dienstenthebung keinen Anspruch auf Gewährung von Erholungsurlaub, weil es an der sachlichen Berechtigung zur Freistellung fehlt.

2

Eine Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO setzt voraus, dass sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig ist und Anordnungsgrund sowie Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht sind.

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Führt die begehrte einstweilige Anordnung zur Vorwegnahme der Hauptsache, sind hohe Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache zu stellen; es bedarf eines hohen Grades an Erfolgsaussicht und Unzumutbarkeit des Abwartens.

4

Eine in einer Urlaubsverordnung genannte Aufzählung von Fällen des Ruhens der Dienstleistungspflicht ist nicht notwendigerweise abschließend; ein Urlaubsausschluss für suspendierte Beamte ist einer analogen Anwendung zugänglich.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 VwGO§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO§ 44 BeamtStG§ 18 Abs. 4 FrUrlVO NRW§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

1.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Rubrum

1

Der Antrag des Antragstellers,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, ihm die beantragte Inanspruchnahme des Erholungsurlaubs aus dem Jahr 2016 für den verbleibenden Zeitraum bis zum 31. 03. 2018 zu genehmigen,

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ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

4

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO (sog. Regelungsanordnung) kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur erlassen werden, wenn diese zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

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Da die einstweilige Anordnung lediglich der Sicherung, nicht schon der Befriedigung von Rechten dient, darf sie die Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen. In den Fällen, in denen - wie hier - der Erlass der begehrten Anordnung zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen würde, sind hohe Anforderungen an das Vorliegen der Voraussetzungen zu stellen. Nur wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache zu unzumutbaren Nachteilen führt und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg im Hauptsacheverfahren spricht, kann die begehrte einstweilige Anordnung erlassen werden.

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Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Der Antragsteller hat den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Es spricht jedenfalls kein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren. Der Antragsteller hat für das Jahr 2016 keinen Anspruch auf Gewährung von Erholungsurlaub gemäß § 44 BeamtStG, da er wegen eines Disziplinarverfahrens während des gesamten Jahres 2016 vorläufig des Dienstes enthoben war. Bei einem vorläufig des Dienstes enthobenen Beamten fehlt es an der sachlichen Berechtigung für die Gewährung von Erholungsurlaub. Es ist nicht möglich, einen Beamten, der infolge der vorläufigen Suspendierung vom Dienst freigestellt worden ist, für dieselbe Zeit nach der Erholungsurlaubsverordnung zu beurlauben. Das ergibt sich aus dem Begriff des Urlaubs als einer Freistellung von der Verpflichtung zur Dienstleistung. Soweit ein Beamter von der Verpflichtung zur Dienstleistung bereits vollständig freigestellt ist, besteht für eine weitere Freistellung von der gleichen Verpflichtung weder Bedarf noch Raum,

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vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. 11. 2015 - 6 ZB 15.1856 -, juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21. 03. 1996 - 2 C 8.95 - juris.

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Ein solcher Beamter bedarf keiner Erholung vom Dienst durch die Gewährung von Erholungsurlaub, weil er rechtlich gehindert ist, Dienst zu leisten.

9

BayVGH, Beschluss vom 18. 11. 2015 - 6 ZB 15.1856 -, juris.

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Dass ein suspendierter Beamter der Verpflichtung zur ständigen Dienstbereitschaft unterliegt,

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vgl. VG Bremen, Beschluss vom 19.08.2016 – 6 V 2267/16 - , juris,

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gebietet es nicht, einem suspendierten Beamten Erholungsurlaub unter Fortzahlung seiner Bezüge zu gewähren. Einem suspendierten Beamten sind längerfristige Ortsabwesenheiten – etwa zum Zwecke einer Auslandsreise – auch ohne Bewilligung von Erholungsurlaub möglich. Ein suspendierter Beamter genügt seiner Verpflichtung zur ständigen Dienstbereitschaft auch dann, wenn er seinem Dienstherrn seine geplante Ortsabwesenheit rechtzeitig formlos mitteilt, und der Dienstherr seine Zustimmung zur Ortsabwesenheit des suspendierten Beamten erklärt.

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Die Bestimmung des § 18 Abs. 4 FrUrlVO NRW, die einen Urlaubsanspruch nur für die dort genannten Fälle des Ruhens der Dienstleistungspflicht ausschließt, steht einem Urlaubsausschluss für suspendierte Beamte nicht entgegen. Die Vorschrift des § 18 Abs. 4 FrUrlVO hat keinen abschließenden Charakter und ist jedenfalls einer analogen Anwendung auf den hier gegebenen vergleichbaren Fall einer vorläufigen Dienstenthebung zugänglich.

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Ob vor der Entscheidung über die Gewährung des Urlaubs für das Jahr 2016 der Personalrat und die Gleichstellungsbeauftragte beteiligt wurden und beteiligt werden mussten, kann im vorliegenden Verfahren dahinstehen, da auch im Falle einer rechtswidrig unterbliebenen Mitwirkung kein Urlaubsanspruch für das Jahr 2016 bestünde.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG. Von einer Halbierung des Auffangstreitwerts wurde abgesehen, da der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.