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Verwaltungsgericht Köln·19 L 2050/16.A·15.09.2016

Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Abschiebungsandrohung abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Abschiebungsandrohung vom 04.07.2016. Das Gericht hält den Antrag für unzulässig, da die einwöchige Frist des § 36 Abs. 3 AsylG nicht gewahrt wurde; die Zustellung gilt gemäß Postzustellungsurkunde als am 09.07.2016 erfolgt. Gehaltsmäßig ist der Antrag ebenfalls unbegründet: Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids, weder Asyl- noch subsidiärer Schutz liegen vor. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Abschiebungsandrohung als unzulässig verworfen; materiell ebenfalls unbegründet

Abstrakte Rechtssätze

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Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen eine Abschiebungsandrohung sind binnen einer Woche nach Bekanntgabe gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG zu stellen; bei Fristversäumnis ist der Antrag unzulässig.

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Eine Postzustellungsurkunde, die die Unzustellbarkeit bescheinigt und nach § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG zur Wirksamkeit der Zustellung führt, hat durchgreifende Beweiskraft und wird nicht allein dadurch erschüttert, dass der Betroffene möglicherweise an der angegebenen Anschrift wohnte.

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Im Eilverfahren ist die Anordnung aufschiebender Wirkung zu versagen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen.

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Zur Zuerkennung von Asyl- oder subsidiärem Schutz sind substantiiertes Vorbringen und Beweismittel erforderlich; wirtschaftliche Fluchtgründe genügen grundsätzlich nicht, und Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG gelten nur bei konkreter Nachweislage.

Relevante Normen
§ 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG§ 80 Abs. 5 VwGO§ 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG§ 3 Abs. 1 AsylG§ 4 Abs. 1 AsylG§ 60 Abs. 5 AufenthG

Tenor

  Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage vom 29.08.2016 (Az. 19 K 7555/16.A) gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 04.07.2016 anzuordnen,

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ist unzulässig.

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Gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG sind Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsandrohung innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen.

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Diese Frist wurde mit der Antragserhebung am 29.08.2016 nicht gewahrt. Ausweislich der in dem Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin enthaltenen Postzustellungsurkunde wurde der die Ablehnungsandrohung enthaltene Bescheid vom 04.07.2016 nicht zu gestellt. Der Antragsteller konnte laut Postzustellungsurkunde vom 09.07.2016 unter der angegebenen Anschrift (                       ) nicht ermittelt werden. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG gilt die Zustellung jedoch als bewirkt. Der Bescheid der Antragsgegnerin gilt damit als spätestens am 09.07.2016 zugestellt.

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Der Beweis der Unzustellbarkeit durch die Postzustellungsurkunde wurde vorliegend auch nicht erschüttert. Die Beweiskraft der Urkunde würde auch nicht alleine dadurch erschüttert, dass der Antragsteller – was nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen als möglich erscheint, jedoch nicht sicher feststeht – tatsächlich unter der in der Postzustellungsurkunde genannten Anschrift wohnhaft war. Denn dies schließt nicht aus, dass der Antragsteller seine weitere Obliegenheit, für die postalische Erreichbarkeit Sorge zu tragen, verletzt hat.

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Der Prozessbevollmächtige des Antragsstellers, dem der heute bei Gericht eingegangenen Verfahrensakte des Bundesamtes zufolge am 01.09.2016 von dort ein kompletter Ausdruck der elektronischen Akte zum Verbleib übermittelt wurde, hat hierzu nichts vorgetragen.

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Unabhängig davon hätte der Antrag auch in der Sache keinen Erfolg.

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Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes.

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Die von dem Antragsteller gegenüber dem Bundesamt angegebene Begründung, er habe Ghana im Jahre 2008 im Wesentlichen aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, ist nicht geeignet, eine asylerhebliche Verfolgung oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Der Antragsteller, der aus einem sicheren Herkunftsland stammt, hat auch im hiesigen Eilverfahren keine Tatsachen oder Beweismittel angegeben, die die Annahme begründen, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG droht.

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Gleichermaßen liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes offensichtlich nicht vor. Der Antragsteller hat keine Tatsachen oder Beweismittel angegeben, die die Annahme begründen, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG droht.

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Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Das Gericht folgt den Ausführungen des Bundesamtes in dem angefochtenen Bescheid und sieht von einer weiteren Begründung gemäß § 77 Abs. 2 AsylG ab.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.