Einstweilige Anordnung zur Zuweisung eines Kita-Platzes abgelehnt – fehlende Eilbedürftigkeit
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt eine einstweilige Anordnung, die Behörde anzuweisen, ihm ab 01.08.2023 einen Betreuungsplatz (45 Stunden) in bestimmten Kindertagesstätten zuzuweisen. Das VG Köln hat den Antrag abgelehnt, weil die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung (§ 123 VwGO) nicht glaubhaft gemacht wurden. Insbesondere fehlt die besondere Eilbedürftigkeit, da die Entscheidungsfrist nach § 5 Abs. 3 Satz 2 KiBiz noch nicht verstrichen ist. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Zuweisung eines Kita-Platzes abgelehnt wegen fehlender Eilbedürftigkeit (Entscheidungsfrist nach § 5 Abs. 3 KiBiz noch nicht verstrichen)
Abstrakte Rechtssätze
Für die Gewährung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO sind sowohl der Anordnungsanspruch als auch die besondere Eilbedürftigkeit glaubhaft zu machen; Eilbedürftigkeit setzt das Vorliegen schwerer, unzumutbarer und nicht wieder gut zu machender Nachteile bei Abwarten der Hauptsacheentscheidung voraus.
Eilbedürftigkeit ist nicht gegeben, solange die zuständige Behörde noch innerhalb der gesetzlich vorgesehenen bzw. üblichen Entscheidungsfrist über einen Antrag zu entscheiden hat; eine einstweilige Anordnung darf nicht zur Vorwegnahme eines noch nicht innerhalb der Frist fälligen Verwaltungsakts dienen.
Eine Klage in der Hauptsache, insbesondere eine Untätigkeitsklage, ist erst zulässig, wenn die Behörde die ihr nach einschlägigen Fristregelungen (z. B. § 5 Abs. 3 Satz 2 KiBiz) verbleibende Entscheidungsfrist überschreitet und keine Zuweisung erfolgt.
Die Kostenentscheidung in einstweiligen Anordnungsverfahren richtet sich nach §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO; wird der Antrag abgelehnt, sind dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 12 B 169/23 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers,
dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller ab dem 01.08.2023 einen Betreuungsplatz für über-dreijährige Kinder mit einem Betreuungsumfang von 45 Stunden in der Kindertagesstätte L. e.V. zuzuweisen,
hilfsweise, dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung unter Aufhebung des Vorbehalts des Zusagebescheids vom 04.11.2022 aufzugeben, dem Antragsteller ab dem 01.08.2023 einen Betreuungsplatz für über-dreijährige Kinder mit einem Betreuungsumfang von 45 Stunden G. H. I. , Kindertagesstätte, zuzuweisen,
hilfsweise dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller ab dem 01.08.2023 einen Betreuungsplatz für über-dreijährige Kinder mit einem Betreuungsumfang von 45 Stunden in der Kindertagesstätte A. ,
hilfsweise im N. -L1. St. O. ,
hilfsweise in der Evangelischen Kindertagesstätte C. ,
hilfsweise in der Katholischen Kindertagesstätte St. K. C1. L2. ,
hilfsweise in der Kindertagesstätte L3. C2. e.V.,
hilfsweise in einem anderen, wohnortnahen kreisangehörigen Kindergarten zuzuweisen,
hilfsweise der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, die Anträge der Antragstellerin auf Zuweisung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden,
hat keinen Erfolg.
Der zulässige Hauptantrag ist unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO sind die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Der Antragsteller hat bereits den erforderlichen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Es fehlt an der besonderen Eilbedürftigkeit. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass ihm ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, nicht wieder gut zu machende Nachteile drohen, die ihm ein Abwarten der Entscheidung im Hauptsacheverfahren unzumutbar machen. Eilbedürftigkeit im genannten Sinne ist bereits deshalb nicht gegeben, weil die dem Antragsgegner zustehende Entscheidungsfrist über den Antrag auf Zuweisung eines Betreuungsplatzes zum 01.08.2023 noch nicht verstrichen ist. Denn gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 KiBiz erhalten die Eltern vom Jugendamt in der Regel bis acht Wochen, spätestens aber sechs Wochen vor dem Zeitpunkt, für den der Bedarf angemeldet wurde – hier der 01.08.2023 –, eine Benachrichtigung über die Zuweisung des Betreuungsplatzes und muss der Antragsgegner auch dann erst über den Antrag des Antragstellers entscheiden. Eine etwaige Klage in der Hauptsache wäre – auch als Untätigkeitsklage – erst bei Nichtzuweisung eines Betreuungsplatzes innerhalb dieses Zeitrahmens zulässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Auf die ab dem 01.01.2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.