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Verwaltungsgericht Köln·19 L 1992/98·24.06.1998

Einstweilige Anordnung abgelehnt: Kopftuchverbot im staatsanwaltlichen Sitzungsdienst

Öffentliches RechtBeamtenrechtVerfassungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt einstweilige Anordnung zur Zuweisung in den staatsanwaltlichen Sitzungsdienst trotz Kopftuchpflichtverbot. Zentrale Frage ist, ob ein Anspruch auf Einsatz besteht, wenn religiöse Bekleidung untersagt ist. Das VG Köln lehnte den Antrag mangels glaubhaft gemachtem Anordnungsanspruch ab. Es bestätigte das Ermessen des Dienstherrn zur Wahrung staatlicher Neutralität und zur Regelung der Dienstkleidung.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Verpflichtung zur Zuweisung in den staatsanwaltlichen Sitzungsdienst trotz Kopftuchverbot mangels Anordnungsanspruch abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Dienstherr darf durch dienstrechtliche Regelungen das Tragen von Kleidungsstücken untersagen, die die weltanschaulich-religiöse Neutralität staatlicher Organe beeinträchtigen.

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Ein unmittelbarer Anspruch auf Zuweisung zu bestimmten dienstlichen Tätigkeiten besteht nicht, wenn die Ausübung der Tätigkeit an das Recht gebunden wird, während der Amtsausübung religiöse Bekleidung zu tragen, die der Dienstherr untersagt hat.

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Ein einmaliges früheres Dulden religiöser Bekleidung durch eine Dienststelle begründet nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf Gleichbehandlung, insbesondere nicht gegenüber einer nachträglichen dienstlichen Regelung.

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Dienstherrenentscheidungen über Amtskleidung sind innerhalb des ihnen zustehenden weiten Ermessensrahmens nur eingeschränkt überprüfbar; bloße Abwägungs- oder Neutralitätseinschätzungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO§ 55 Abs. 1 Satz 2 LBG§ 82 LBG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 4 000,-- DM festgesetzt.

3. Die Entscheidung soll den Beteiligten vorab per Telefax bekanntgegeben werden.

Gründe

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Der Antrag,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin bis zum 30. Juni 1998 in den staatsanwaltlichen Sitzungsdienst einzuteilen,

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hat - unbeschadet der Zweifel, ob das Begehren tatsächlich noch erfüllbar ist - jedenfalls deshalb keinen Erfolg, weil die Antragstellerin nicht den erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

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Die Antragstellerin hat keinen Anspruch darauf, als Referendarin im Rahmen ihrer Ausbildung bei der Staatsanwaltschaft L. als Sitzungsvertreterin eingesetzt zu werden, weil sie darauf besteht, die staatsanwaltlichen Aufgaben in der Sitzung mit einem Kopftuch bekleidet, das sie aus religiösen Gründen trägt, wahrzunehmen. Durch Erlaß des Ministeriums für Inneres und Justiz vom 19. Juni 1998 ist entschieden worden, daß der Antragstellerin auch in Respekt vor ihrem religiösen Bekenntnis nicht gestattet werden könne, während ihrer Tätigkeit als Sitzungsvertre- terin der Staatsanwaltschaft ein Kopftuch zu tragen.

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Die Entscheidung ist unter Abwägung mit verfassungsmäßigen Rechten der Antragstellerin im wesentlichen damit begründet worden, daß die staatlichen Organe zur weltanschaulich-religiösen Neutralität verpflichtet seien und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die diesem Gebot verpflichtete Justiz nicht mehr gewährleistet sei, wenn die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft in der Gerichtsverhandlung ein Kopftuch trage, weil die darin zum Ausdruck kommende religiöse Glaubensdemonst- ration von Verfahrensbeteiligten und Öffentlichkeit nicht als bloße Privatangelegen- heit angesehen, sondern auch dem Amt zugeordnet werde. Zur Vermeidung von I- dentifikationsproblemen habe der Staat für die Organe der Rechtspflege die Amts- tracht geschaffen. Diese Erwägungen und Einschätzungen des Ministeriums für Inne- res und Justiz sind rechtlich nicht zu beanstanden. Der Dienstherr ist in Konkretisie- rung der gesetzlichen Regelungen des § 55 Abs. 1 Satz 2 und des § 82 LBG angesichts des ihm insoweit überlassenen breiten Ermes- sensspielraums (vgl. z.B. BVerfG, Beschluß vom 10. Januar 1991 - 2 BvR 550/90 -, DVB 1991, 632 und BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1990 - 2 C 45.87 -, NJW 1990, 2266) befugt, nicht nur - positiv - die Dienstkleidung festzulegen, sondern auch - negativ - zu bestimmen, das Tragen welcher Kleidungsstücke die der Dienstkleidung beigemessene Neutralitätsfunktion beeinträchtigt und daher zu unterlassen ist.

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Aus dem Umstand, daß die Ehefrau ihres Prozeßbevollmächtigten während ihrer Ausbildung im Jahre 1996 als Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft L. ein Kopftuch habe tragen dürfen, kann die Antragstellerin nichts zu ihren Gunsten herlei- ten. Dieser einmalige Vorgang begründet noch keine - insbesondere keine vom Dienst- herrn gebilligte - durchgängige Praxis, die die Staatsanwaltschaft L. etwa zu einer Gleichbehandlung verpflichten könnte. Im übrigen wäre aufgrund des vorgenannten Erlasses des Ministeriums für Inneres und Justiz eine etwaige entgegenstehende Praxis zu ändern.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streit- wertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.