Einstweilige Anordnung zur Aussetzung der Vollstreckung von Elternbeiträgen und Essensgeld
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller beantragten Prozesskostenhilfe und die einstweilige Aussetzung der Vollstreckung von Bescheiden über Essensgeld und Elternbeiträge. Das Verwaltungsgericht bewilligte PKH und ordnete die Aussetzung an, weil die Vollstreckung konkret bevorstand und die Bescheide offenbar fehlerhaft eingruppiert waren. Vorgelegte Steuerbescheide und Nachweise über SGB-II-Bezug stützten die Glaubhaftmachung. Die Vollstreckung wäre wegen Unverhältnismäßigkeit rechtswidrig gewesen.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Aussetzung der Vollstreckung sowie Bewilligung von Prozesskostenhilfe stattgegeben; Vollstreckung bis Hauptsacheverfahren untersagt
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO ist zu gewähren, wenn Bedürftigkeit vorliegt und die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Eine einstweilige Anordnung kann nach § 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anordnungsanspruch zusteht, dieser gefährdet ist und vorläufig gesichert werden muss.
Elternbeitragsbescheide stehen regelmäßig unter dem Vorbehalt nachträglicher Überprüfung und Änderung zur Gewährleistung der Beitragsgerechtigkeit; nach Vorlage aussagekräftiger Nachweise ist die Behörde zur Überprüfung und gegebenenfalls Änderung verpflichtet.
Die Vollstreckung eines Verwaltungsbescheids kann untersagt werden, wenn die Vollstreckung konkret ansteht und der Bescheid aufgrund vorgelegter Nachweise offensichtlich fehlerhaft und deren Durchsetzung unverhältnismäßig wäre.
Tenor
1. Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe bewilligt.
2.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, von einer Vollstreckung aus den Bescheiden vom 27. 08. 2010 (Essensgeld) und 02. 09. 2010 (Elternbeitrag) bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens 19 K 5036/14 abzusehen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 231,48 Euro festgesetzt.
Gründe
Den Antragstellern ist gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 ZPO antragsgemäß Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da sie bedürftig sind und die Rechtsverfolgung aus den nachstehend ausgeführten Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragsteller,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, von einer Vollstreckung aus den Bescheiden vom 27. 08. 2010 (Essensgeld) und 02. 09. 2010 (Elternbeitrag) bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens 19 K 5036/14 abzusehen,
ist zulässig und begründet.
Eine einstweilige Anordnung des vorliegend begehrten Inhalts kann gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO ergehen, wenn der betreffende Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.
Der erforderliche Anordnungsgrund ergibt sich daraus, dass die Vollstreckung aus den Bescheiden vom 27. 08. 2010 und 02. 09. 2010 konkret ansteht und ein Vollstreckungstermin bereits angesetzt war.
Auch das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs ist hinreichend glaubhaft gemacht. Bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur gebotenen und möglichen summarischen Prüfung spricht einiges dafür, dass die drohende Vollstreckung aus den streitbefangenen Bescheiden unverhältnismäßig und deshalb rechtswidrig ist.
Die Antragsteller haben für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hinreichend glaubhaft gemacht, dass die den Bescheiden vom 27. 08. 2010 und 02. 09. 2010 zu Grunde liegende Einstufung in die Einkommensgruppe über 61.356,- € für den Zeitraum 01. 09. 2010 bis 31. 07. 2011 fehlerhaft war. Aus dem aktenkundigen Steuerbescheid für das Jahr 2010 (Bl. 35 f. BA1) ergibt sich ein zu versteuerndes Einkommen der Antragsteller von lediglich 22.893,- €. Bezogen auf das Jahr 2011 haben die Antragstellers jedenfalls für den Zeitraum Juli 2011 bis Dezember 2011 den Bezug von Leistungen nach dem SGB II nachgewiesen (Bl. 31 f. GA).
Der davon ausgehend fehlerhaften Eingruppierung der Antragsteller in die höchste Einkommensgruppe kann die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren nicht entgegenhalten, dass die Bescheide bestandskräftig seien und dass es in der Vollstreckung nicht auf die Rechtmäßigkeit, sondern lediglich auf die Wirksamkeit der zu vollstreckenden Bescheide ankomme. Dies ergibt sich aus dem Wesen der Elternbeitragsbescheide sowie aus den Besonderheiten des vorliegenden Falles:
Nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung
- vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.08.2008, 12 A 1860/08, juris -
stehen Elternbeitragsbescheide regelmäßig – unabhängig von einem in den Bescheid aufgenommenen Vorbehalt – von vornherein unter dem Vorbehalt nachträglicher Überprüfung und Änderung zur Gewährleistung der Beitragsgerechtigkeit und der Beitragserhebung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Aufgrund dieses Vorbehaltes besteht die Verpflichtung, zunächst erfolgte Beitragsfestsetzungen zu ändern, wenn die Beitragspflichtigen - etwa im Folgejahr durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Vorjahr - ihre tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch Vorlage aussagekräftiger Nachweise belegen.
Da der - bis auf die Rechtsbehelfsbelehrung und die für die Ermittlung des Einkommens nicht interessierenden Erläuterungen vollständige - Steuerbescheid für 2010 bereits im Oktober 2013 vorgelegt worden war, hätte es der Antragsgegnerin oblegen, die Festsetzung jedenfalls für das Beitragsjahr 2010 zu überprüfen und abzuändern. Da sie dies einerseits unterlassen hat, andererseits aber die Vollstreckung aus dem Bescheid betrieben hat, der offensichtlich keinen Bestand haben kann, ist die Vollstreckung jedenfalls unangemessen und damit unverhältnismäßig.
Die weitere Aufklärung der Einkommensverhältnisse der Antragsteller - insbesondere auch für den Zeitraum 01. 01. 2011 bis 30. 06. 2011 - bleibt dem Hauptsachverfahren vorbehalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG (vgl. Ziffern 1.5 und 1.6.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).