Einstweilige Anordnung: Kein Anspruch auf Förderung bei bestimmter Tagespflegeperson (SGB VIII)
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte einstweiligen Rechtsschutz, um Zugang zu öffentlich geförderter Kindertagespflege bei einer konkret gewählten Tagespflegeperson zu erzwingen und die Neubeurteilung eines Antrags. Das VG Köln lehnte die Anträge ab. Es betonte, dass §24 Abs.2 SGB VIII kein Anspruch auf Betreuung durch eine bestimmte Tagespflegeperson gewährt und Ansprüche auf Vergütung (§23 SGB VIII) der Tagespflegeperson zustehen. Die Unmöglichkeit alternativer Vermittlung wurde nicht glaubhaft gemacht.
Ausgang: Anträge auf einstweilige Anordnung zur Durchsetzung Förderung bei bestimmter Tagespflegeperson abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
§ 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII gewährt Eltern Wahlrecht zwischen Tageseinrichtung und Kindertagespflege, jedoch keinen Anspruch auf Förderung in einer bestimmten Tageseinrichtung oder bei einer bestimmten Tagespflegeperson.
Ein Anordnungsanspruch im einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO i.V.m. §§ 920, 294 ZPO erfordert die glaubhafte Darlegung eines bestehenden Anspruchs sowie dessen Gefährdung; die Bloße Präferenz für eine bestimmte Betreuungsperson genügt nicht.
Ansprüche auf laufende Geldleistungen für Kindertagespflege nach § 23 Abs. 1 SGB VIII stehen der Tagespflegeperson zu und betreffen vorrangig das Rechtsverhältnis zwischen Tagespflegeperson und dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe, nicht die subjektiven Rechte des Kindes oder der Eltern.
Eine einstweilige Anordnung ist zu versagen, wenn der Antragsteller nicht glaubhaft macht, dass die Vermittlung einer geeigneten, öffentlich geförderten Alternativbetreuung ausgeschlossen oder unmöglich ist.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 12 B 1448/13 [NACHINSTANZ]
Tenor
1. Die Anträge werden abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Die wörtlich gestellten Anträge,
1. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller unter Aufhebung ihres Schreibens vom 7. Oktober 2013 Zugang zur öffentlich geförderten Tagespflege zu gewähren,
2. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung weiterhin aufzugeben, unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Oktober 2013 den von den Personensorgeberechtigten des Antragstellers und der Tagespflegeperson gemeinsam gestellten „Antrag auf Zuschuss zu den Betreuungskosten“ vom 10. Juli 2013 als solchen auf Bewilligung öffentlich geförderter Tagespflege aufzufassen, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden und hierbei die Bewilligung nicht von Erklärungen über etwaige private Zuzahlungen an die Tagespflegeperson abhängig zu machen,
haben keinen Erfolg.
Eine einstweilige Anordnung des vorliegend begehrten Inhalts kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO nur ergehen, wenn der betreffende Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund).
Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf die Antragsbegehren des Antragstellers nicht erfüllt.
Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII haben Kinder, die - wie der Antragsteller - das erste Lebensjahr vollendet haben, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege.
Von dem Wahlrecht, das § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII einräumt, haben die Eltern des Antragstellers für diesen dahingehend Gebrauch gemacht, dass eine Förderung in Kindertagespflege gewünscht wird.
Dass dieser Anspruch durch die Antragsgegnerin nicht erfüllt wird, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII gewährt zwar ein Wahlrecht hinsichtlich der Betreuungsform - Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege -, es besteht aber kein Anspruch auf Förderung in einer bestimmten Tageseinrichtung oder bei einer bestimmten Tagespflegeperson. Gegenüber dem Antragsteller erfüllt die Antragsgegnerin als Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe ihre Leistungspflicht, solange es ihr gelingt, überhaupt eine qualifizierte Tagespflegeperson anbieten zu können, die bereit ist, ohne zusätzliches privates Betreuungsgeld und damit öffentlich gefördert die Kindertagespflege zu übernehmen. Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin dazu im Falle des Antragstellers nicht in der Lage wäre. Dem Antragsteller wird nicht der Zugang zur öffentlich geförderten Tagespflege vorenthalten. Die Antragsgegnerin ist lediglich nicht bereit, die Betreuung durch eine bestimmte, von ihm konkret ausgewählte Tagespflegeperson öffentlich zu fördern. Dadurch ist der Antragsteller aber nicht in subjektiven Rechten verletzt, da § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII wie dargelegt keinen Anspruch auf Förderung bei einer bestimmten Tagespflegeperson gewährt. Der grundsätzliche Zugang zur öffentlich geförderten Kindertagespflege wird dem Antragsteller damit nicht verwehrt.
Die Frage, ob und in welcher Höhe die von den Eltern des Antragstellers ausgewählte Tagespflegeperson von der Antragsgegnerin laufende Geldleistungen für die Kindertagespflege des Antragstellers beanspruchen kann, betrifft allein das Verhältnis zwischen der Tagespflegeperson und der Antragsgegnerin. Ein etwaiger Anspruch steht ausweislich des klaren Wortlauts des § 23 Abs. 1 SGB VIII allein der Tagespflegeperson zu und wird von der Tagespflegeperson des Antragstellers bereits gerichtlich geltend gemacht (Verfahren 19 K 7032/13).
Da der grundsätzlich bestehende Anspruch des Antragstellers auf öffentlich geförderte Tagespflege nicht nur durch die Förderung der von den Eltern des Antragstellers ausgewählten Tagespflegeperson erfüllt werden kann und die Unmöglichkeit oder Weigerung der Vermittlung einer anderen geeigneten Tagespflegeperson nicht glaubhaft gemacht ist, sind die Anträge des Antragstellers abzulehnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Angesichts des vorläufigen Charakters einer Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist es angemessen, lediglich die Hälfte des Auffangstreitwerts in Ansatz zu bringen.