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Verwaltungsgericht Köln·19 L 1646/11·12.02.2012

Wiederherstellung des Suspensiveffekts gegen Entlassungsverfügung versagt mangels Rechtsschutzinteresse

Öffentliches RechtBeamtenrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Entlassungsverfügung. Das VG Köln lehnte den Antrag als unzulässig ab, da das Widerrufsbeamtenverhältnis mit Bestehen der II. Fachprüfung am 25.08.2011 kraft Gesetzes (§22 Abs.4 BeamtStG) beendet wurde. Landesrechtliche Abweichungen lagen nicht vor. Eine Umwandlung in ein Probeverhältnis erfordert eine Ernennung (§8 Abs.1 Nr.2 BeamtStG). Die Antragstellerin trägt die Kosten; Streitwert 3.175,96 Euro.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung des Suspensiveffekts gegen Entlassungsverfügung als unzulässig verworfen mangels Rechtsschutzinteresse; Beamtenverhältnis bereits kraft Gesetzes beendet

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Rechtsschutzinteresse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Entlassungsverfügung fehlt, wenn das Beamtenverhältnis auf Widerruf bereits kraft Gesetzes mit Bestehen der vorgeschriebenen Laufbahnprüfung beendet ist.

2

Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Ablauf des Tages der Ablegung der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung gemäß § 22 Abs. 4 BeamtStG, sofern nicht landesrechtlich Abweichendes bestimmt ist.

3

Die Umwandlung eines Widerrufsbeamtenverhältnisses in ein Beamtenverhältnis auf Probe erfolgt nicht kraft Gesetzes, sondern bedarf einer ausdrücklichen Ernennung (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG).

4

Bestimmungen, die lediglich die Dauer des Vorbereitungsdienstes regeln, begründen für sich genommen kein Fortbestehen des Widerrufsbeamtenverhältnisses nach Bestehen der Laufbahnprüfung.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ BeamtStG § 8 Abs 1 Nr 2§ BeamtstG § 22 Abs 4§ LVOPol § 12§ 22 Abs. 4 BeamtStG§ 12 LVO Pol NRW§ 12 Abs. 1 LVO Pol NRW

Leitsatz

Fehlendes Rechtsschutzinteresse zur Wiederherstellung des Suspensiveffekts der gegen die mit Sofortvollzug versehene Entlassungsverfügung, wenn die Beamtin (auf Widerruf - Kommissaranwärterin) bereits mit Bestehen der II. Fachprüfung aus dem Widerrufsbeamtenverhältnis ausgeschieden ist

Tenor

1.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.175,96 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag der Antragstellerin,

3

die aufschiebende Wirkung ihrer gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 09.09.2011 gerichteten Klage (19 K 5494/11) wiederherzustellen,

4

hat keinen Erfolg.

5

Der Antrag ist unzulässig. Die Antragstellerin besitzt für die Regelung der Vollziehung des Entlassungsbescheides vom 09.09.2011 nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Das Beamtenverhältnis der Antragstellerin ist bereits mit Ablauf des 25.08.2011 kraft Gesetzes gem. § 22 Abs. 4 BeamtStG beendet. Nach dieser Vorschrift endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Ablauf des Tages der Ablegung der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung, sofern durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist. Die Antragstellerin hat die für den gehobenen Polizeivollzugsdienst vorgeschriebene Prüfung (II. Fachprüfung) am 25.08.2011 bestanden. Zu diesem Zeitpunkt bestand keine von § 22 Abs. 4 BeamtStG abweichende landesrechtliche Regelung. § 12 LVO Pol NRW in der bis zum 21.11.2011 geltenden Fassung beinhaltet in Bezug auf die Beendigung des Widerrufsbeamtenverhältnisses keine von § 22 Abs. 4 BeamtStG abweichende Bestimmung:

6

§ 12 Abs. 1 LVO Pol NRW regelt die Dauer des Vorbereitungsdienstes, also die Zeit, die Anwärtern für die Vorbereitung auf ihre Laufbahnprüfung eingeräumt wird. Diese Vorschrift trifft aber in statusrechtlicher Hinsicht keine Regelung dahin, dass das Widerrufsbeamtenverhältnis einer Kommissaranwärterin, die die Laufbahnprüfung erfolgreich abgelegt hat, weiterhin fortdauert.

7

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin folgt aus der Bestimmung des § 12 Abs. 2 LVO Pol NRW nicht, dass ihr Beamtenverhältnis auf Widerruf nach Bestehen der Laufbahnprüfung „automatisch“ in ein Beamtenverhältnis auf Probe umgewandelt wurde. Die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art erfolgt nicht kraft Gesetzes. Für die Umwandlung eines Widerrufsbeamtenverhältnisses in ein Beamtenverhältnis auf Probe bedarf es gem. § 8 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG vielmehr einer Ernennung, an der es im Falle der Antragstellerin erkennbar fehlt.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 5 Satz 1 Nr. 2 GKG; hierbei hat die Kammer wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens die Hälfte des sich gem. § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG ergebenden Betrages festgesetzt.