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Verwaltungsgericht Köln·19 L 1554/16·02.08.2016

Einstweilige Anordnung: Vorläufige Zulassung zur Förderphase für höheren Polizeivollzugsdienst

Öffentliches RechtBeamtenrechtVerfassungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragt einstweiligen Rechtsschutz, um vorläufig zur am 01.10.2016 beginnenden Förderphase vor dem Studium zum höheren Polizeivollzugsdienst zugelassen zu werden. Das VG Köln gab der einstweiligen Anordnung statt, weil Anordnungsanspruch und -grund glaubhaft gemacht sind und ohne vorläufige Zulassung vollendete Tatsachen entstünden. Das Gericht sieht gewichtige Anhaltspunkte, dass die pauschale Höchstaltersgrenze verfassungsrechtlich bedenklich ist.

Ausgang: Einstweilige Anordnung stattgegeben: Antragsteller vorläufig zur Förderphase des höheren Polizeivollzugsdienstes zuzulassen

Abstrakte Rechtssätze

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Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO müssen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden; die Maßnahme dient der vorläufigen Sicherung eines Rechtszustands.

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Einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands sind zulässig, wenn ohne sie durch zeitliche Vorverlagerung die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde.

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Altersgrenzen für Einstellung oder Aufstieg im Beamtenverhältnis bedürfen einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage; eine pauschale Übertragung entscheidender Regelungsbefugnisse an die Exekutive genügt verfassungsrechtlich regelmäßig nicht.

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Pauschale Höchstaltersgrenzen, die lebensältere Bewerber ohne Rücksicht auf Eignung, Befähigung und Leistung ausschließen, können eine eignungswidrige Ungleichbehandlung darstellen und verfassungsrechtlich zu beanstanden sein.

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Die vorläufige Zulassung zu einer Förderphase stellt noch keine abschließende Entscheidung über die Zulassung zum Studium dar; eine Vorwegnahme der Hauptsache ist ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn effektiver Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen wäre.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO§ 920 Abs. 2 ZPO§ 123 Abs. 1 VwGO§ 294 ZPO§ 19 Abs. 1 Nr. 2 LVO Pol NRW

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 974/16 [NACHINSTANZ]

Tenor

1. Der Antragsgegner wird  im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig bis zu einer Entscheidung im Klageverfahren 19 K 5871/16 zur am 01. 10. 2016 beginnenden Förderphase vor dem Studium zum höheren Polizeivollzugsdienst zuzulassen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Rubrum

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Gründe

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Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig bis zu einer Entscheidung im Klageverfahren 19 K 5871/16 zur am 01. 10. 2016 beginnenden Förderphase vor dem Studium zum höheren Polizeivollzugsdienst zuzulassen,

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ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

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Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.

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Diese Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind vorliegend erfüllt. Der Antragsteller hat sowohl den gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlichen Anordnungsgrund als auch den notwendigen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Entscheidung steht ebenfalls nicht die grundsätzlich mit Sinn und Zweck einer einstweiligen Anordnung nicht zu vereinbarende und somit unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache entgegen.

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Der Anordnungsgrund folgt aus dem Umstand, dass die Förderphase vor dem Studium zum höheren Polizeivollzugsdienst bereits am 01. 10. 2016 beginnt und eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu spät käme.

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Der Anordnungsanspruch ist - insbesondere vor dem Hintergrund, dass mit einer Nichtzulassung zur Förderphase einstweilen vollendete Tatsachen geschaffen würden - ebenfalls hinreichend glaubhaft gemacht. Es spricht Überwiegendes dafür, dass die mit Bescheid des LAFP NRW vom 27. 06. 2016 verfügte Nichtzulassung des Antragstellers zur am 01. 10. 2016 beginnenden Förderphase vor dem Studium zum höheren Polizeivollzugsdienst wegen Überschreitens der Altersgrenze von 40 Jahren rechtswidrig ist. Es liegen gewichtige Anhaltspunkte dafür vor, dass die Regelung in § 19 Abs. 1 Nr. 2 LVO Pol NRW, mit der die Höchstaltersgrenze für die Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III des Polizeivollzugsdienstes auf 40 Jahre begrenzt wird und auf der die Entscheidung des LAFP NRW beruht, bei verständiger Würdigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe mit höherrangigem Recht nicht vereinbar ist.

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Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

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- vgl. Beschlüsse vom 21. 04. 2015 - 2 BvR 1322/12 und 2 BvR 1989/12 -; vom 17. 08. 2015 - 2 BvR 1996/12 -; und vom 6. 10. 2015 ‑ 2 BvR 2062/11 -, jeweils juris -

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waren die mit den Regelungen der § 6 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 LVO 2009 auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW in der Fassung vom 21. 04. 2009 festgelegten Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe wegen Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 2 GG mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, weil es an einer hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage fehlte. Der  Gesetzgeber hatte es insoweit versäumt, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen im Wesentlichen selbst zu treffen und hätte die Entscheidung über die Altersgrenze nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive zu überlassen dürfen. Es ist vorrangig Aufgabe des Parlamentsgesetzgebers, die Abwägung und den Ausgleich zwischen dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und anderen in der Verfassung geschützten Belangen vorzunehmen. Ausnahmen vom Leistungsgrundsatz beim Zugang zum Beamtenverhältnis bedürfen demnach grundsätzlich einer (parlaments-)gesetzlichen Grundlage.

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Davon ausgehend spricht Überwiegendes dafür, dass auch Regelungen über Altershöchstgrenzen für den Aufstieg in den höheren Polizeidienst nicht der Entscheidungsmacht des Verordnungsgebers überlassen bleiben dürfen.  Auch § 111 Abs. 1 LBG NRW überlasst die Entscheidung über die Altersgrenze vollumfänglich der Exekutive. Die Regelung in § 19 Abs. 1 Nr. 2 LVO Pol NRW schließt lebensältere Bewerber ohne Rücksicht auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung vom Aufstieg innerhalb des Beamtenverhältnisses aus und führt auf diese Weise zu einer eignungswidrigen Ungleichbehandlung von einiger Intensität. Es spricht damit einiges dafür, dass die pauschale Ermächtigung zur Regelung der Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigung für den höheren Polizeidienst in § 111 Abs. 1 LBG NRW hinsichtlich der Altershöchstgrenzen für den Aufstieg in den höheren Dienst nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage genügt.

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Die mit der vorläufigen Zulassung zur Förderphase vor dem Studium zum höheren Polizeivollzugsdienst einhergehende Vorwegnahme der Hauptsache ist vorliegend ausnahmsweise schon deshalb zulässig, da wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren angesichts des zeitnahen Beginns der Förderphase nicht zu erreichen ist und mit der Zulassung zur Förderphase vor dem Studium über die Zulassung zum Studium selbst noch nicht abschließend entschieden wird.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG. Von einer Halbierung des Auffangwertes wird abgesehen, weil das Antragsbegehren des vorläufigen Rechtsschutzes auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.

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