Einstweilige Anordnung gegen Übertragung der Beihilfebearbeitung an private Kasse abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte einstweiligen Rechtsschutz, um die Antragsgegnerin daran zu hindern, ab 01.01.2013 die Beihilfebearbeitung an die Bayerische Beamtenkrankenkasse (BBK AG) zu übertragen. Das VG Köln lehnte den Antrag ab, weil der Antragssteller den erforderlichen hohen Nachweis für eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht erbracht hat. Zudem ist die Übertragung nach § 92 Abs. 5 LBG NRW grundsätzlich zulässig und datenschutzrechtliche Belange rechtfertigen nicht das sofortige Einschreiten.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung gegen die Übertragung der Beihilfebearbeitung an die BBK AG abgewiesen, da die Voraussetzungen für eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht glaubhaft gemacht wurden
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung, die die Entscheidung der Hauptsache vorwegnimmt, setzt einen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache und die Unzumutbarkeit des Abwartens voraus.
Die Abgrenzung zwischen bloßer unselbstständiger Hilfstätigkeit und hoheitlicher Aufgabenausübung durch Dritte richtet sich danach, ob die private Stelle eigenständig öffentliche Aufgaben entscheidet oder nur vorbereitend tätig ist.
Art. 33 Abs. 4 GG lässt die Übertragung hoheitlicher Aufgaben an Private zu, wenn hierfür eine gesetzliche Ermächtigung und ein besonderer sachlicher Grund vorliegen.
Nach § 92 Abs. 5 LBG NRW kann der Dienstherr die Beihilfebearbeitung geeigneten Stellen außerhalb des öffentlichen Dienstes übertragen; verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung sind im summarischen Verfahren nicht ohne Weiteres feststellbar.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers,
im Wege einer einstweiligen Anordnung festzustellen,
dass die Antragsgegnerin nicht berechtigt ist, die ihr im Rahmen des zum Antragsteller bestehenden Beamtenverhältnisses obliegende Pflicht zur Beihilfebearbeitung ab dem 01.01.2013 durch die Bayerische Beamtenkrankenkasse ausführen zu lassen;
- dass die Antragsgegnerin nicht berechtigt ist, die ihr im Rahmen des zum Antragsteller bestehenden Beamtenverhältnisses obliegende Pflicht zur Beihilfebearbeitung ab dem 01.01.2013 durch die Bayerische Beamtenkrankenkasse ausführen zu lassen;
dass der Antragsteller nicht verpflichtet ist, mit Wirkung ab dem 01.01.2013 Beihilfeanträge zum Zwecke der Bearbeitung durch die Bayerische Beamtenkrankenkasse bei dieser einzureichen,
- dass der Antragsteller nicht verpflichtet ist, mit Wirkung ab dem 01.01.2013 Beihilfeanträge zum Zwecke der Bearbeitung durch die Bayerische Beamtenkrankenkasse bei dieser einzureichen,
hat keinen Erfolg.
Nach der hier maßgeblichen Vorschrift des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur erlassen werden, wenn diese zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Da die einstweilige Anordnung lediglich der Sicherung, nicht schon der Befriedigung von Rechten dient, darf sie die Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen. In den Fällen, in denen der Erlass der begehrten Anordnung zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen würde, sind hohe Anforderungen an das Vorliegen der Voraussetzungen zu stellen. Nur wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache zu schlechterdings unzumutbaren Nachteilen führt und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg im Hauptsacheverfahren spricht, kann die begehrte einstweilige Anordnung erlassen werden. Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag eine Vorwegnahme der Hauptsache. Bei einem Erfolg des Antragstellers im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren würde er - wenn auch zeitlich begrenzt - faktisch so gestellt, als hätte er in einer von ihm noch zu erhebenden Hauptsacheklage bereits obsiegt.
Der Antragsteller hat bereits den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Es kann mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit nicht festgestellt werden, dass die vom Antragsteller mit seinen Anträgen zu 1) und 2) geltend gemachten Rechtsverhältnisse tatsächlich bestehen.
Zwar obliegt es grundsätzlich gem. § 80 Abs. 1 LBG NRW der Antragsgegnerin als Dienstherrin des Antragstellers, dessen Beihilfeangelegenheiten in originärer Zuständigkeit zu bearbeiten. Allerdings können auch Privatpersonen unter bestimmten Voraussetzungen mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betraut werden. Beschränkt sich die Tätigkeit der Privatperson auf eine unselbstständige Vorbereitung und Unterstützung nach Weisung der Behörde, übt der private Verwaltungshelfer keine Hoheitsgewalt aus. In diesem Rahmen ist die Einschaltung privater Verwaltungshelfer ohne weiteres zulässig und bedarf keiner gesetzlichen Grundlage. Geht die Mitwirkung der Privatperson über eine bloße Hilfstätigkeit hinaus und übernimmt die Privatperson selbstständig die Erledigung der ihr übertragenen öffentlichen Aufgaben, übt die Privatperson Hoheitsgewalt aus. Allerdings lässt Art. 33 Abs. 4 GG bei Vorliegen einer gesetzlichen Ermächtigung auch die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben durch Private zu, wenn dies durch einen besonderen sachlichen Grund gerechtfertigt ist,
vgl. BVerfG, Urteil vom 18.01.2012 - 2 BvR 133/10 -, juris.
Vorliegend spricht Überwiegendes dafür, dass die Antragsgegnerin die Bayerische Beamtenkrankenkasse AG (BBK AG) mit der Wahrnehmung von hoheitlichen Aufgaben betraut hat. Die mit der BBK vereinbarte Mitwirkung geht über eine bloße unselbstständige Hilfstätigkeit bei der Vorbereitung behördlicher Entscheidungen hinaus. Nach dem mit der Antragsgegnerin geschlossenen Vertrag über die Beihilfeablöseversicherung in der ab 01.01.2013 geltenden Fassung obliegt der BBK AG die Berechnung und die Auszahlung der Beihilfeleistungen an die Beihilfeberechtigten gem. §§ 5, 6 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Beihilfeversicherung (AVB/BV). Nach § 6 AVB kann sie im Namen der Antragsgegnerin unmittelbar an die Beihilfeberechtigten leisten. Die der BBK AG übertragene Berechnung und Auszahlung der Beihilfeleistungen setzt eine eigenständige Anwendung der für die Gewährung der Beihilfeleistungen maßgeblichen Rechtsvorschriften durch die BBK AG voraus. Ob die Mitwirkung der BBK AG an der Bearbeitung der Beihilfeangelegenheiten deshalb als bloße unselbständige Hilfstätigkeit angesehen werden kann, weil die Zuständigkeit für die Festsetzung der Beihilfe nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AVB/BV bei der Antragsgegnerin verbleibt, kann mit den im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren möglichen Mitteln der Sachverhaltsaufklärung nicht festgestellt werden. Die Antragsgegnerin behauptet zwar, dass sie im Rahmen der Festsetzung der Beihilfeleistung ein Letztprüfungsrecht wahrnimmt. Mangels substantiierter Angaben der Antragsgegnerin zu den organisatorischen Abläufen bei der Erstellung der Beihilfebescheide ist aber auch nicht ausgeschlossen, dass die ab dem 01.01.2013 erlassenen Beihilfebescheide inhaltlich von der BBK AG erstellt werden und nur noch ihrem äußeren Erscheinungsbild nach von der Antragsgegnerin stammen. Dass die Antragsgegnerin in jedem Einzelfall vor der Bekanntgabe eines Beihilfebescheides die von der BBK AG berechnete Beihilfe auf ihre Richtigkeit hin überprüft ist, auch wenig wahrscheinlich. Ein solches Verfahren widerspräche dem mit der Einschaltung der BBK AG verfolgten wirtschaftlichen Ziel, das gerade darin besteht, das bei der Antragsgegnerin eingesetzte Verwaltungspersonal von der Bearbeitung von Beihilfeangelegenheiten zu entlasten.
Spricht somit Überwiegendes dafür, dass die Antragsgegnerin die BBK AG mit der Wahrnehmung von hoheitlichen Aufgaben betraut hat, so ist diese Aufgabenübertragung allerdings von der gesetzlichen Grundlage des § 92 Abs. 5 LBG NRW gedeckt. Nach dieser Bestimmung kann sich der Dienstherr zur Erfüllung seiner Verpflichtungen im Rahmen der Beihilfebearbeitung nach § 77 LBG NRW auch geeigneter Stellen außerhalb des öffentlichen Dienstes bedienen und diesen die zur Beihilfebearbeitung erforderlichen Daten übermitteln. Nach ihrem Wortlaut lässt diese Vorschrift eine vollständige Übertragung der Aufgaben der Beihilfebearbeitung auf Dritte zu. Dass die gesetzliche Regelung des § 92 Abs. 5 LBG NRW aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 4 GG verfassungswidrig ist, kann im vorliegenden auf summarische Prüfung angelegten einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht festgestellt werden. Es spricht vielmehr Einiges dafür, dass der Gesetzgeber im Rahmen seines ihm eingeräumten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraumes vom Vorliegen eines besonderen sachlichen Grundes für die Auslagerung der Beihilfebearbeitung auf Dritte ausgehen durfte. Er durfte hier berücksichtigen, dass es insbesondere für kleine kommunale Dienstherren - wie die Antragsgegnerin - mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist, eigenes für die Bearbeitung von Beihilfeangelegenheiten qualifiziertes Personal bereit zu halten und dass es für kleinere Dienstherrn ein nicht unerhebliches Haushaltsrisiko darstellt, ihre beihilferechtlichen Verpflichtungen ohne Einschaltung eines privaten Versicherungsunternehmens zu erfüllen. Ob diese Erwägungen die Annahme eines besonderen sachlichen Grundes für die Auslagerung der Beihilfebearbeitung letztlich rechtfertigen, kann im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht entschieden werden, sondern bedarf der Prüfung in einem vom Antragsteller einzuleitenden Hauptsacheverfahren.
Ein Abwarten der Entscheidung im Hauptsacheverfahren ist dem Antragsteller auch zuzumuten. Die vorläufige Übermittlung seiner für die Beihilfebearbeitung erforderlichen Daten an die BBK AG bedeutet für ihn keine unzumutbare Beeinträchtigung. Für die BBK AG gilt in datenschutzrechtlicher Hinsicht ein gleich hohes Schutzniveau wie für öffentliche Stellen. Gem. § 92 Abs. 5 Satz 3 LBG NRW ist auch die private BBK AG verpflichtet, die für den Umgang mit Daten und Personalakten ergangenen Schutzvorschriften der §§ 85 und 90 Abs. 2 LBG NRW und § 11 DSG NRW einzuhalten. Ein Verstoß gegen für die BBK AG geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen ist für deren Angehörige darüber hinaus nach § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB strafbewehrt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens hat die Kammer die Hälfte des Auffangstreitwertes von 5.000,00 EUR zugrundegelegt.