Einstweilige Anordnung auf Rückumsetzung in Leitungsdienstposten abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt per einstweiliger Anordnung die vorläufige Rückumsetzung auf seinen früheren Leitungsdienstposten. Streitpunkt ist, ob die Voraussetzungen des einstweiligen Rechtsschutzes (§ 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO) vorliegen, insbesondere ein Anordnungsgrund. Das Gericht lehnt den Antrag ab, weil nicht glaubhaft gemacht wurde, dass eine endgültige Neubesetzung (z.B. durch Beförderung) unmittelbar bevorsteht. Vorläufiger Rechtsschutz ist zudem nicht geeignet, berufliche Rehabilitation oder die Übernahme eines Ehrenamts sicherzustellen.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Rückumsetzung auf Leitungsdienstposten abgewiesen, da der Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht wurde
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO setzt voraus, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft macht und ein Anordnungsgrund die Sicherung des Anspruchs durch vorläufige Maßnahmen erforderlicht.
Ein Anordnungsgrund fehlt, wenn nicht dargelegt und glaubhaft gemacht ist, dass die begehrte Leistung durch die Bildung vollendeter Tatsachen, insbesondere durch eine Beförderung bei Neubesetzung des Dienstpostens, unmittelbar gefährdet ist.
Die bloße kommissarische Übertragung einer Funktion ohne Beförderung begründet grundsätzlich keine hinreichende Gefahr vollendeter Tatsachen, weil die Besetzung eines Dienstpostens jederzeit wieder geändert werden kann.
Vorläufiger Rechtsschutz ist wegen seiner vorübergehenden Natur ungeeignet, dem Antragsteller eine berufliche Rehabilitation oder rein ehrbezogene Ansprüche dauerhaft zu sichern; solche Interessen begründen allein keinen Anordnungsgrund.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1220/14 [NACHINSTANZ]
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der wörtliche Antrag des Antragstellers,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache auf dem von ihm zuletzt innegehabten Dienstposten des Leiters des Bereichs 00 / G. und S. rückumzusetzen,
hilfsweise,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verurteilen, über die Umsetzung (Widerruf der Funktionszuweisung und Aufgabenzuweisung) des Antragstellers vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden,
hat keinen Erfolg.
Eine einstweilige Anordnung des vorliegend begehrten Inhalts kann gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Der Antragsteller hat den für den Hauptantrag wie für den Hilfsantrag erforderlichen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.
Die Notwendigkeit der Sicherung durch eine vorläufige Maßnahme besteht nicht, denn es ist nicht dargetan, dass der Antragsgegner beabsichtigt, die vom Antragsteller bis zu dessen Umsetzung besetzte Stelle im Wege der Beförderung mit einem anderen Beamten zu besetzen. Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass eine endgültige Neubesetzung des Dienstpostens „Leiter des Bereichs 00 / G. und S. “ unmittelbar ansteht und es ist insbesondere nicht glaubhaft gemacht, dass eine Neubesetzung des Dienstpostens mit einer Beförderung einhergeht. Allenfalls eine Beförderung würde den von dem Antragsteller geltend gemachten Anspruch endgültig vereiteln, da eine Stellenbesetzung im Wege der Beförderung wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte. Vorliegend wurde aber die Funktion „Leiter des Bereichs 00 / G. und S. “ bisher lediglich kommissarisch übertragen. Eine Beförderung war mit der kommissarischen Übertragung nicht verbunden und es ist weder dargetan noch glaubhaft gemacht, dass eine solche ansteht.
In den Fällen, in denen es lediglich um die Besetzung eines Dienstpostens oder die Übernahme einer Aufgabe geht und dieser Vorgang für den ausgewählten Beamten keine Beförderung darstellt, bedarf es für den Mitbewerber zur verfassungsrechtlich gebotenen Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG grundsätzlich nicht der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, weil für ihn schon nicht der Eintritt "vollendeter Tatsachen" droht. Die Besetzung eines Dienstpostens kann wie auch die bloße Übertragung einer Aufgabe jederzeit wieder geändert werden. Die Verhinderung der Rechtsverwirklichung droht nicht.
Ein Anordnungsgrund lässt sich auch nicht damit begründen, dass der Antragsteller sich durch die Umsetzung in seiner beruflichen Ehre gekränkt sieht. Eine vorläufige Regelung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist wegen ihrer vorübergehenden Natur bereits ihrem Wesen nach nicht geeignet, die vom Antragsteller angestrebte berufliche Rehabilitation zu bewirken.
Auch der Umstand, dass der Antragsteller im Falle einer auch nur vorübergehenden Rückumsetzung für sich bessere Aussichten auf die erneute Verleihung des Ehrenamtes „Leiter der G. (X. )“ sieht, vermag einen Anordnungsgrund nicht zu begründen. Das vorliegende Verfahren betrifft die von dem Antragsteller angestrebte Rückumsetzung auf den mit A12 besoldeten Dienstposten „Leiter des Bereichs 00 / G. und S. “. Der Wunsch, darüber hinaus ein Ehrenamt bekleiden zu wollen, vermag einen Anordnungsgrund für eine vorübergehende Rückumsetzung nicht zu begründen. Sollte das Ehrenamt „Leiter der G. (X. )“ während des laufenden Klageverfahrens mit einer anderen Person besetzt werden, würde ein möglicher Anspruch des Antragstellers auf Rückumsetzung auf den Dienstposten „Leiter des Bereichs 00 / G. und S. “ dadurch nicht vereitelt. Ob ein derartiger Anspruch besteht, muss der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Einer Sicherung des Anspruchs durch eine vorläufige Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bedarf es nicht, das Abwarten der Entscheidung im Hauptsacheverfahren ist zumutbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Bestimmung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Angesichts des vorläufigen Charakters einer Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes war der Auffangstreitwert zu halbieren.