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Verwaltungsgericht Köln·19 L 1508/21·22.09.2021

Einstweilige Anordnung: Teilnahme am Auswahlverfahren für den Polizeivollzugsdienst

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBeamtenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz, um am Auswahlverfahren für den gehobenen Polizeivollzugsdienst (Einstellungstermin 01.09.2021) weiter teilnehmen zu dürfen. Zentral ist die Zulässigkeit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs.1 VwGO bei drohenden irreversiblen Nachteilen. Das Gericht hat die Anordnung erlassen, da andernfalls ein Jahr Verzögerung und damit unzumutbare Nachteile eintreten würden und ein hoher Erfolgsaussicht in der Hauptsache vorliegt. Die Kosten trägt der Antragsgegner.

Ausgang: Einstweilige Anordnung stattgegeben: Antragsgegner wird verpflichtet, die Antragstellerin vorläufig am Auswahlverfahren teilnehmen zu lassen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann ergehen, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus sonstigen Gründen nötig ist; Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

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Führt die begehrte einstweilige Anordnung zu einer zumindest teilweisen Vorwegnahme der Hauptsache, sind erhöhte Anforderungen zu stellen; sie darf nur ergehen, wenn das Abwarten zu unzumutbaren Nachteilen führt und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache besteht.

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Ein bereits ergangener Beschluss, der die Behörde verpflichtet, eine Bewerberin nicht vom Auswahlverfahren auszuschließen, bleibt wirksam, solange eine wirksame Neubekanntgabe einer ablehnenden Entscheidung nicht erfolgt; die fehlende Bekanntgabe hindert die Ausschließung.

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Die Kostenentscheidung in einstweiligen Anordnungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO; trifft das Gericht die Anordnung, hat die unterlegene Behörde die Kosten zu tragen.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 VwGO§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO§ 920 Abs. 2 ZPO§ 294 ZPO§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet, die Antragstellerin am weiteren Auswahlverfahren für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zum Einstellungstermin 01. September 2021 teilnehmen zu lassen, bis der Antragsgegner über die Bewerbung der Antragstellerin erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden hat.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt

Gründe

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Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, sie am weiteren Auswahlverfahren für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zum Einstellungstermin 01. September 2021 teilnehmen zu lassen, bis der Antragsgegner über ihre Bewerbung erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden hat,

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hat Erfolg.

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Nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO (sog. Regelungsanordnung) kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur erlassen werden, wenn diese zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Da die einstweilige Anordnung lediglich der Sicherung, nicht schon der Befriedigung von Rechten dient, darf sie die Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen. In den Fällen, in denen - wie hier - der Erlass der begehrten Anordnung zu einer zumindest teilweisen Vorwegnahme der Hauptsache führen würde, sind hohe Anforderungen an das Vorliegen der Voraussetzungen zu stellen. Nur wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache zu unzumutbaren Nachteilen führt und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg im Hauptsacheverfahren spricht, kann die begehrte einstweilige Anordnung erlassen werden.

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Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Antragstellerin kann in einem noch anzustrengenden Hauptsacheverfahren nicht so rechtzeitig Rechtsschutz erlangen, dass sie im Erfolgsfalle noch an dem Auswahlverfahren für den Einstellungstermin am 01.09.2021 für den gehobenen Polizeivollzugsdienst teilnehmen kann. Dadurch drohen ihr irreversible Nachteile, weil die von ihr mit der Hauptsache angestrebte Einstellung in den Polizeivollzugsdienst ohne die einstweilige Regelung noch um mindestens ein weiteres Jahr bis zum nächsten Einstellungstermin am 01.09.2022 hinausgeschoben würde.

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Die Antragstellerin hat auch den erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ihr Anspruch auf weitere Teilnahme an dem Auswahlverfahren für den gehobenen Polizeivollzugsdienst zum Einstellungstermin folgt bereits aus dem Beschluss der Kammer vom 08.02.2021 in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren 19 L 2321/20. Mit diesem Beschluss wurde der Antragsgegner verpflichtet, die Antragstellerin nicht vom Auswahlverfahren für den Polizeivollzugsdienst zum Einstellungstermin 01.09.2021 auszuschließen, bis er über die Bewerbung der Antragstellerin erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden hat. Der Antragsgegner hat bislang noch nicht wirksam erneut über die Bewerbung der Antragstellerin entschieden. Er hat auf gerichtliche Anfrage am 23.09.2021 mitgeteilt, dass der in seiner Antragserwiderung erwähnte ablehnende Bescheid vom 20.08.2021 noch nicht bekannt gegeben wurde. Er habe zur Zeit der Abfassung der Antragserwiderung nur im Entwurf vorgelegen und werde der Antragstellerin auf dem Postweg und vorab per Mail zugehen. Solange eine wirksame Bekanntgabe der erneuten Entscheidung über die Bewerbung der Antragstellerin nicht vorliegt, darf der Antragsgegner die Antragstellerin nicht vom weiteren Auswahlverfahren für den Polizeivollzugsdienst ausschließen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens hat die Kammer die Hälfte des Auffangstreitwertes von 5.000,00 € angesetzt.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

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Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

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Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der  Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO  und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.

14

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

15

Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

16

Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

17

Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO  und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.

18

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

19

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.