Anordnung der aufschiebenden Wirkung und Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Asylverfahren
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin erhielt Prozesskostenhilfe und beigeordnete Rechtsanwältin; zudem wurde der Klage die aufschiebende Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 9.1.2018 zuerkannt. Das Gericht sah ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids, insbesondere an der Richtigkeit des Offensichtlichkeitsurteils. Wegen glaubhafter Darlegungen zur sexuellen Orientierung und zur Strafverfolgung in Ghana verneinte das Gericht einen pauschalen Ausschluss asylrelevanter Gefährdungen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragsgegnerin; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage und Bewilligung von Prozesskostenhilfe stattgegeben; Abschiebungsandrohung vorläufig ausgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG ist gerechtfertigt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen asylrechtlichen Bescheids bestehen, insbesondere an der Richtigkeit eines Offensichtlichkeitsurteils.
Bei glaubhaften und substantiierten Darlegungen zur sexuellen Orientierung sowie zur straf- und gesellschaftsrechtlichen Verfolgung im Herkunftsstaat ist ein pauschaler Ausschluss asyl- und flüchtlingsrelevanter Repressalien nicht von vornherein anzunehmen.
Prozesskostenhilfe kann im asylrechtlichen Klageverfahren gewährt werden; die Kostenentscheidung in einem gerichtskostenfreien Verfahren richtet sich nach § 154 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG.
Beschlüsse über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Asylverfahren sind gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
Tenor
Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe gewährt und zur Wahrnehmung der Rechte Rechtsanwältin L. N. aus L. beigeordnet.
Die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 522/18.A gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 09. 01. 2018 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat Erfolg, da - vgl. § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG - ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides - hier: an der Richtigkeit des Offensichtlichkeitsurteils - bestehen.
Angesichts der Ausführungen der Antragstellerin zu ihrer sexuellen Orientierung sowie der Strafbarkeit und gesellschaftlichen Stigmatisierung homosexueller Handlungen in Ghana ist es nicht von vorneherein und unter jedem denkbaren Gesichtspunkt ausgeschlossen, dass der Antragstellerin in Ghana asyl- und flüchtlingserhebliche Repressalien drohen. Das Gericht geht deshalb anders als das Bundesamt nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 AsylG aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.