Eilantrag auf Aussetzung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte die Aussetzung der Vollziehung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung und die Rückzahlung eingezogener Beträge. Das Verwaltungsgericht legt den Antrag als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO aus und erklärt ihn für unbegründet, da die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen und das öffentliche Vollzugsinteresse das private Suspensivinteresse überwiegt. Teilweise erfolgte bereits eine Rücküberweisung; schutzfähige Sozialleistungen wurden nicht substantiiert nachgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Antrag auf Aussetzung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung sowie Rückzahlung abgewiesen; Kosten trägt die Antragstellerin.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anordnung einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft; anders bezeichnete Eilanträge sind entsprechend auszulegen.
Ein Widerspruch gegen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung entfaltet kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung, wenn dies nach § 80 Abs. 2 VwGO i.V.m. landesrechtlichen Vorschriften ausgeschlossen ist.
Bei Entscheidungen nach § 80 Abs. 5 VwGO ist in summarischer Prüfung zwischen dem privaten Suspensivinteresse und dem öffentlichen Vollzugsinteresse abzuwägen; überwiegt das öffentliche Interesse, ist die Aussetzung zu versagen.
Die Verwaltungsvollstreckung nach den Vorschriften des VwVG (z. B. §§ 40, 44 VwVG NRW) ermöglicht die Pfändung von Forderungen des Schuldners gegenüber Dritten und kann auch zur Beitreibung vertraglicher Entgelte herangezogen werden, soweit § 1 Abs. 2a VwVG anwendbar ist.
Pfändungsschutz- und Pfändungsverbotsregelungen (insbesondere § 850k ZPO und Pfändungsverbote nach § 42 Abs. 4 SGB II) rechtfertigen eine Aussetzung oder Rückzahlung nur bei substantiierter Darlegung und Nachweis der schutzberechtigten Zahlungen.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 12 B 1990/21 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 13.08.2021 gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom 02.07.2021 in der Fassung vom 30.07.2021 in Höhe eines Betrages von 876,00 € anzuordnen und den noch eingezogenen Betrag von 876,00 € an sie zurückzuzahlen,
hat keinen Erfolg.
Der dem Wortlaut nach gestellte „Eilantrag“ der Antragstellerin,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, den von ihr gepfändeten Betrag in Höhe von 1.314,00 € an sie „unverzüglich“ zurückzuzahlen,
war gem. §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO in den oben bezeichneten Antrag auszulegen.
Statthaftes gegenüber dem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO vorrangiges Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist vorliegend der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 02.07.2021 in der Fassung vom 30.07.2021 stellt als Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung auch für die Antragstellerin als Vollstreckungsschuldnerin einen belastenden Verwaltungsakt dar. Die aufschiebende Wirkung des nach § 110 Abs. 2 Nr. 5 JustG NRW statthaften Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist kraft Gesetzes gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW ausgeschlossen. Für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO besteht jedoch nur noch ein Rechtsschutzinteresse für die Aussetzung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung in Höhe von 876,00 €. Die Antragsgegnerin hat von den ursprünglich bis zum 17.08.2021 vom Konto der Antragstellerin ihr überwiesenen 1.720,00 € einen Betrag von 844,00 € und zwar in Teilbeiträgen von 406,00 € und 438,00 € an die Antragstellerin zurücküberwiesen und damit die Vollziehung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung insoweit sinngemäß ausgesetzt. Bei einer weiteren Aussetzung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung durch das Gericht hätte die Antragsgegnerin die Kontenpfändung darüber hinausgehend aufzuheben und den an sie überwiesenen Geldbetrag in Höhe von weiteren 876,00 € zur Beseitigung der Vollzugsfolgen einstweilen gem. § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO an die Antragstellerin zurückzuüberweisen.
Der sinngemäß gestellte Antrag ist unbegründet.
Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem privaten Suspensivinteresse und dem öffentlichen Vollzugsinteresse überwiegt letzteres. Auf der Grundlage der nach § 80 Abs. 5 VwGO nur möglichen und auch nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht Alles dafür, dass der Widerspruch der Antragstellerin vom 13.08.2021 gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung ohne Erfolg bleiben wird. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist – soweit sie nicht durch die Antragsgegnerin sinngemäß in Höhe von 844,00 € aufgehoben wurde – offensichtlich rechtmäßig.
Sie findet ihre Rechtsgrundlage in den Vorschriften der §§ 40, 44 VwVG NRW, die zur Beitreibung von Geldforderungen der Gemeinden die Pfändung von Forderungen des Schuldners gegenüber Dritten erlauben.
Der Pfändungs- und Einziehungsverfügung liegen ausweislich des Änderungsbescheides vom 23.07.2021 rückständige Elternbeiträge der Antragstellerin für die Betreuung ihrer Kinder in Höhe von 130,00 € sowie ausweislich der Mitteilung des Jugendamtes der Antragsgegnerin rückständiges Mittagessenentgelt in Höhe von 1.184,00 € und damit rückständige Forderungen in Höhe von insgesamt 1.314,00 € zugrunde.
Die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVG NRW bestimmten allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen für die Vollstreckung der Elternbeiträge liegen vor. Zu vollstreckender Leistungsbescheid für die Elternbeiträge ist der Änderungsbescheid vom 23.07.2021. Die Voraussetzung für eine Einstellung der Vollstreckung nach § 6a VwVG NRW sind nicht gegeben. Die Antragstellerin hat zwar unter dem 16.09.2021 sinngemäß Widerspruch gegen den Bescheid vom 23.07.2021 erhoben. Durch die Einlegung des Widerspruchs wird die Vollziehbarkeit des Bescheides vom 23.07.2021 aber nicht gehemmt. Der Widerspruch gegen die Festsetzung der öffentlich-rechtlichen Elternbeiträge entfaltet kraft Gesetztes gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung, solange seine Vollziehung nicht gem. § 80 Abs. 4 VwGO durch die Behörde oder gem. § 80 Abs. 5 VwGO durch das Gericht ausgesetzt wurde. Einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheides vom 23.07.2021 hat die Antragstellerin weder bei der Antragsgegnerin noch beim erkennenden Gericht gestellt. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen sind auch in Bezug auf das Mittagessensentgelt in Höhe 1.184,00 € gegeben. Die Antragsgegnerin ist zwar nicht befugt, zur Beitreibung dieser Forderung Leistungsbescheide zu erlassen, weil es sich bei dieser Forderung um ein Entgelt handelt, das die Antragsgegnerin auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarung von den Nutzern ihrer Kindertagestageseinrichtungen für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung verlangt. Allerdings erlaubt § 1 Abs. 2a) VwVG NRW die Verwaltungsvollstreckung nach dem VwVG NRW auch für diese Forderung. Die Beitreibung dieser Forderung ist nicht nach § 1 Abs. 4 VwVG NRW einzustellen, weil die Antragstellerin mit ihrem vorliegenden Antrag und auch mit ihrem Widerspruch vom 16.09.2021 gegen den Bescheid vom 23.07.20221 keine Einwendungen gegen die Berechtigung der Entgeltforderung erhoben hat.
Die noch aufrechterhaltene Pfändung und Einbehaltung von 876,00 € durch die Antragsgegnerin verstößt auch nicht gegen die gem. § 48 VwVG NRW zu beachtende Pfändungsschutzvorschrift des § 850 k ZPO. Zur Zeit der Anweisung des gepfändeten Betrages wurde das Konto der Antragstellerin noch nicht als Pfändungsschutzkonto geführt. Mit den dem Gericht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln der Sachverhaltsaufklärung lässt sich nicht feststellen, dass die von der Bundesagentur für Arbeit auf das Konto der Antragstellerin geleisteten Zahlungen vom 30.07.2021 über 461,99 und 206,00 € sowie 200,00 € am 12.08.2021 dem Pfändungsverbot nach § 42 Abs. 4 SGB II unterliegen. Die Antragstellerin hat trotz gerichtlicher Aufforderung vom 17.11.2021 keine Unterlagen vorgelegt, aus denen sich der Verwendungs-/Leistungszweck für die genannte Zahlungen ergibt. Ob die genannten Zahlungen einem Pfändungsverbot nach § 42 Abs. 4 SGB II unterliegen, muss deshalb der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung ‑ ERVV -) wird hingewiesen.
Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.