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Verwaltungsgericht Köln·19 L 1477/16·23.08.2016

Einstweilige Anordnung zur vorläufigen Teilnahme am Aufstiegsverfahren 2016

Öffentliches RechtBeamtenrechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte einstweilige Anordnung, vorläufig am prüfungsgebundenen Aufstiegsverfahren in den gehobenen Dienst 2016 teilzunehmen. Das Verwaltungsgericht Köln verpflichtete den Antragsgegner zur vorläufigen Zulassung bis zur erneuten Entscheidung. Begründet wurde dies mit dem Schutz des Bewerbungsverfahrensanspruchs und der drohenden Unmöglichkeit der Teilnahme an der Einführungszeit und Laufbahnprüfung.

Ausgang: Einstweilige Anordnung: Behörde verpflichtet, Antragstellerin vorläufig am Aufstiegsverfahren 2016 teilnehmen zu lassen; Kosten trägt der Antragsgegner.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO setzt voraus, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch, die Gefährdung dieses Anspruchs und einen Anordnungsgrund glaubhaft macht.

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Die vorläufige Zulassung zu einem Aufstiegsverfahren kann zur Sicherung des verfassungsrechtlich geschützten Bewerbungsverfahrensanspruchs angeordnet werden; hierfür ist keine vollständige Vorwegnahme der Hauptsache erforderlich, wenn die Teilnahme nur bis zur Neentscheidung gewährt wird.

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Bei Auswahlentscheidungen nach dem Leistungsgrundsatz (Bestenauslese) sind die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber inhaltlich aussagekräftig und zeitlich vergleichbar zu sein; vorrangig sind die jeweils letzten, hinreichend zeitnahen Beurteilungen heranzuziehen.

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Fehlt die zeitliche Vergleichbarkeit der Beurteilungen oder verschafft die unterschiedliche Enddaten einen unrechtfertigten Aktualitätsvorsprung, ist die Auswahlentscheidung angreifbar; die Behörde hat dies durch Anlassbeurteilungen oder einheitliche Beurteilungsstichtage zu beseitigen.

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Die Zulassung zum Aufstiegsverfahren stellt zwar noch kein öffentliches Amt dar, trifft jedoch eine wesentliche Vorentscheidung für eine spätere Beförderung, da sie Voraussetzung für die Erprobung und die weitere Laufbahnprüfung ist.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 VwGO§ 122 VwGO§ 88 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO§ 920 Abs. 2 ZPO§ 294 ZPO

Tenor

1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO verpflichtet, die Antragstellerin vorläufig am Verfahren für den prüfungsgebunden Aufstieg in den gehobenen Dienst der Steuerverwaltung im Jahre 2016 teilnehmen zu lassen, solange der Antragsgegner nicht erneut über die Bewerbung der Antragstellerin für die Zulassung zum Aufstiegsverfahren 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden hat.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig am Verfahren für den prüfungsgebunden Aufstieg in den gehobenen Dienst der Steuerverwaltung im Jahre 2016 teilnehmen zu lassen, solange der Antragsgegner nicht erneut über die Bewerbung der Antragstellerin für die Zulassung zum Aufstiegsverfahren 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden hat,

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hat Erfolg.

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Die dem Wortlaut nach gestellten Anträge der Antragstellerin waren gem. §§ 122, 88 VwGO in den oben bezeichneten Antrag auszulegen. Mit der vorläufigen Teilnahme der Antragstellerin am Aufstiegsverfahren ist deren verfassungsrechtlich gewährleisteter Bewerbungsverfahrensanspruch hinreichend gesichert. Zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin bedarf es des dem Wortlaut nach beantragten vorläufigen Ausschlusses bereits vom Antragsgegner zugelassener Bewerber und auch der Aussetzung der Teilnahme bereits zugelassener Bewerber nicht. Der Antragsgegner hat auf gerichtliche Nachfrage mitgeteilt, dass die vorläufige Teilnahme der Antragstellerin am Aufstiegsverfahren durch Aufstockung des Teilnehmerkreises am Aufstiegsverfahren möglich ist.

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Eine einstweilige Anordnung des vorliegend begehrten Inhalts kann gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund).

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Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

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Die Antragstellerin hat zunächst den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ihr kann nicht zugemutet werden, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Ohne die einstweilige gerichtliche Regelung drohen der Antragstellerin unzumutbare, nicht rückgängig zu machenden Nachteile, die auch eine teilweise Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen. Die nach § 6 Abs. 3 StBAG vorgesehene dreijährige Einführungszeit für den Aufstieg in den gehobenen Dienst in der Steuerverwaltung im Jahre 2016 beginnt bereits am 01.09.2016. Könnte die Antragstellerin nicht an der am 01.09.2016 beginnenden Einführungszeit teilnehmen, würden ihr die Ausbildungsinhalte des während der Einführungszeit stattfindenden fachpraktischen Studiums vorenthalten. Damit würde der Antragstellerin das Bestehen der erforderlichen Laufbahnprüfung im Aufstiegslehrgang 2016 unmöglich gemacht oder zumindest wesentlich erschwert. Der einstweiligen Regelung steht nicht das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme entgegen. Die vorläufige Regelung beinhaltet keine vollständige Vorwegnahme der Hauptsache, weil sie eine Teilnahme der Antragstellerin am Aufstiegslehrgang nur solange zulässt, bis der Antragsgegner erneut über die Zulassung der Antragstellerin entschieden hat.

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Die Antragstellerin hat den Anordnungsanspruch ebenfalls glaubhaft gemacht.

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Die Zulassung der Bewerber zum Aufstiegsverfahren richtet sich mangels spezialgesetzlicher Vorgaben nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorgaben der Bestenauslese. Die Zulassung zum Aufstiegsverfahren verleiht zwar kein öffentliches Amt und entscheidet nicht über eine Beförderung. Die Beförderung hängt noch von der erfolgreichen Absolvierung der Einführungszeit und der Laufbahnprüfung ab. Die Zulassung zum Aufstieg trifft aber eine wesentliche Vorentscheidung für die zukünftige Beförderung der Aufstiegsbewerber, weil sie wie die Vergabe eines Beförderungsdienstpostens zur Erprobung eine notwendige Voraussetzung einer nachfolgenden Beförderung ist,

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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05.11.2007 – 6 A 1249/06 -, juris.

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Der Grundsatz der Bestenauslese verlangt, dass der Dienstherr diejenigen Bewerber zum Aufstieg in höhere Laufbahnen zulässt, die nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für die Wahrnehmung der Dienstaufgaben in der höheren Laufbahn am besten qualifiziert sind. Im Rahmen der Auswahlentscheidung ist für den vom Leistungsgrundsatz geforderten Leistungsvergleich unter mehreren Bewerbern

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in erster Linie auf die Ergebnisse der jeweils letzten, hinreichend zeitnahen dienstlichen Beurteilungen abzustellen, die den aktuellen Leistungsstand der Bewerber wiedergeben. Denn dienstliche Beurteilungen dienen vornehmlich dem Zweck, einen am Leistungsgrundsatz orientierten Vergleich der Beurteilten bei Entscheidungen über ihre Verwendung und ihre Beförderung zu ermöglichen (§ 92 Abs. 1 LBG NRW). Als Vergleichsgrundlage müssen sie inhaltlich aussagekräftig sein, d.h. sie müssen die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sein, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Bei der Auswahl unter mehreren nach Maßgabe der aktuellen dienstlichen Beurteilung im Wesentlichen gleich qualifizierten Beförderungsbewerbern ist es gemäß Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich geboten, vorrangig die aktuellen Beurteilungen im Hinblick auf Qualifikationsbewertungen inhaltlich auszuschöpfen und gegebenenfalls frühere, hinreichend vergleichbare dienstliche Beurteilungen als zusätzliche Erkenntnismittel zu berücksichtigen, bevor auf Hilfskriterien zurückgegriffen wird,

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vgl. BVerwG, Urteile vom 19. 12. 2002 - 2 C 31.01 -, vom 27. 02. 2003 - 2 C 16.02 - und vom 21. 08. 2003 - 2 C 14.02 -, juris; Beschluss vom 20. 06. 2013 - 2 VR 1.13 -, juris.

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Die einer Auswahlentscheidung zugrundegelegten dienstlichen Beurteilungen bieten nur dann eine geeignete Auswahlgrundlage, wenn sie auch in zeitlicher Hinsicht miteinander vergleichbar sind und sie keinem der Bewerber einen nennenswerten Aktualitätsvorsprung bieten. Für die zeitliche Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen ist es dabei von weitaus größerer Bedeutung, dass der von ihnen abgedeckte Zeitraum zum gleichen Zeitpunkt endet oder zumindest nicht zu erheblich auseinanderfallenden Zeitpunkten endet, als dass der jeweils erfasste Beurteilungszeitraum zum gleichen Datum beginnt. Eine Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen hat das OVG NRW in seiner jüngeren Rechtsprechung verneint, wenn die Enddaten der jeweiligen Beurteilungszeiträume um ein Jahr und acht Monate auseinanderfallen,

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              vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.10.2013 – 6 B 915/13 -, m.w.N. juris.

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Hiervon ausgehend ist die Entscheidung des Antragsgegners, die Antragstellerin nicht in die engere Auswahlentscheidung einzubeziehen, weil sie mit ihrer letzten Beurteilung nicht die im Erlass des Finanzministeriums vom 01.03.2016 festgelegten Mindestnoten von „hervorragend“ und „sehr gut“ im Gesamturteil erreicht, nicht mit dem Leistungsgrundsatz vereinbar. Soweit der genannte Erlass für die Zulassung zum Aufstieg auf die letzte Beurteilung der Beamten abstellt, vernachlässigt er, dass die Beurteilungen der Aufstiegsbewerber aus den Besoldungsgruppen A 6 bis A 9 in zeitlicher Hinsicht nicht miteinander vergleichbar sind. Die letzte Beurteilung der Antragstellerin vom 12.05.2015 umfasst einen knapp achtmonatigen Beurteilungszeitraum vom 04.08.2014 bis zum 31.03.2015. Die Beurteilungen von sieben zum Aufstieg zugelassenen Beamten, deren Probezeit im August 2015 rund ein Jahr später ablief als die Probezeit der Antragstellerin, umfassen einen etwa achtmonatigen Beurteilungszeitraum von August 2015 bis zum 31.03.2016. Die Enddaten der Beurteilung der Antragstellerin und der Beurteilungen der genannten sieben Beamten der Besoldungsgruppe A 6 fallen damit um ein Jahr auseinander. Aufgrund dieser zeitlichen Differenz der Enddaten der Beurteilungszeiträume sind die genannten Beurteilungen in zeitlicher Hinsicht nicht miteinander vergleichbar. Für eine fehlende Vergleichbarkeit der Beurteilungen spricht ferner, dass die Beurteilung der Antragstellerin und die Beurteilungen der genannten sieben Beamten der Besoldungsgruppe A 6 keinen gemeinsamen Beurteilungszeitraum abdecken. Die durch die unterschiedlichen Enddaten der Beurteilungszeiträume bewirkte fehlende Vergleichbarkeit der Beurteilungen wird noch dadurch verstärkt, dass die Beurteilungen der Antragstellerin und der noch in der Besoldungsgruppe A 6 befindlichen Beamten nicht den vollständigen Regelbeurteilungszeitraum für Beamte der Besoldungsgruppe A 6 von 18 Monaten abdecken, sondern lediglich einen Beurteilungszeitraum von rund 8 Monaten umfassen. Die zum 31.03.2016 für die genannten 7 Beamten erstellten Beurteilungen bieten diesen somit gegenüber der Antragstellerin einen nicht zu rechtfertigenden Aktualitätsvorsprung für die Entscheidung des Antragsgegners über die Zulassung zum Aufstieg in den gehobenen Dienst im Jahr 2016. Sie berücksichtigen die aktuell vor der Zulassungsentscheidung erbrachten dienstlichen Leistungen der genannten 7 Beamten, während die aktuellen Leistungen der Antragstellerin, die diese über einen Zeitraum von ca. einem Jahr vor der Zulassungsentscheidung erbracht hat, keine Berücksichtigung gefunden haben. Diesen ungerechtfertigten Aktualitätsvorsprung kann der Antragsgegner zukünftig etwa dadurch vermeiden, dass er für diejenigen Aufstiegsbewerber, die im Jahr der Zulassungsentscheidung keine Regelbeurteilung erhalten haben, Anlassbeurteilungen erstellt oder aber in seinen Beurteilungsrichtlinien einheitliche Beurteilungsstichtage für die Regelbeurteilungen der Beamten der Besoldungsgruppen A 6 bis A 9 festlegt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Bestimmung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Hierbei hat die Kammer die Hälfte des Auffangstreitwertes von 5.000,00 € zugrundegelegt.