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Verwaltungsgericht Köln·19 L 1475/14·21.10.2014

Antrag auf Aussetzung des Elternbeitragsbescheids mangels Rechtsschutzinteresse abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGebühren-/AbgabenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragten einstweiligen Rechtsschutz zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Elternbeitragsbescheid. Das VG Köln lehnte den Antrag ab, weil die Antragsgegnerin den Bescheid bereits durch Änderungsbescheid vom 06.08.2014 geändert und damit das erforderliche Rechtsschutzinteresse entfallen hatte. Die Antragsteller hielten den Antrag ohne verfahrensbeendende Erklärung aufrecht. Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung erfolgten gemäß VwGO und GKG (Viertelregelung wegen Vorläufigkeit).

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen den Elternbeitragsbescheid mangels Rechtsschutzinteresse abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Rechtsschutzinteresse für einstweiligen Rechtsschutz entfällt, wenn der angegriffene Verwaltungsakt durch einen Änderungsbescheid so abgeändert ist, dass das streitige Rechtsverhältnis nicht mehr fortbesteht.

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Im einstweiligen Rechtsschutz verlangt das Gericht ein aktuelles, konkretes Begehren; das bloße Fortbestehen eines Antrags ohne bestehendes Interesse führt zur Ablehnung.

3

Bei Ablehnung eines Antrags im einstweiligen Rechtsschutz kann das Gericht die Kostenentscheidung nach §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO treffen und den Unterliegenden kostenpflichtig stellen.

4

Bei vorläufigen Verfahren kann der Streitwert zur Festsetzung des Gebührenmaßstabs anteilig (hier ein Viertel der streitigen Forderung) angesetzt werden.

Relevante Normen
§ 154 Abs. 1 VwGO§ 159 Satz 2 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG§ 52 Abs. 3 GKG

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

    Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 270,00 € festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragsteller,

3

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 19 K 4229/14 gegen den Elternbeitragsbescheid vom 21.07.2014 bis zum Erlass eines Änderungsbescheides anzuordnen, soweit mit dem Bescheid vom 21.07.2014 höhere Elternbeiträge festgesetzt werden als sie bei einem beitragspflichtigen Jahreseinkommen in Höhe von 26.401,00 € nach der Beitragssatzung der Antragsgegnerin vorgesehen sind,

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hat keinen Erfolg.

5

Die Antragsteller besitzen für ihren Aussetzungsantrag nicht mehr das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Die Antragsgegnerin hat den streitigen Bescheid bereits mit Bescheid vom 06.08.2014 geändert. Sie hat die Antragsteller mit ihrem Änderungsbescheid vom 06.08.2014 der Einkommensstufe von 24.542,01 € bis 36.813,00 € zugeordnet und für die Betreuung des Kindes E.  X.   M.   monatliche Beiträge in Höhe von 60,00 € festgesetzt. Die Antragsteller haben ihren Antrag dennoch aufrechterhalten. Sie haben trotz gerichtlichen Hinweises vom 30.09.2014 keine verfahrensbeendende Erklärung abgegeben.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 3 GKG. Wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens hat die Kammer ein Viertel der streitigen Beitragsforderung zugrundegelegt.