Eilverfahren zur Stellenbesetzung: kein Anordnungsanspruch bei rechtmäßiger Bestenauslese
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung, die Besetzung eines Dienstpostens mit der Beigeladenen bis zu einer erneuten Auswahlentscheidung zu untersagen. Maßgeblich war, ob die Auswahlentscheidung den Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt. Das VG Köln lehnte den Antrag ab, weil die Auswahl nach aktueller dienstlicher Beurteilung einen Leistungsvorsprung der Beigeladenen ergab und die zugrunde gelegten Beurteilungen voraussichtlich rechtmäßig waren. Hilfskriterien durften wegen des Leistungsvorsprungs nicht herangezogen werden; die Beigeladene erhielt ihre außergerichtlichen Kosten erstattet.
Ausgang: Antrag auf Untersagung der Stellenbesetzung im Eilverfahren mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs setzt voraus, dass eine Rechtsverletzung der Auswahlentscheidung überwiegend wahrscheinlich ist und eine fehlerfreie Auswahlentscheidung zugunsten des Antragstellers möglich erscheint.
Beamte haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Beförderung oder Übertragung eines bestimmten Dienstpostens, sondern nur einen Anspruch auf eine rechts- und ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG (Bestenauslese).
Für den Leistungs- und Eignungsvergleich sind vorrangig die letzten hinreichend zeitnahen, inhaltlich aussagekräftigen dienstlichen Beurteilungen heranzuziehen; erst bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation kommt eine weitere Ausschöpfung (u.a. ältere Beurteilungen) und erst nachrangig der Rückgriff auf Hilfskriterien in Betracht.
Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle dienstlicher Beurteilungen ist aufgrund des Beurteilungsspielraums auf Verfahrensfehler, unrichtige Tatsachengrundlagen, Begriffs-/Rahmenverkennung, Missachtung allgemeiner Wertmaßstäbe und sachfremde Erwägungen beschränkt; eine nachträgliche Plausibilisierung pauschaler Werturteile ist zulässig.
Besteht aufgrund dienstlicher Beurteilungen ein Leistungsvorsprung eines Bewerbers, ist es dem Dienstherrn regelmäßig verwehrt, die Auswahlentscheidung auf andere Kriterien wie etwa Interviews, Rollenspiele oder Arbeitsproben zu stützen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Antragsteller.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 16.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers,
dem Antragsgegner zu untersagen, die Stelle „Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter mit Vertretungsaufgaben“ im KK H. /X. mit der Beigeladenen zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,
hat keinen Erfolg.
Eine einstweilige Anordnung des vorliegend begehrten Inhalts kann gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Antragsteller hat bereits den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Nach geltendem Dienstrecht hat ein Beamter auch bei Erfüllung aller laufbahnrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Beförderung oder auf Übertragung eines bestimmten Dienstpostens; er kann vielmehr nur verlangen, in seinem beruflichen Fortkommen nicht aus gesetzes- oder sachwidrigen Erwägungen des Dienstherrn beeinträchtigt zu werden. Die Entscheidung über eine Stellenbesetzung oder Beförderung obliegt nach Maßgabe des Personalbedarfs und des Vorhandenseins freier besetzbarer Planstellen dem pflichtgemäßen Ermessen des für den Dienstherrn handelnden Dienstvorgesetzten. Wenn dieser sich – wie vorliegend – bei der Entscheidung über die Stellenbesetzung an dem durch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verbürgten und für Landesbeamte in Nordrhein-Westfalen durch §§ 19 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW, 9 BeamtStG einfachgesetzlich konkretisierten Grundsatz der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) orientiert, ist er gehalten, die Stelle mit demjenigen von mehreren Bewerbern zu besetzen, der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für die Wahrnehmung der betreffenden Dienstaufgaben gemäß den vom Dienstherrn aufgestellten Anforderungen am besten qualifiziert erscheint. Im Übrigen ist die Auswahlentscheidung bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Dem einzelnen Bewerber steht insoweit ein Anspruch auf eine rechts- und ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu. Dieser sogenannte Bewerbungsverfahrensanspruch ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch eine einstweilige Anordnung in der Weise sicherungsfähig, dass dem Dienstherrn untersagt werden kann, die streitbefangene Stelle vorläufig bis zu einer erneuten Auswahlentscheidung (endgültig) zu besetzen. Ein Anordnungsanspruch für eine derartige Sicherungsanordnung ist dann gegeben, wenn die angegriffene Auswahlentscheidung nach dem im Anordnungsverfahren erkennbaren Sachverhalt wegen Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des antragstellenden Beamten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtsfehlerhaft ist und es jedenfalls möglich ist, dass eine fehlerfreie Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten ausfallen würde.
Die zugunsten der Beigeladenen vorgenommene Auswahlentscheidung ist gemessen an vorstehend genannten Maßstäben mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig erfolgt.
Zunächst ist die streitgegenständliche Auswahlentscheidung formell rechtmäßig. Insbesondere wurden im Rahmen des Auswahlverfahrens die entsprechenden Gremien ordnungsgemäß beteiligt: Der Personalrat stimmte unter dem 04.01.2018 zu (§ 72 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 LPVG NRW). Die Gleichstellungsbeauftragte nahm an der Dienstellenleiterbesprechung vom 02.01.2018, die die beabsichtigte Stellenbesetzung zum Inhalt hatte, teil und wurde entsprechend beteiligt (§§ 17 Abs. 1 HS 1, 18 Abs. 1, 2 LGG NRW). Schließlich wurde auch die Schwerbehindertenvertretung gem. § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX ordnungsgemäß beteiligt, da sie mit Schreiben vom 19.01.2018 mit der Gelegenheit, innerhalb von 14 Tagen zu der beabsichtigten Stellenbesetzung eine Stellungnahme abzugeben, in hinreichender Form mit in das Auswahlverfahren einbezogen wurde.
Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit materiell rechtswidrig ist.
Der Antragsgegner durfte sich bei der Auswahl für die ausgeschriebene Stelle „Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter Kriminalkommissariat H. /X. mit Vertretungsaufgaben“ auf die für den Antragsteller und die Beigeladene unter dem 25.08.2017 erstellten dienstlichen Regelbeurteilungen stützen. Für den vom Leistungsgrundsatz geforderten Leistungsvergleich ist im Rahmen der Auswahlentscheidung in erster Linie auf die Ergebnisse der jeweils, letzten, hinreichend zeitnahen dienstlichen Beurteilungen abzustellen. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Bei der Auswahl unter mehreren nach Maßgabe der aktuellen dienstlichen Beurteilung im Wesentlichen gleich qualifizierten Beförderungsbewerbern ist es gemäß Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich geboten, vorrangig die aktuellen Beurteilungen im Hinblick auf Qualifikationsbewertungen inhaltlich auszuschöpfen und gegebenenfalls frühere, hinreichend vergleichbare dienstliche Beurteilungen als zusätzliche Erkenntnismittel zu berücksichtigen, bevor auf Hilfskriterien zurückgegriffen wird,
vgl. BVerwG, Urteile vom 19.12.2002 – 2 C 31.01 –; vom 27. 02. 2003 – 2 C 16.02 – ; vom 21.08.2003 – 2 C 14.02 – und vom 04.11.2010 – 2 C 16/09 –; Beschluss vom 20.06.2013 – 2 VR 1.13 –; allesamt juris.
Aus den für den Antragsteller und die Beigeladene erstellten Regelbeurteilungen vom 25.08.2017, die deren dienstliche Leistungen während des Beurteilungszeit-raumes vom 02.06.2014 bis zum 01.06.2017 beurteilen, ergibt sich ein Leistungs-vorsprung für die Beigeladene. Die Beigeladene wurde in ihrer Beurteilung im Ge-samturteil mit der Bestnote „Leistung und Befähigung übertreffen die Anforderungen im besonderem Maße“ (5 Punkte) beurteilt. Der Antragsteller erreichte nur das Gesamturteil „Leistung und Befähigung übertrifft die Anforderungen“ (4 Punkte). Zudem weist die Beurteilung der Beigeladenen auch in der Summe der Einzelmerkmale einen Wert von 35 Punkten auf, wohingegen der Antragsteller insofern einen Punktewert von lediglich 31 erzielt hat.
Der Antragsgegner durfte die genannten Regelbeurteilungen seiner Auswahlent-scheidung zugrunde legen. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Beurteilungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fehlerhaft sind. Bei der Ausgestaltung und Abfassung dienstlicher Beurteilungen ist dem Dienstherrn ein weit gespannter Beurteilungsspielraum eingeräumt. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle einer dienstlichen Beurteilung ist auf die Überprüfung beschränkt, ob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Die Tatsachengrundlage für das Werturteil über das Leistungsbild des Beamten muss in der Beurteilung aber nicht umfassend dargelegt sein. Es genügt vielmehr, wenn der Dienstherr in der Beurteilung pauschal formulierte Werturteile nachträglich – etwa bei der Eröffnung der Beurteilung gegenüber dem Beamten oder im Streitfall während eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens – erläutert, konkretisiert und plausibel macht,
vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 – 2 C 27.14 -, juris.
Der Antragsgegner hat die vom Antragsteller beanstandete Herabstufung des Erst-beurteilervorschlags durch den Endbeurteiler nachvollziehbar mit dem Hinweis auf den innerhalb der Vergleichsgruppe der Beamten der Besoldungsgruppe A 11 durchgeführten Quervergleich begründet. Bei der Durchführung des Quervergleichs habe er sich an den Vorgaben von Ziff. 8.2.2 der maßgeblichen Beurtei-lungsrichtlinien vom 29.02.2016 orientiert, wonach nur 10 % der zu beurteilenden Beamten einer Vergleichsgruppe mit der Bestnote 5 Punkte im Gesamturteil und 20 % mit der zweitbesten Note 4 Punkte beurteilt werden sollen. Die Vergleichsgruppe der Beamten der Besoldungsgruppe der Beamten der Besoldungsgruppe A 11 habe sich durch eine „sehr hohe Leistungsdichte“ ausgezeichnet. In den vor Erstellung der Endbeurteilung behördenweit durchgeführten Maßstabs- und Beurteilungskon-ferenzen habe der Abteilungsleiter PD H1. festgestellt, dass der Erstbeurtei-ler C. in sechs von neun von ihm zu erstellenden Erstbeurteilungsvorschlä-gen – darunter auch im Falle des Antragstellers – einen zu wohlwollenden Beurtei-lungsvorschlag erstellt habe. Der Abteilungsleiter H1. habe zu dieser Ein-schätzung im Rahmen des Quervergleichs aufgrund eigener Beobachtungen ge-langen können, weil die Beamten der Besoldungsgruppe A 11 durchgehend über einen langen Zeitraum in der Kreispolizeibehörde tätig und dem Abteilungsleiter darum persönlich bekannt gewesen seien. Der Abteilungsleiter habe deshalb den Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers C. im Gesamturteil und in Einzel-merkmalen „Arbeitsorganisation“, „Arbeitseinsatz“, Veränderungskompetenz“ sowie „soziale Kompetenz“ um einen Punkt herabgesetzt. Der Endbeurteiler Landrat I. habe sich der Einschätzung des Abteilungsleiters H1. angeschlossen, nachdem letzterer dem Endbeurteiler die Gründe für die Herabstufung des Erstbeur-teilungsvorschlages in der Beurteilerbesprechung am 20.07.2017 erläutert habe.
Soweit der Antragsteller vorträgt, dass der Erstbeurteiler EKHK C. gegen die Beurteilungsänderung des Antragstellers bei der Behördenleitung unter Bezugnahme auf eine direktionsinterne Maßstabsbesprechung vom 05.04.2017 remonstriert habe und die Abweichung von PD H1. mit „personellen Konzeptionen“ und seiner Auffassung nach nicht nachvollziehbar begründet worden sei, greift dieser Einwand nicht durch. Maßgeblich ist allein, ob der Abteilungsleiter H1. dem Endbeurteiler Landrat I. die Gründe für die Herabstufung des Erstbeurteilungsvorschlages plausibel erläutert hat. Hierzu kann der Erstbeurteiler C. keine verlässlichen Angaben machen, weil er an der Beurteilerbesprechung vom 20.07.2017 nicht teilgenommen hat. Ausweislich des über diese Besprechung angefertigten Aktenvermerks vom 20.07.2017 wurden bei dieser Besprechung bezogen auf die jeweilige Vergleichsgruppe die zu Beurteilenden einzeln betrachtet und die konkreten Gründe für die abweichenden Beurteilungen konkret erläutert. Ob die Herabstufung des Erstbeurteilungsvorschlages mit dem schriftsätzlichen Vorbringen des Antragsgegners im vorliegenden und im Klageverfahren 19 K 15466/17 bereits vollständig plausibilisiert wurde, muss nicht entschieden werden. Jedenfalls spricht angesichts der bislang erfolgten schriftsätzlichen Plausibilisierung Überwiegendes dafür, dass der Antragsgegner die Herabstufung des Erstbeurteilungsvorschlags im Hauptsacheverfahren 19 K 15466/17 abschließend konkretisieren und plausibilisieren wird.
Aufgrund des aus dem Vergleich der dienstlichen Beurteilungen folgenden Leistungsvorsprungs der Beigeladenen war es dem Antragsgegner verwehrt, bei der Auswahlentscheidung auf andere Auswahlkriterien wie etwa ein Interview, Rollenspiel, Vortrag, Arbeitsprobe o.Ä. abzustellen.
Soweit der Antragsteller vorträgt, die Entscheidung zugunsten der Beigeladenen sei tatsächlich aufgrund ihres Lebensalters und der Tatsache, dass sie seit 22 Jahren im statusrechtlichen Amt A 11 sei, getroffen worden, so ist dieses Vorbringen substanzarm und wird im Übrigen auch durch die vorgenannten Erwägungen nach Maßgabe der Kriterien im Rahmen der Bestenauslese auch widerlegt. Der Aktenvermerk über die Dienststellenleiterbesprechung vom 02.01.2018 (Beiakte 1, Bl. 60), dass als Hilfskriterien das Alter und die letzte Beförderung angegeben wurden, bezieht sich ausdrücklich lediglich auf die Entscheidung zwischen der Beigeladenen und der Kandidatin KHKin C1. , die hinsichtlich der letzten drei Beurteilungen mit der Beigeladenen bezüglich aller Punktewertungen gleichauf war. Die Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers spielte in diesem Zusammenhang keine Rolle.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach der Billigkeit gem. § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen Sachantrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat.
Die Bestimmung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 GKG. Der sich danach ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte, das heißt auf ein Viertel des Jahresgehaltes des angestrebten Amtes zu reduzieren.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist schriftlich, zur Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.