Antrag auf aufschiebende Wirkung gegen Abschiebungsandrohung abgelehnt (Ghana)
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Abschiebungsandrohung infolge der Ablehnung ihres Asylantrags. Entscheidend war, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen; das Gericht verneinte dies. Wegen der Einstufung Ghanas als sicherer Herkunftsstaat und fehlender substantiierten Schutzgründe überwog das öffentliche Interesse an Vollzug. Der Antrag wurde abgelehnt; die Kosten trägt die Antragstellerin.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Abschiebungsandrohung abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt eine Interessenabwägung voraus; überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung gegenüber dem privaten Interesse, ist die aufschiebende Wirkung zu versagen.
Bei offensichtlicher Unbegründetheit eines Asylantrags gemäß § 30 AsylG ist die aufschiebende Wirkung nach § 36 Abs. 4 AsylG nur anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder die Verfügung selbst Rechtsfehler aufweist.
Für die Annahme offensichtlicher Aussichtslosigkeit eines Asylbegehrens (BVerfG-Rechtsprechung) muss an den tatsächlichen Feststellungen des Bundesamts vernünftigerweise kein Zweifel bestehen; liegt das der Fall, ist die Abschiebungsandrohung gerechtfertigt.
Bei Einstufung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat und Anwendung der Vermutungsregel des § 29a Abs. 1 AsylG obliegt es dem Antragsteller, die Vermutung substantiiert zu entkräften; unterbleibt dies, sind Asylantrag und subsidiärer Schutz regelmäßig offensichtlich unbegründet.
Tenor
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage19 K 3988/19.A wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 4282/21.A gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 04.08.2021 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung, bei der die Erfolgsaus-sichten in der Hauptsache zu berücksichtigen sind, überwiegt das öffentliche Interesse gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Asylklageverfahren in der Bundesrepublik Deutschland bleiben zu dürfen.
Gemäß § 36 Abs. 4 AsylG ist bei einer Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 AsylG und dem daraufhin erfolgten Erlass aufenthaltsbeendender Maßnahmen die aufschiebende Wirkung der Klage nur anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder die Verfügung des Bundesamtes für sich genommen, d.h. unbeschadet der Beurteilung des Asylgesuchs als offensichtlich unbegründet, unter Rechtsfehlern leidet. Dabei bleiben Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben wurden, nach § 34 AsylG unberücksichtigt, soweit sie nicht gerichtsbekannt oder offenkundig sind.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,
vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 02.05.1984 – 2 BvR 1413/83 –, BVerfGE 67, 43 ff. (62) und vom 20.04.1988 – 2 BvR 1506/87 –, DVBl. 1988, 631,
erfordert eine auf die offensichtliche Unbegründetheit des Asylantrages gestützte Abschiebungsandrohung, dass das Anerkennungsbegehren auch der Sache nach offensichtlich aussichtslos ist. Dies ist der Fall, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Bundesamtes vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylbegehrens geradezu aufdrängt.
Diese Voraussetzungen, die für das auf Art. 16a GG gestützte Asylbegehren und die erstrebte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gleichermaßen gelten, liegen hier vor.
Ghana ist ein als sicherer Herkunftsstaat im Sinne von Art. 16 a Abs. 3 Satz 1 GG eingestufter Staat. Die Antragstellerin hat die Vermutungsregelung des § 29 a Abs. 1 AsylG, wonach ein Asylantrag eines Ausländers aus einem sicheren Herkunftsstaat als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist, nicht entkräftet. Sie ist am 00.00.0000 in der Bundesrepublik Deutschland geboren und macht keine eigenen Asylgründe geltend.
Bei dieser Sachlage begegnet auch die Ablehnung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG als offensichtlich unbegründet keinen rechtlichen Bedenken. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragstellerin bei ihrer Rückkehr nach Ghana die Todesstrafe, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht.
Die Antragsgegnerin war auch nicht zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG verpflichtet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.