Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wegen Anhörungsmangels (§24 SGB X)
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 29.08.2013 (Aufhebung der Pflegeerlaubnis und Untersagung weiterer Kinderbetreuung). Zentrale Frage war, ob der Bescheid bei summarischer Prüfung formell rechtswidrig ist wegen unterbliebener Anhörung nach § 24 Abs.1 SGB X. Das Gericht stellte die aufschiebende Wirkung wieder her, da die Anhörung nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde und eine Heilung gemäß § 41 SGB X nicht eingetreten ist. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten; Streitwert 2.500 EUR.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Verfügung vom 29.08.2013 wegen unterbliebener Anhörung nach § 24 SGB X stattgegeben; Antragsgegnerin trägt Kosten, Streitwert 2.500 EUR
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen sofort vollziehbaren Bescheid wiederherstellen, wenn im Abwägungsfall das private Interesse an der Wiederherstellung gegenüber dem öffentlichen Interesse überwiegt; dies ist regelmäßig gegeben, wenn sich der Bescheid bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig darstellt.
Nach § 24 Abs. 1 SGB X ist vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in die Rechte eines Beteiligten eingreift, eine Anhörung durchzuführen; die Behörde muss offenlegen, welche Entscheidung sie beabsichtigt, damit der Betroffene sich sachgerecht äußern kann.
Ein unterlassener Anhörungsmangel führt zur Formelle Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts; eine Heilung nach § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X setzt voraus, dass die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durch die Behörde durchgeführt wurde und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess uneingeschränkt erfüllt wird.
Äußerungen des Beteiligten im gerichtlichen Verfahren ersetzen keine nachträgliche Heilung des Anhörungsmangels; nach § 42 Satz 2 SGB X ist es für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung unerheblich, ob eine ordnungsgemäß durchgeführte Anhörung den Ausgang der Entscheidung verändert hätte.
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage - 19 K 5751/13 - gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 29. 08. 2013 wird wiederhergestellt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
1.
Die aufschiebende Wirkung der Klage - 19 K 5751/13 - gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 29. 08. 2013 wird wiederhergestellt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
2.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage - 19 K 5751/13 - gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 29. 08. 2013 wiederherzustellen,
ist zulässig und begründet.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Bescheid, dessen sofortige Vollziehung angeordnet wurde, wiederherstellen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das öffentliche Interesse überwiegt in der Regel dann, wenn sich die Klage wegen offensichtlicher Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides als aussichtslos erweist und die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Demgegenüber überwiegt das private Interesse des Antragstellers in der Regel dann, wenn sich der im Klageverfahren angegriffene Bescheid bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist.
Danach hat der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vorliegend Erfolg.
Der angefochtene Bescheid erweist sich bei der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung als formell rechtswidrig.
Die nach § 24 Abs. 1 SGB X erforderliche Anhörung wurde nicht durchgeführt.
Nach § 24 Abs. 1 SGB X ist einem Beteiligten, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in seine Rechte eingreift, Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
Die Möglichkeit, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, hat der Betroffene nur, wenn die Behörde offenlegt, welche Entscheidung sie beabsichtigt oder in Erwägung zieht. Daran fehlt es vorliegend. Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin zwar aufgrund der vorgefundenen Situation anlässlich eines Hausbesuchs am 04. 06. 2013 zu einer Anhörung eingeladen, es aber versäumt, in dem Einladungsschreiben darzulegen, dass die Aufhebung der Pflegeerlaubnis und Untersagung der weiteren Kinderbetreuung erwogen wird. Die Überlegungen zur Aufhebung der Pflegeerlaubnis wurden der Antragstellerin auch nicht eröffnet, als sie am 23. 07. 2013 die Anmeldungen neuer Tagespflegekinder überbrachte (Bl. 203 BA). Hätte die Antragstellerin vor Erlass des streitbefangenen Bescheides Kenntnis von den von der Antragsgegnerin beabsichtigten, für sie weitreichenden Konsequenzen gehabt, dann hätte sie möglicherweise den angebotenen Gesprächstermin wahrgenommen und bereits im Verwaltungsverfahren anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen. Die Vorgehensweise der Antragsgegnerin genügt den Anforderungen, die § 24 Abs. 1 SGB X an eine ordnungsgemäße Anhörung stellt, nicht.
Der Anhörungsmangel ist auch nicht gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X geheilt worden. Eine Heilung setzt voraus, dass die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren erfüllen diese Voraussetzungen nicht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. 03. 2012 - 3 C 16/11 -, juris m.w.N..
Die Äußerungen der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und im zugehörigen Klageverfahren konnte mithin eine Heilung nicht bewirken.
Ob eine ordnungsgemäß durchgeführte oder nachgeholte Anhörung die Entscheidung in der Sache beeinflusst hätte, ist unerheblich, vgl. § 42 Satz 2 SGB X
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Ziffer 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes.