Antrag auf einstweilige Anordnung zur Bereitstellung eines Betreuungsplatzes abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller verlangte per einstweiliger Anordnung die Zuteilung eines mindestens 35 Wochenstunden umfassenden Betreuungsplatzes in wohnortnaher Kindertagespflege. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, da die strengen Voraussetzungen des § 123 VwGO (Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund) nicht glaubhaft gemacht wurden. Die Behörde hatte zudem ein geeignetes Betreuungsangebot vorgelegt, das der Antragsteller nicht substantiiert bestritten hat. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Bereitstellung eines Betreuungsplatzes abgewiesen; Antragsteller trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Erteilung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs.1 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs.2, 294 ZPO muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass ihm ein Anspruch auf eine konkrete Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und ein Anordnungsgrund vorliegt.
Eine einstweilige Anordnung, die auf die Vorwegnahme der Hauptsache abzielt, ist mit dem Zweck des Anordnungsverfahrens nur in Ausnahmefällen vereinbar; hierfür muss die Rechtsverfolgung im Hauptsacheverfahren unzugänglich sein, ohne Anordnung unzumutbare Belastung drohen und die Erfolgsaussicht in der Hauptsache überwiegend bestehen.
Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes kann entfallen, wenn die Behörde zeitnah geeignete Maßnahmen oder Angebote vorlegt; der Antragsteller muss deren Geeignetheit substantiiert bestreiten, sonst fehlt die Darlegung der Unabwendbarkeit wesentlicher Nachteile.
Auch in gerichtskostenfreien Verfahren kann nach §§ 154 Abs.1, 188 Satz 2 VwGO die Kostentragung angeordnet werden, wenn der Antrag abgelehnt wird.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragssteller.
Rubrum
Gründe
Der Antrag des Antragstellers,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, ihm ab sofort eine Betreuung in einem Umfang von mindestens 35 Wochenstunden in einer wohnortnahen städtischen Kindertageseinrichtung oder wohnortnahen Kindertagespflege zur Verfügung zu stellen, die nicht weiter als 5,0 km (einfache Wegstreckenentfernung) von seinem Wohnort entfernt liegt,
hat keinen Erfolg.
Eine einstweilige Anordnung der vorliegend begehrten Art kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO nur ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und eine Regelung in Bezug auf diese Leistung getroffen werden soll, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder sich die Notwendigkeit aus anderen Gründen ergibt (Anordnungsgrund).
Die vom Antragsteller begehrte Regelungsanordnung ist auf die - jedenfalls zeitweilige - Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet; der Antragsteller möchte mit dem vorliegenden Verfahren sofort das erreichen, was ihm in einem Klageverfahren zugesprochen werden könnte. Eine solche einstweilige Anordnung ist grundsätzlich mit dem Zweck des Anordnungsverfahrens nicht vereinbar und kann nach einhelliger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nur dann ausnahmsweise getroffen werden, wenn ein wirksamer Rechtsschutz im ordentlichen Klageverfahren nicht erreichbar ist, der Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung in schlechthin unzumutbarer Weise belastet würde und nach dem von ihm glaubhaft gemachten Sachverhalt im Hauptsacheverfahren voraussichtlich mit hoher Wahrscheinlichkeit obsiegen wird.
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Er hat nicht dargelegt, dass die begehrte gerichtliche einstweilige Anordnung zur Abwendung unzumutbarer Nachteile erforderlich ist. Es spricht Überwiegendes dafür, dass eine Betreuung des Antragstellers in der Kindertagespflege auch ohne Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung gewährleistet ist. Es kann dahinstehen, ob die Antragsgegnerin den Anspruch des Antragstellers auf frühkindliche Förderung bereits mit den unter dem 01.03.2016, 08.04.2016, 26.04.2016, 31.05.2016, 03.06.2016 und 14.06.2016 angebotenen Tagespflegepersonen L. , F. , Q. , N. , L1. und X. erfüllt hat. Die Antragsgegnerin hat den Anspruch des Antragstellers jedenfalls nunmehr erfüllt, indem sie dem Antragsteller am 06.07.2016 durch die Kontaktstelle Kindertagespflege zum 01.08.2016 einen Betreuungsplatz bei der Tagespflegeperson L. angeboten hat. Diesem substantiierten Vorbringen der Antragsgegnerin ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. Er hat das neuerliche Betreuungsangebot weder bestritten noch hat er im Einzelnen dargelegt, dass der seinen Eltern bei der Tagespflegeperson L. angebotene Betreuungsplatz für ihn nicht zumutbar ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.