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Verwaltungsgericht Köln·19 L 1347/19·16.07.2019

Eilantrag auf Zuweisung eines Betreuungsplatzes in bestimmter Großtagespflege abgewiesen

SozialrechtKinder- und JugendhilferechtEinstweiliger RechtsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung die Zuweisung eines konkreten Betreuungsplatzes in einer Großtagespflege. Das Gericht hat den Eilantrag abgelehnt; zurückgenommene Hilfsanträge wurden eingestellt. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass eine Anordnung die Hauptsache nicht vorwegnimmt und die Antragstellerin weder die besondere Eilbedürftigkeit noch eine hohe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens glaubhaft gemacht hat; ein angebotener Platz in 2,8 km Entfernung sei zumutbar und § 24 Abs. 3 SGB VIII begründe keinen Anspruch auf eine bestimmte Einrichtung.

Ausgang: Eilantrag auf Zuteilung eines bestimmten Betreuungsplatzes abgewiesen; zurückgenommene Hilfsanträge eingestellt

Abstrakte Rechtssätze

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Eine einstweilige Anordnung, die auf Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn effektiver Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht erreichbar ist, der Antragsteller sonst unzumutbar belastet würde und ein Erfolg im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

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Der Antragsteller muss sowohl das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) als auch die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft machen (§ 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

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§ 24 Abs. 3 SGB VIII begründet keinen Anspruch auf Förderung in einer bestimmten Tagespflegeeinrichtung; die Vorschrift verlangt lediglich einen Betreuungsplatz in zumutbarer Entfernung.

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Im städtischen Bereich ist eine Wegstrecke von mehr als 5 km (Wegstreckenentfernung) in der Regel unzumutbar; in weniger innerstädtischen Bereichen können auch Entfernungen über 5 km zumutbar sein, wenn die Fahrtzeiten in einer zumutbaren Höhe liegen.

Relevante Normen
§ 92 Abs. 3 VwGO§ 123 Abs. 1 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO§ 920 Abs. 2 ZPO§ 294 ZPO§ 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII

Tenor

Soweit die Antragstellerin den Antrag zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Soweit die Antragstellerin die mit Schriftsatz vom 27.06.2019 gestellten Hilfsanträge zurückgenommen hat, wird das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt.

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Der Antrag der Antragstellerin,

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der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihr vorläufig bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren einen Betreuungsplatz in der Großtagespflege „X.           “, B.  L.          00, 00000 L1.      zuzuweisen,

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hat keinen Erfolg.

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Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO sind die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.

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Die von der Antragstellerin begehrte Regelungsanordnung ist auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet; die Antragstellerin möchte mit dem vorliegenden Verfahren sofort das erreichen, was ihr in einem Hauptsacheverfahren zugesprochen werden könnte. Eine solche einstweilige Anordnung ist grundsätzlich mit dem Zweck des einstweiligen Anordnungsverfahrens nicht vereinbar und kann mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nur ausnahmsweise dann getroffen werden, wenn ein wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht erreichbar ist, der Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung in schlechthin unzumutbarer Weise belastet würde und er nach dem von ihm glaubhaft gemachten Sachverhalt im Hauptsacheverfahren voraussichtlich mit hoher Wahrscheinlichkeit obsiegen wird.

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Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.

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Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft hat, dass ihr ein Anordnungsanspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit zusteht. Es spricht Alles dafür, dass die Antragsgegnerin den Anspruch der Antragstellerin auf frühkindliche Förderung gem. § 24 Abs. 3 SGB VIII mit dem Nachweis eines Betreuungsplatzes bei Tagespflegeperson U.     in L1.      -U1.       erfüllt hat. Die Vorschrift § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII gewährt keinen Anspruch auf Förderung in einer bestimmten Tagespflegeinrichtung. Die Tagespflegestelle muss lediglich in zumutbarer Entfernung vom Wohnort des Kindes und seiner Eltern gelegen sein. In städtischen Bereichen ist die Grenze der Zumutbarkeit für Eltern und Kind in der Regel überschritten, wenn die Tagespflegestelle in einer Entfernung von mehr als 5 km (Wegstreckenentfernung) vom Wohnort des Kindes gelegen ist. Jenseits der 5 km-Entfernungsgrenze liegende Einrichtungen sind angesichts der im städtischen Bereich bestehenden Verkehrsdichte für das Kind und die Eltern unzumutbar. Bei pauschalierender Betrachtung werden die Fahrtzeiten für das Zurücklegen einer Wegstrecke von mehr als 5 km in städtischen Ballungsräumen – insbesondere zu den Hauptverkehrszeiten am Morgen und am frühen Abend – in der Regel das zumutbare Maß überschreiten,

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              vgl. VG Köln, Urteil vom 09.05.2014 – 19 K 3602/13, juris, Rn. 32 ff.

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In weniger innerstädtisch gelegenen Bereichen – wie dem Gebiet der Antragsgegnerin – mit geringerer Verkehrsdichte sind auch Wegstrecken von mehr als 5 km vom Wohnort des Kindes zur Tagespflegestelle zumutbar, weil in ländlichen Bereichen mit vergleichsweise geringerer Verkehrsdichte auch eine Strecke von mehr als 5 km in zumutbarer Zeit unter 30 Minuten zurückgelegt werden kann,

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              vgl. VG Köln, Urteil vom 13.03.2015 – 19 K 5896/13 -, juris.

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Die von der Antragsgegnerin angebotene Tagespflegestelle der Tagespflegeperson U.     in 00000 L1.      -U1.       , O.------allee 0 liegt 2,8 km vom Wohnort der Antragstellerin und ihrer Eltern entfernt und ist damit in zumutbarer Zeit für die Antragstellerin zu erreichen,

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              vgl. www.google.com/maps.

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Soweit die Antragstellerin ihre Betreuung bei einer anderen Tagespflegeperson – bevor sie ab dem 01.08.2019 in der Kindertageseinrichtung „T.           “ betreut wird - wegen der damit verbundenen vermehrten Eingewöhnungszeiten für unzumutbar hält, lässt sie außer Acht, dass die gesetzliche Vorschrift des § 24 Abs. 3 SGB VIII keinen Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Tagespflegeinrichtung gewährt und dass es außerhalb des Verantwortungsbereichs der Antragsgegnerin als Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe liegt, wenn Tagespflegepersonen – wie die Trägerin der Großtagespflegestelle „X.           “ – ihre privatrechtlich begründeten Betreuungspflichten nicht erfüllen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

19

Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

20

Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der  Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO  und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.

21

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

22

Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

23

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.